Aus den Entscheidungsgründen:
Eine - wie im Gegenstandsfall - pfandrechtlich sichergestellte Leibrente ist keine Reallast, die Exekutionsordnung behandelt auch beide Rechte anders (vgl. §§ 150, 219, 225, 227 EO.). Eine Änderung der Normativbedingungen ist daher auch nur in bezug auf die im § 150Eine - wie im Gegenstandsfall - pfandrechtlich sichergestellte Leibrente ist keine Reallast, die Exekutionsordnung behandelt auch beide Rechte anders vergleiche Paragraphen 150, 219, 225, 227, EO.). Eine Änderung der Normativbedingungen ist daher auch nur in bezug auf die im Paragraph 150
(1) EO. genannten Rechte möglich (vgl. Walker, Österr. Exekutionsrecht[4], S. 207). Das Gesetz sieht dagegen die Übernahme anderer als der in § 150 EO. angeführten Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot nicht vor. § 219 EO. verweist den Anspruch auf die künftigen Rentenforderungen auf die Zinsen eines zu bildenden Deckungskapitals, das nach dem Erlöschen des Bezugsrechtes dem nicht mehr zum Zuge gekommenen Berechtigten und allenfalls dem Verpflichteten zu überweisen ist. Dieses Deckungskapital tritt als Sicherstellung der Rentenforderung an die Stelle der bis zum Zuschlag dem Bezugsrechte verhafteten Liegenschaft. Wurden die dem Gesetz nicht entsprechenden Versteigerungsbedingungen gemäß dem Antrage des betreibenden Gläubigers dahin, daß der Ersteher die auf der versteigerten Liegenschaft und auf einer weiteren nicht in Exekution gezogenen Liegenschaft haftende Rentenforderung ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat, festgestellt, und der Zuschlag auf Grund dieser Versteigerungsbedingungen dem Ersteher erteilt, dann bleiben die mit dem Pfandrechte für die Rentenforderung belasteten Liegenschaften weiterhin als Pfandsachen verhaftet.(1) EO. genannten Rechte möglich vergleiche Walker, Österr. Exekutionsrecht[4], S. 207). Das Gesetz sieht dagegen die Übernahme anderer als der in Paragraph 150, EO. angeführten Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot nicht vor. Paragraph 219, EO. verweist den Anspruch auf die künftigen Rentenforderungen auf die Zinsen eines zu bildenden Deckungskapitals, das nach dem Erlöschen des Bezugsrechtes dem nicht mehr zum Zuge gekommenen Berechtigten und allenfalls dem Verpflichteten zu überweisen ist. Dieses Deckungskapital tritt als Sicherstellung der Rentenforderung an die Stelle der bis zum Zuschlag dem Bezugsrechte verhafteten Liegenschaft. Wurden die dem Gesetz nicht entsprechenden Versteigerungsbedingungen gemäß dem Antrage des betreibenden Gläubigers dahin, daß der Ersteher die auf der versteigerten Liegenschaft und auf einer weiteren nicht in Exekution gezogenen Liegenschaft haftende Rentenforderung ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat, festgestellt, und der Zuschlag auf Grund dieser Versteigerungsbedingungen dem Ersteher erteilt, dann bleiben die mit dem Pfandrechte für die Rentenforderung belasteten Liegenschaften weiterhin als Pfandsachen verhaftet.
Eine Löschung des Pfandrechtes für die Rentenforderung ist mangels Erlöschens des Pfandrechtes nicht möglich. Denn es fehlt hier der Austausch der Sicherungsobjekte (Liegenschaftspfand gegen Deckungskapital). Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht ist eine Besserstellung des Rentengläubigers hiedurch nicht erfolgt, vielmehr hat sich das Ausmaß seiner Sicherheit ebensowenig geändert wie die Belastung des Eigentümers der für die Rentenforderung simultan verhafteten, nicht versteigerten Liegenschaft. Eine Befreiung dieser Liegenschaft würde dagegen für den Rentengläubiger eine Einbuße an Sicherheit bedeuten.
Auch § 222 EO. schützt bei unverhältnismäßiger Inanspruchnahme des Meistbotes aus einer versteigerten Liegenschaft nur die nachstehenden Berechtigten, nicht aber den Eigentümer dieser Liegenschaft (vgl. Neumann - Lichtblau, Komm. zur EO.[3] zu § 222 EO., S. 726, bei Anm. 32). § 171 (2) EO. schließlich bezieht sich nur auf die Befreiung des bisherigen Personalschuldners (Neumann - Lichtblau, a. a. O., zu §§ 171 f. EO., S. 598, bei Anm. 7). Ein Anspruch des Liegenschaftseigentümers der nicht versteigerten Liegenschaft auf Löschung des für den Bezugsberechtigten einverleibten Rentenbezugsrechtes besteht daher nicht.Auch Paragraph 222, EO. schützt bei unverhältnismäßiger Inanspruchnahme des Meistbotes aus einer versteigerten Liegenschaft nur die nachstehenden Berechtigten, nicht aber den Eigentümer dieser Liegenschaft vergleiche Neumann - Lichtblau, Komm. zur EO.[3] zu Paragraph 222, EO., S. 726, bei Anmerkung 32). Paragraph 171, (2) EO. schließlich bezieht sich nur auf die Befreiung des bisherigen Personalschuldners (Neumann - Lichtblau, a. a. O., zu Paragraphen 171, f. EO., S. 598, bei Anmerkung 7). Ein Anspruch des Liegenschaftseigentümers der nicht versteigerten Liegenschaft auf Löschung des für den Bezugsberechtigten einverleibten Rentenbezugsrechtes besteht daher nicht.