Entscheidung 8 Ob 287/00i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.12.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hilde F*****, vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Harald G*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 282.445 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. September 2000, GZ 15 R 62/00y-15, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Den Ausführungen der Revision, dass das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung, wonach das Protokoll einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vollen Beweis über die Vorgänge in der Tagsatzung mache, abgewichen sei, fehlt es schon insofern an Relevanz, da entgegen den Ausführungen des Beklagten in dem im Akt erliegenden Protokoll sich ohnehin der Betrag von S 282.445 findet und nicht der vom Beklagten behauptete Betrag von S 82.445. Im Übrigen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, der in der Berufung zwar geltend gemacht, aber vom Berufungsgericht verneint wurde, nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit der Revision gerügt werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 3 mzwN; RIS-Justiz RS0043172 mzwN).Den Ausführungen der Revision, dass das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung, wonach das Protokoll einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vollen Beweis über die Vorgänge in der Tagsatzung mache, abgewichen sei, fehlt es schon insofern an Relevanz, da entgegen den Ausführungen des Beklagten in dem im Akt erliegenden Protokoll sich ohnehin der Betrag von S 282.445 findet und nicht der vom Beklagten behauptete Betrag von S 82.445. Im Übrigen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, der in der Berufung zwar geltend gemacht, aber vom Berufungsgericht verneint wurde, nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit der Revision gerügt werden vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 3 mzwN; RIS-Justiz RS0043172 mzwN).
Anmerkung
E73382
8Ob287.00i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00287.00I.1221.000
Dokumentnummer
JJT_20001221_OGH0002_0080OB00287_00I0000_000