Entscheidung 8 Ob 282/99z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.11.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Tonja G*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Firma Hinteregger, Hoch- und Tiefbau GesmbH, nunmehr E*****-Bauaktiengesellschaft, Geschäftsbereich *****, vertreten durch Dr. Iris Claudia Ammann, Rechtsanwältin in Hall i. T., wegen restlicher S 178.989,04 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Juli 1999, GZ 5 R 31/99a-78, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 übersandt.Der Akt wird dem Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 übersandt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin hat in ihrer außerordentlichen Revision zunächst (nur) beantragt, das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht möge die ordentliche Revision zulassen (AS 616). Das Erstgericht trug der Revisionswerberin eine Verbesserung auf (AS 611), dieser hat die Revisionswerberin entsprochen (ON 80) und ausdrücklich beantragt, das Berufungsgericht wolle seinen Zulassungsausspruch abändern. Versehentlich erfolgte durch das Erstgericht eine Vorlage an den Obersten Gerichtshof, obwohl gemäß § 507b Abs 2 ZPO über diesen Antrag das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht zu entscheiden hat.Die Revisionswerberin hat in ihrer außerordentlichen Revision zunächst (nur) beantragt, das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht möge die ordentliche Revision zulassen (AS 616). Das Erstgericht trug der Revisionswerberin eine Verbesserung auf (AS 611), dieser hat die Revisionswerberin entsprochen (ON 80) und ausdrücklich beantragt, das Berufungsgericht wolle seinen Zulassungsausspruch abändern. Versehentlich erfolgte durch das Erstgericht eine Vorlage an den Obersten Gerichtshof, obwohl gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO über diesen Antrag das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht zu entscheiden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00282.99Z.1111.000
Dokumentnummer
JJT_19991111_OGH0002_0080OB00282_99Z0000_000