Entscheidung 8 Ob 28/98w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.02.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Sachwalterschaftsache Mag.Peter W*****, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 9. Dezember 1997, GZ 2 R 349/97g-438, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs des Betroffenen wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Betroffenen, ihm zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluß nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Betroffenen ist unzulässig.
Gemäß § 14 Abs 2 Z 3 AußStrGes ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrGes ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00028.98W.0212.000
Dokumentnummer
JJT_19980212_OGH0002_0080OB00028_98W0000_000