Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger bekämpft zunächst die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Fällung eines Zwischenurteiles nicht zulässig gewesen sei. Wie das Berufungsgericht unter Anführung zahlreicher Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes völlig zutreffend ausgeführt hat, ist es, abgesehen von einer vom Revisionswerber angeführten vereinzelten Entscheidung, ständige Rechtsprechung, daß ein Zwischenurteil solange nicht gefällt werden darf, als nicht alle dem Gründe des Anspruches entgegenstehenden Einwendungen beseitigt sind. Dieselbe Ansicht wird von der Lehre vertreten. Das Berufungsgericht hat daher die Fällung eines Zwischenurteils, das sich nur mit der Frage der Passivlegitimation des Beklagten und der Verjährung befaßt, mit Recht für unzulässig erklärt.
Ferner bekämpft die Klägerin die Ansicht des Berufungsgerichtes, sie habe ihren Anspruch gegen den Beklagten nur in dessen Eigenschaft als Nachlegatar der Beschenkten, nicht aber als deren Erben geltend gemacht; das Berufungsgericht habe dies zu Unrecht aus dem Wortlaute des Klagebegehrens und dem Vorbringen im Absatz III. der Klage geschlossen. Die Fassung des Klagebegehrens ergebe sich aus § 951Ferner bekämpft die Klägerin die Ansicht des Berufungsgerichtes, sie habe ihren Anspruch gegen den Beklagten nur in dessen Eigenschaft als Nachlegatar der Beschenkten, nicht aber als deren Erben geltend gemacht; das Berufungsgericht habe dies zu Unrecht aus dem Wortlaute des Klagebegehrens und dem Vorbringen im Absatz römisch drei. der Klage geschlossen. Die Fassung des Klagebegehrens ergebe sich aus Paragraph 951
(1) ABGB. Im Schriftsatz ON. 8 verweise die Klägerin ferner auch darauf, daß der Beklagte nebst zwei anderen Personen von Katharina K. zu einem Drittel als Erbe eingesetzt worden ist. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ihren Anspruch gegen den Beklagten tatsächlich nur in dessen Eigenschaft als Nachlegatar oder auch in dessen Eigenschaft als Erben der Katharina K. erhoben hat. Denn aus rechtlichen Erwägungen kommt es bei Entscheidung der Rechtssache darauf nicht an.
Gemäß § 785 (2) ABGB. haben unter anderem Schenkungen, die der Erblasser an nicht pflichtteilsberechtigte Personen mehr als zwei Jahre vor seinem Tode gemacht hat, unberücksichtigt zu bleiben, wobei diese Frist bei Schenkungen an den Ehegatten nicht vor Auflösung oder Scheidung der Ehe beginnt. Nach dem unbestrittenen Sachverhalt wurde die von der Klägerin behauptete Schenkung durch den notariellen Kaufvertrag vom 18. Dezember 1950 vorgenommen; die Beschenkte war die zweite Gattin des Erblassers, also eine nicht pflichtteilsberechtigte Person und ist am 9. September 1956 gestorben, während der Erblasser am 19. Februar 1962 verschieden ist. Die Revision meint nun unter Hinweis auf die Entscheidung SZ. XIX 290, daß das Berufungsgericht zu Unrecht unter Auflösung der Ehe auch die Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten verstanden habe, während richtig die Ehe des Erblassers (des Vaters der Klägerin) im Sinne des § 785 (2) ABGB. nie aufgelöst worden sei und die zweijährige Frist dieser Gesetzesstelle daher nie zu laufen begonnen habe. Die Entscheidung SZ. XIX 290, die ausspricht, daß die zweijährige Frist nur bei Trennung oder Scheidung der Ehe, nicht aber im Falle der Auflösung der Ehe durch Tod zu gelten habe, ist jedoch auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar, denn in der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Rechtssache hat die beschenkte Frau ihren Gatten, den Erblasser überlebt. Unter dieser Voraussetzung hat der Oberste Gerichtshof richtig ausgesprochen, daß die Frist des § 785 (2) ABGB. nicht zu laufen begonnen habe (ebenso Weiss in Klang, Komm.[2], III., S. 915/16). Anders liegt jedoch der Fall, wenn der beschenkte Gattenteil vor dem Geschenkgeber, dem Erblasser gestorben ist. Zutreffend führt die Revision ebenso wie das Berufungsgericht an, daß nach § 2325 BGB. unter "Auflösung der Ehe" auch die Auflösung durch den Tod eines Ehegatten verstanden wird. Dasselbe gilt auch für den Rechtsbereich des ABGB., bezüglich des Wortes "Auflösung" in § 785 (2) ABGB. In der österreichischen Literatur hat sich - soweit ersichtlich - nur Ehrenzweig mit dem Fall befaßt, daß der Schenkende der überlebende Teil ist; er sagt, daß in diesem Falle die Frist mit dem Tode des beschenkten Gattenteiles beginnt und die Kinder des Geschenkgebers die Anrechnung nur verlangen können, wenn der Geschenkgeber innerhalb zweier Jahre nach dem Tode des Beschenkten stirbt (Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht[2], S. 595). Dies entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers. Wie aus dem Bericht der Kommission des Herrenhauses für Justizgegenstände über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Änderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des ABGB. (Nr. 78 d. Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, XXI. Session) hervorgeht, ist die Einführung einer Frist für die Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruches im Interesse der Verfügungsfreiheit unter Lebenden und des eventuell rückstellungspflichtigen Geschenknehmers als notwendig erachtet worden. Sie wurde mit zwei Jahren als ausreichend angesehen, weil die kritische Zeit für Umgehungen des Noterbrechtes hauptsächlich in der letzten Zeit vor dem Tode des Erblassers liege (Herrenhausbericht S. 238). Eine Sonderbestimmung wurde in Anlehnung an die Bestimmung des § 2325 letzter Satz BGB. für Schenkungen unter Ehegatten geschaffen. Denn hiebei sollte die Frist nicht vor Auflösung oder Scheidung der Ehe beginnen. Dies wurde damit begrundet, es könne mit Recht gesagt werden, daß "bei der, wenn auch nicht rechtlich, so doch tatsächlich während der Ehegemeinschaft bestehenden Gemeinschaft der Güter die Begünstigung des einen Ehegatten durch Schenkungen des anderen eigentlich erst mit dem Augenblicke in Erscheinung trete, da die eheliche Gemeinschaft aufhört" (a. a. O. S. 238). Im vorliegenden Falle ist die Schenkung, aus der die Klägerin ihren Anspruch auf Pflichtteilsergänzung ableitet, am 18. Dezember 1950 vorgenommen worden. Das erste Motiv für die kurze Befristung der Geltendmachung des Anspruches - daß hauptsächlich Schenkungen in der letzten Zeit vor dem Tode des Erblassers zur Umgehung des Noterbrechtes benützt würden - trifft daher im vorliegenden Falle nicht zu. Aber auch der im Herrenhausbericht angeführte Grund, der aus den Protokollen der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfes des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (s. V. Band, S. 588) entnommen ist und dazu führte, bei Ehegatten die Frist erst mit Auflösung oder Scheidung der Ehe beginnen zu lassen - nämlich die mit einer aufrechten ehelichen Gemeinschaft verbundene tatsächliche Gemeinschaft der Güter - kann im vorliegenden Falle nicht herangezogen werden. Dieser Grund trifft nämlich nur in jenem Fall zu, in dem der beschenkte Ehegatte den schenkenden Gatten überlebt hat. Wollte man den in SZ. XIX 290 ausgesprochenen Rechtssatz auch auf den umgekehrten Fall anwenden, daß nämlich der schenkende Ehegatte den beschenkten überlebt hat, käme man demnach zu völlig unbilligen Ergebnissen; hätte der Erblasser z. B. seiner 20 Jahre vor ihm verstorbenen Ehefrau Schenkungen zugewendet, durch die ein Pflichtteilsberechtigter verkürzt wurde, könnten die Erben dieser vorverstorbenen Ehegattin gemäß § 785 ABGB. auch nach so langer Zeit zu einer Ergänzung des Pflichtteils herangezogen werden. Der Oberste Gerichtshof kann daher die in SZ. XIX 290 ausgesprochene Ansicht in diesem Fall nicht aufrecht erhalten, und ist in Übereinstimmung mit Ehrenzweig der Auffassung, daß in diesem Fall unter "Auflösung der Ehe" im § 785 (2) letzter Satz ABGB. auch die Auflösung der Ehe durch den Tod zu verstehen ist, ebenso wie im § 8 EheG. und in den durch das Ehegesetz aufgehobenen §§ 62, 111, 120 ABGB. (vgl. Ehrenzweig, a. a. O., § 433 I S. 113). Die Frist, innerhalb welcher die klagende Partei die von ihr behauptete, durch den Kaufvertrag vom 18. Dezember 1950 erfolgte Schenkung an die im Jahre 1956 verstorbene Ehefrau ihres Vaters zwecks Pflichtteilsergänzung hätte heranziehen können, war daher im Zeitpunkte des Todes ihres Vaters (1962) bereits abgelaufen. Das Berufungsgericht hat daher schon aus diesem Gründe die Klage mit Recht abgewiesen und es erübrigt sich, auf das sonstige Vorbringen der Revision einzugehen.Gemäß Paragraph 785, (2) ABGB. haben unter anderem Schenkungen, die der Erblasser an nicht pflichtteilsberechtigte Personen mehr als zwei Jahre vor seinem Tode gemacht hat, unberücksichtigt zu bleiben, wobei diese Frist bei Schenkungen an den Ehegatten nicht vor Auflösung oder Scheidung der Ehe beginnt. Nach dem unbestrittenen Sachverhalt wurde die von der Klägerin behauptete Schenkung durch den notariellen Kaufvertrag vom 18. Dezember 1950 vorgenommen; die Beschenkte war die zweite Gattin des Erblassers, also eine nicht pflichtteilsberechtigte Person und ist am 9. September 1956 gestorben, während der Erblasser am 19. Februar 1962 verschieden ist. Die Revision meint nun unter Hinweis auf die Entscheidung SZ. römisch neunzehn 290, daß das Berufungsgericht zu Unrecht unter Auflösung der Ehe auch die Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten verstanden habe, während richtig die Ehe des Erblassers (des Vaters der Klägerin) im Sinne des Paragraph 785, (2) ABGB. nie aufgelöst worden sei und die zweijährige Frist dieser Gesetzesstelle daher nie zu laufen begonnen habe. Die Entscheidung SZ. römisch neunzehn 290, die ausspricht, daß die zweijährige Frist nur bei Trennung oder Scheidung der Ehe, nicht aber im Falle der Auflösung der Ehe durch Tod zu gelten habe, ist jedoch auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar, denn in der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Rechtssache hat die beschenkte Frau ihren Gatten, den Erblasser überlebt. Unter dieser Voraussetzung hat der Oberste Gerichtshof richtig ausgesprochen, daß die Frist des Paragraph 785, (2) ABGB. nicht zu laufen begonnen habe (ebenso Weiss in Klang, Komm.[2], römisch drei., S. 915/16). Anders liegt jedoch der Fall, wenn der beschenkte Gattenteil vor dem Geschenkgeber, dem Erblasser gestorben ist. Zutreffend führt die Revision ebenso wie das Berufungsgericht an, daß nach Paragraph 2325, BGB. unter "Auflösung der Ehe" auch die Auflösung durch den Tod eines Ehegatten verstanden wird. Dasselbe gilt auch für den Rechtsbereich des ABGB., bezüglich des Wortes "Auflösung" in Paragraph 785, (2) ABGB. In der österreichischen Literatur hat sich - soweit ersichtlich - nur Ehrenzweig mit dem Fall befaßt, daß der Schenkende der überlebende Teil ist; er sagt, daß in diesem Falle die Frist mit dem Tode des beschenkten Gattenteiles beginnt und die Kinder des Geschenkgebers die Anrechnung nur verlangen können, wenn der Geschenkgeber innerhalb zweier Jahre nach dem Tode des Beschenkten stirbt (Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht[2], S. 595). Dies entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers. Wie aus dem Bericht der Kommission des Herrenhauses für Justizgegenstände über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Änderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des ABGB. (Nr. 78 d. Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, römisch 21 . Session) hervorgeht, ist die Einführung einer Frist für die Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruches im Interesse der Verfügungsfreiheit unter Lebenden und des eventuell rückstellungspflichtigen Geschenknehmers als notwendig erachtet worden. Sie wurde mit zwei Jahren als ausreichend angesehen, weil die kritische Zeit für Umgehungen des Noterbrechtes hauptsächlich in der letzten Zeit vor dem Tode des Erblassers liege (Herrenhausbericht S. 238). Eine Sonderbestimmung wurde in Anlehnung an die Bestimmung des Paragraph 2325, letzter Satz BGB. für Schenkungen unter Ehegatten geschaffen. Denn hiebei sollte die Frist nicht vor Auflösung oder Scheidung der Ehe beginnen. Dies wurde damit begrundet, es könne mit Recht gesagt werden, daß "bei der, wenn auch nicht rechtlich, so doch tatsächlich während der Ehegemeinschaft bestehenden Gemeinschaft der Güter die Begünstigung des einen Ehegatten durch Schenkungen des anderen eigentlich erst mit dem Augenblicke in Erscheinung trete, da die eheliche Gemeinschaft aufhört" (a. a. O. S. 238). Im vorliegenden Falle ist die Schenkung, aus der die Klägerin ihren Anspruch auf Pflichtteilsergänzung ableitet, am 18. Dezember 1950 vorgenommen worden. Das erste Motiv für die kurze Befristung der Geltendmachung des Anspruches - daß hauptsächlich Schenkungen in der letzten Zeit vor dem Tode des Erblassers zur Umgehung des Noterbrechtes benützt würden - trifft daher im vorliegenden Falle nicht zu. Aber auch der im Herrenhausbericht angeführte Grund, der aus den Protokollen der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfes des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (s. römisch fünf. Band, S. 588) entnommen ist und dazu führte, bei Ehegatten die Frist erst mit Auflösung oder Scheidung der Ehe beginnen zu lassen - nämlich die mit einer aufrechten ehelichen Gemeinschaft verbundene tatsächliche Gemeinschaft der Güter - kann im vorliegenden Falle nicht herangezogen werden. Dieser Grund trifft nämlich nur in jenem Fall zu, in dem der beschenkte Ehegatte den schenkenden Gatten überlebt hat. Wollte man den in SZ. römisch neunzehn 290 ausgesprochenen Rechtssatz auch auf den umgekehrten Fall anwenden, daß nämlich der schenkende Ehegatte den beschenkten überlebt hat, käme man demnach zu völlig unbilligen Ergebnissen; hätte der Erblasser z. B. seiner 20 Jahre vor ihm verstorbenen Ehefrau Schenkungen zugewendet, durch die ein Pflichtteilsberechtigter verkürzt wurde, könnten die Erben dieser vorverstorbenen Ehegattin gemäß Paragraph 785, ABGB. auch nach so langer Zeit zu einer Ergänzung des Pflichtteils herangezogen werden. Der Oberste Gerichtshof kann daher die in SZ. römisch neunzehn 290 ausgesprochene Ansicht in diesem Fall nicht aufrecht erhalten, und ist in Übereinstimmung mit Ehrenzweig der Auffassung, daß in diesem Fall unter "Auflösung der Ehe" im Paragraph 785, (2) letzter Satz ABGB. auch die Auflösung der Ehe durch den Tod zu verstehen ist, ebenso wie im Paragraph 8, EheG. und in den durch das Ehegesetz aufgehobenen Paragraphen 62, 111, 120, ABGB. vergleiche Ehrenzweig, a. a. O., Paragraph 433, römisch eins S. 113). Die Frist, innerhalb welcher die klagende Partei die von ihr behauptete, durch den Kaufvertrag vom 18. Dezember 1950 erfolgte Schenkung an die im Jahre 1956 verstorbene Ehefrau ihres Vaters zwecks Pflichtteilsergänzung hätte heranziehen können, war daher im Zeitpunkte des Todes ihres Vaters (1962) bereits abgelaufen. Das Berufungsgericht hat daher schon aus diesem Gründe die Klage mit Recht abgewiesen und es erübrigt sich, auf das sonstige Vorbringen der Revision einzugehen.
Der Revision war somit nicht Folge zu geben.