Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist berechtigt.
Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, daß der nunmehr materiell bekämpfte Prozeßvergleich verfahrensrechtlich mangelfrei zustandekam. Es findet sich auch in den umfangreichen Sachverhalts- und Rechtsausführungen des Fortsetzungsantrages (zugleich "Eventualfeststellungsklage") keiner der prozessualen Anfechtungsgründe, wie sie etwa von Fasching im Lehrbuch2 Rz 1360 dargestellt werden, sondern bloß der materiellrechtliche Grund, der Vergleich habe wegen Verstoßes gegen zwingende Bestimmungen des KWG gegen § 879 ABGB verstoßen und sei daher materiellrechtlich unwirksam.Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, daß der nunmehr materiell bekämpfte Prozeßvergleich verfahrensrechtlich mangelfrei zustandekam. Es findet sich auch in den umfangreichen Sachverhalts- und Rechtsausführungen des Fortsetzungsantrages (zugleich "Eventualfeststellungsklage") keiner der prozessualen Anfechtungsgründe, wie sie etwa von Fasching im Lehrbuch2 Rz 1360 dargestellt werden, sondern bloß der materiellrechtliche Grund, der Vergleich habe wegen Verstoßes gegen zwingende Bestimmungen des KWG gegen Paragraph 879, ABGB verstoßen und sei daher materiellrechtlich unwirksam.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat die Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs aus materiellrechtlichen Gründen (gesetzliches Verbot, Verstoß gegen die guten Sitten, Willensmängel usw.) durch gesonderte Klage in einem selbständigen Rechtsstreit zu erfolgen, nicht jedoch durch einen die Anfechtung erklärenden Parteienantrag auf Fortsetzung des verglichenen Prozesses (EvBl.1969/320; EvBl.1962/86; 6 Ob 641-644/86; 7 Ob 611/86 ua). Dies ist auch herrschende Ansicht der österreichischen Lehre (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1363; und - trotz Nennung als Gegenmeinung bei Fasching aaO - wohl auch Holzhammer, Zivilprozeßrecht2 229 f, der zwar die Vergleichstheorie vom Doppeltatbestand mit strenger Trennung der prozessualen von der materiellen Seite des Vergleiches vertritt und meint, daß bei der Anfechtung bloß wegen materiellrechtlicher Unwirksamkeit eines Vergleiches die prozessuale Seite unberührt bleibt, sodaß der verglichene Prozeß jedenfalls beendet bleibt und über den strittigen Anspruch ein neues Erkenntnisverfahren eröffnet werden muß).
In der Bundesrepublik Deutschland wird die Ansicht vertreten, daß jede Art der Vergleichsanfechtung innerprozessual durch Fortsetzung des verglichenen Verfahrens und Entscheidung über die prozeßbeendigende Wirkung des Vergleiches mittels "Endurteils" oder bei Annahme der Unwirksamkeit des Vergleiches durch Entscheidung in der Hauptsache erfolgen soll (Baumbach-Lauterbach dZPO50 Anm 1 bis 6 zum Anhang nach § 307; Stein-Jonas dZPO20 IV/1, Rz 46 bis 60 a; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht14 819 ff; BGH in NJW 1981, 823 mwH). Dafür werden überwiegend prozeßpolitische Erwägungen ins Treffen geführt, wie daß mit der Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs zugleich feststehe, daß der alte Prozeß noch anhängig sei und das Gericht des alten Prozesses erneut wieder tätig werden könne, indem es den durch den nichtigen Vergleich nicht beendeten Prozeß zu entscheiden habe (Rosenberg-Schwab aaO 819 f).In der Bundesrepublik Deutschland wird die Ansicht vertreten, daß jede Art der Vergleichsanfechtung innerprozessual durch Fortsetzung des verglichenen Verfahrens und Entscheidung über die prozeßbeendigende Wirkung des Vergleiches mittels "Endurteils" oder bei Annahme der Unwirksamkeit des Vergleiches durch Entscheidung in der Hauptsache erfolgen soll (Baumbach-Lauterbach dZPO50 Anmerkung 1 bis 6 zum Anhang nach Paragraph 307,; Stein-Jonas dZPO20 IV/1, Rz 46 bis 60 a; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht14 819 ff; BGH in NJW 1981, 823 mwH). Dafür werden überwiegend prozeßpolitische Erwägungen ins Treffen geführt, wie daß mit der Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs zugleich feststehe, daß der alte Prozeß noch anhängig sei und das Gericht des alten Prozesses erneut wieder tätig werden könne, indem es den durch den nichtigen Vergleich nicht beendeten Prozeß zu entscheiden habe (Rosenberg-Schwab aaO 819 f).
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes besteht aber keine Veranlassung, der an die Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland anschließenden Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz zu folgen und von der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur abzugehen.
Über den Fortsetzungsantrag der die Anfechtung des gerichtlichen Vergleiches behauptenden Prozeßpartei kann in Österreich nach dem geltenden Prozeßrecht ausschließlich mit Beschluß entschieden werden. Das dagegen zulässige Rechtsmittelverfahren weist gegenüber jenem gegen Urteile insofern ein beachtliches Rechtsschutzdefizit auf, als die Tatsachenfeststellungen unüberprüft bleiben, § 528 Abs 1 Z 1 ZPO gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz den Rekurs an den Obersten Gerichtshof absolut ausschließt und - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen des § 521 a ZPO abgesehen - das rechtliche Gehör des Rechtsmittelgegners nicht gewahrt ist. Diesen schwerwiegenden Rechtsschutzbeeinträchtigungen steht allein der Entfall einer Pauschalgebühr für den Fortsetzungsantrag gegenüber, die nach dem Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz mit der Überreichung der Klage auf Anfechtung des gerichtlichen Vergleiches zu entrichten ist. Diese Interessenabwägung zeigt, daß der bisher herrschenden Rechtsprechung und Lehre weiterhin der Vorzug zu geben ist.Über den Fortsetzungsantrag der die Anfechtung des gerichtlichen Vergleiches behauptenden Prozeßpartei kann in Österreich nach dem geltenden Prozeßrecht ausschließlich mit Beschluß entschieden werden. Das dagegen zulässige Rechtsmittelverfahren weist gegenüber jenem gegen Urteile insofern ein beachtliches Rechtsschutzdefizit auf, als die Tatsachenfeststellungen unüberprüft bleiben, Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz den Rekurs an den Obersten Gerichtshof absolut ausschließt und - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen des Paragraph 521, a ZPO abgesehen - das rechtliche Gehör des Rechtsmittelgegners nicht gewahrt ist. Diesen schwerwiegenden Rechtsschutzbeeinträchtigungen steht allein der Entfall einer Pauschalgebühr für den Fortsetzungsantrag gegenüber, die nach dem Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz mit der Überreichung der Klage auf Anfechtung des gerichtlichen Vergleiches zu entrichten ist. Diese Interessenabwägung zeigt, daß der bisher herrschenden Rechtsprechung und Lehre weiterhin der Vorzug zu geben ist.
Hier werden ausschließlich Gründe geltend gemacht, die dem rein materiellrechtlichen Bereich des Vergleiches zuzuordnen sind, sodaß die im § 204 Abs 1 Satz 1 ZPO normierte Prozeßbeendigungswirkung nicht in Frage steht und demgemäß das beendete Verfahren nicht wiederaufgenommen und fortgesetzt werden kann.Hier werden ausschließlich Gründe geltend gemacht, die dem rein materiellrechtlichen Bereich des Vergleiches zuzuordnen sind, sodaß die im Paragraph 204, Absatz eins, Satz 1 ZPO normierte Prozeßbeendigungswirkung nicht in Frage steht und demgemäß das beendete Verfahren nicht wiederaufgenommen und fortgesetzt werden kann.
Es war deshalb der Beschluß des Gerichtes erster Instanz wiederherzustellen.
Der Kläger hat indessen mit seinem Antrag auf Verfahrensfortsetzung auch zugleich eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleiches eingebracht, die das Erstgericht bisher keiner weiteren Behandlung zugeführt hat; es wird diese nun nachzuholen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.