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Entscheidung 8 Ob 28/98w×

Entscheidung 8 Ob 28/98w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob28/98w

Entscheidungsdatum

12.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Sachwalterschaftsache Mag.Peter W*****, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 9. Dezember 1997, GZ 2 R 349/97g-438, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Betroffenen wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Betroffenen, ihm zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluß nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Betroffenen ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrGes ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

E49245 08A00288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00028.98W.0212.000

Dokumentnummer

JJT_19980212_OGH0002_0080OB00028_98W0000_000