Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
Die Beantwortung des Revisionsrekurses ist, da kein Fall eines zweiseitigen Rekursverfahrens gemäß § 521a ZPO vorliegt, unzulässig und daher zurückzuweisen. Das Rekursgericht hat insbesondere darauf hingewiesen, daß der Beschluß kein Aufhebungsbeschluß im Sinne des § 521a Abs 1 Z 2 ZPO ist, weil damit eine Sachentscheidung über den Antrag auf neuerliche Zustellung getroffen worden sei. Ein Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO liegt ungeachtet der Nichtigerklärung eines Verfahrensteiles nicht vor, denn die Klage wurde nicht zurückgewiesen, sondern vielmehr dem Erstgericht eine neuerliche Zustellung derselben an den Zweitbeklagten aufgetragen.Die Beantwortung des Revisionsrekurses ist, da kein Fall eines zweiseitigen Rekursverfahrens gemäß Paragraph 521 a, ZPO vorliegt, unzulässig und daher zurückzuweisen. Das Rekursgericht hat insbesondere darauf hingewiesen, daß der Beschluß kein Aufhebungsbeschluß im Sinne des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist, weil damit eine Sachentscheidung über den Antrag auf neuerliche Zustellung getroffen worden sei. Ein Fall des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO liegt ungeachtet der Nichtigerklärung eines Verfahrensteiles nicht vor, denn die Klage wurde nicht zurückgewiesen, sondern vielmehr dem Erstgericht eine neuerliche Zustellung derselben an den Zweitbeklagten aufgetragen.
Das Übereinkommen vom 1. 3. 1954, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, BGBl Nr 91/1957, das gemäß der Kundmachung BGBl Nr 37/1960, von der Bundesrepublik ratifiziert wurde und ab 1. 1. 1960 im Verhältnis zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden ist, nach dem Unterzeichnungsort kurz als Haager-Prozeßübereinkommen (HPÜ 1954) bezeichnet, lautet auszugsweise:Das Übereinkommen vom 1. 3. 1954, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Bundesgesetzblatt Nr 91 aus 1957,, das gemäß der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr 37 aus 1960,, von der Bundesrepublik ratifiziert wurde und ab 1. 1. 1960 im Verhältnis zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden ist, nach dem Unterzeichnungsort kurz als Haager-Prozeßübereinkommen (HPÜ 1954) bezeichnet, lautet auszugsweise:
"Art 2
Die Zustellung ist durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates vorzunehmen. Diese kann sich, abgesehen von den im Art 3 erwähnten Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger, sofern er zur Annahme bereit ist, zu bewirken.Die Zustellung ist durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates vorzunehmen. Diese kann sich, abgesehen von den im Artikel 3, erwähnten Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger, sofern er zur Annahme bereit ist, zu bewirken.
Art 3Artikel 3
Dem Ersuchen ist das zuzustellende Schriftstück in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen, so läßt die ersuchte Behörde, falls in dem Begehren ein dahingehender Wunsch ausgesprochen ist, das Schriftstück in der durch ihre eigene Gesetzgebung für die Vornahme gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen Form oder in einer besonderen Form, soferne diese ihrer Gesetzgebung nicht zuwiderläuft, zustellen. Ist ein solcher Wunsch nicht zum Ausdruck gelangt, so wird die ersuchte Behörde zunächst die Übergabe nach den Vorschriften des Art 2 zu bewirken versuchen.Ist das zuzustellende Schriftstück in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen, so läßt die ersuchte Behörde, falls in dem Begehren ein dahingehender Wunsch ausgesprochen ist, das Schriftstück in der durch ihre eigene Gesetzgebung für die Vornahme gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen Form oder in einer besonderen Form, soferne diese ihrer Gesetzgebung nicht zuwiderläuft, zustellen. Ist ein solcher Wunsch nicht zum Ausdruck gelangt, so wird die ersuchte Behörde zunächst die Übergabe nach den Vorschriften des Artikel 2, zu bewirken versuchen.
......"
Die Vereinbarung vom 6. 6. 1959 zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. 3. 1954, BGBl Nr 27/1960, lautet auszugsweise:Die Vereinbarung vom 6. 6. 1959 zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. 3. 1954, Bundesgesetzblatt Nr 27 aus 1960,, lautet auszugsweise:
"Art 2: Die ersuchte Behörde hat die Zustellung in der durch ihre innere Gesetzgebung für gleichartige Zustellungen vorgeschriebenen Form zu bewirken. Auf Wunsch der ersuchenden Behörde hat sie die Zustellung in einer besonderen Form durchzuführen, soferne diese ihrer Gesetzgebung nicht zuwiderläuft".
In dem vom Bundesministerium für Justiz herausgegebenen Formularienbuch zur ZPO und EO ist als ZP-Form 52 ein Ersuchen im unmittelbaren Verkehr um Zustellung durch ausländische Behörden enthalten und dabei als Muster eine Zustellung in die Schweiz über das Kantonsgericht St. Gallen angeführt. Die Schweiz hat - ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland - das Haager Prozeßübereinkommen 1954 ratifiziert (BGBl Nr 222/1957). Mit Zustellverfügung zum Wechselzahlungsauftrag vom 9. 10. 1997 " über AG" (Amtsgericht) wurde die Verwendung dieses Formblattes angeordnet, das der Erledigung des Zustellersuches durch das Amtsgericht München (ON 7) angeschlossen ist. Dieses Zustellersuchen enthält den Zusatz: "Nach österreichischem Recht ist die Zustellung nur wirksam, wenn sie zu eigenen Handen des Empfängers bewirkt wird".In dem vom Bundesministerium für Justiz herausgegebenen Formularienbuch zur ZPO und EO ist als ZP-Form 52 ein Ersuchen im unmittelbaren Verkehr um Zustellung durch ausländische Behörden enthalten und dabei als Muster eine Zustellung in die Schweiz über das Kantonsgericht St. Gallen angeführt. Die Schweiz hat - ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland - das Haager Prozeßübereinkommen 1954 ratifiziert Bundesgesetzblatt Nr 222 aus 1957,). Mit Zustellverfügung zum Wechselzahlungsauftrag vom 9. 10. 1997 " über AG" (Amtsgericht) wurde die Verwendung dieses Formblattes angeordnet, das der Erledigung des Zustellersuches durch das Amtsgericht München (ON 7) angeschlossen ist. Dieses Zustellersuchen enthält den Zusatz: "Nach österreichischem Recht ist die Zustellung nur wirksam, wenn sie zu eigenen Handen des Empfängers bewirkt wird".
Nach Art 3 Abs 2 des HPÜ 1954 und Art 2 der darauf beruhenden Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland hat die ersuchte Behörde die Zustellung in der durch ihre innere Gesetzgebung für gleichartige Zustellungen vorgeschriebenen Form zu bewirken. Auf Wunsch der ersuchenden Behörde hat sie die Zustellung in einer besonderen Form durchzuführen, soferne diese ihrer Gesetzgebung nicht zuwiderläuft. Der in dem Zustellersuchen gebrauchte Hinweis wiederholt die Bestimmung des § 106 ZPO über die eigenhändige Zustellung von Klagen. Ein besonderer Wunsch, der das ersuchte Amtsgericht im Sinne Art 3 HPÜ 1954 bzw Art 2 der "Vereinfachungsvereinbarung" hätte veranlassen müssen, auch die Bestimmung des § 21 Abs 2 ZPO Zustellgesetz zu beachten, war in dem Ersuchschreiben nicht enthalten. Der Hinweis auf die "zu eigenen Handen des Empfängers bewirkenden Zustellung" zitiert lediglich einen Teil der Bestimmung des § 106 ZPO bzw des § 21 Abs 1 ZustG über die Unzulässigkeit der Zustellung an einen (nicht durch Spezialvollmacht legitimierten) Vertreter (§ 106 ZPO) bzw an einen Ersatzempfänger (§ 21 Abs 1 ZustG), sodaß lediglich die in § 181 dZPO für den Fall, daß der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, ganz generell vorgesehene Ersatzzustellung ausgeschlossen wurde. Da in Deutschland die Zustellung von Klagen - falls der Empfänger nicht angetroffen wird - durch "Niederlegung und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung" (§ 182 dZPO) erfolgt und der Terminus "Zustellung zu eigenen Handen" mit dem besonderen, sich aus § 21 Abs 2 ZustG ergebenden Inhalt der deutschen Verfahrensordnung fremd ist, konnte auch der Zusatz auf dem Zustellersuchen von dem ersuchten Amtsgericht nicht als besonderer Wunsch über eine andere, besondere Form der Zustellung verstanden werden. Anderenfalls wäre es erforderlich gewesen, zusätzlich zur Erläuterung den besonderen Wortlaut des § 21 Abs 2 ZPO dem Zustellersuchen anzuschließen.Nach Artikel 3, Absatz 2, des HPÜ 1954 und Artikel 2, der darauf beruhenden Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland hat die ersuchte Behörde die Zustellung in der durch ihre innere Gesetzgebung für gleichartige Zustellungen vorgeschriebenen Form zu bewirken. Auf Wunsch der ersuchenden Behörde hat sie die Zustellung in einer besonderen Form durchzuführen, soferne diese ihrer Gesetzgebung nicht zuwiderläuft. Der in dem Zustellersuchen gebrauchte Hinweis wiederholt die Bestimmung des Paragraph 106, ZPO über die eigenhändige Zustellung von Klagen. Ein besonderer Wunsch, der das ersuchte Amtsgericht im Sinne Artikel 3, HPÜ 1954 bzw Artikel 2, der "Vereinfachungsvereinbarung" hätte veranlassen müssen, auch die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, ZPO Zustellgesetz zu beachten, war in dem Ersuchschreiben nicht enthalten. Der Hinweis auf die "zu eigenen Handen des Empfängers bewirkenden Zustellung" zitiert lediglich einen Teil der Bestimmung des Paragraph 106, ZPO bzw des Paragraph 21, Absatz eins, ZustG über die Unzulässigkeit der Zustellung an einen (nicht durch Spezialvollmacht legitimierten) Vertreter (Paragraph 106, ZPO) bzw an einen Ersatzempfänger (Paragraph 21, Absatz eins, ZustG), sodaß lediglich die in Paragraph 181, dZPO für den Fall, daß der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, ganz generell vorgesehene Ersatzzustellung ausgeschlossen wurde. Da in Deutschland die Zustellung von Klagen - falls der Empfänger nicht angetroffen wird - durch "Niederlegung und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung" (Paragraph 182, dZPO) erfolgt und der Terminus "Zustellung zu eigenen Handen" mit dem besonderen, sich aus Paragraph 21, Absatz 2, ZustG ergebenden Inhalt der deutschen Verfahrensordnung fremd ist, konnte auch der Zusatz auf dem Zustellersuchen von dem ersuchten Amtsgericht nicht als besonderer Wunsch über eine andere, besondere Form der Zustellung verstanden werden. Anderenfalls wäre es erforderlich gewesen, zusätzlich zur Erläuterung den besonderen Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 2, ZPO dem Zustellersuchen anzuschließen.
Da die am Zustellort vorgeschriebene Form der Zustellung beachtet worden ist und ein Ersuchen, in einer davon abweichenden Form über Wunsch des ersuchenden Gerichtes zuzustellen, dem Zustellersuchen nicht entnommen werden kann, liegt der vom Rekursgericht angenommene Zustellmangel und die dadurch bewirkte Nichtigkeit nicht vor. Entgegen dem Spruch der Rekursentscheidung erfolgte die Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes und des vorangegangenen Verfahrens nicht "aus Anlaß" sondern in Stattgebung des Rekurses des Zweitbeklagten, da in diesem Rekurs der vom Rekursgericht bejahte - vom Rekurswerber allerdings nicht als solcher bezeichnete - Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wurde. Da es sich daher, wie das Rekursgericht zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses zutreffend ausführt, um eine abändernde Entscheidung handelt, kann der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst entscheiden. Der Beschluß des Erstgerichtes war aber nur in dem durch die abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes betroffenen, vom Revisionsrekurs erfaßten Umfang - soweit der Antrag des Zweitbeklagten auf neuerliche Zustellung des Wechselzahlungsauftrages abgewiesen wurde - wiederherzustellen. Über den in diesem Falle noch erledigungsbedürftigen Rekurs des Zweitbeklagten gegen die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages wird das Rekursgericht noch abzusprechen haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO; ein Streitgenossenzuschlag gebührt für das Rechtsmittelverfahren, das nur den Zweitbeklagten betraf, nicht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO; ein Streitgenossenzuschlag gebührt für das Rechtsmittelverfahren, das nur den Zweitbeklagten betraf, nicht.