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Entscheidung 8 Ob 29/22f×

Entscheidung 8 Ob 29/22f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob29/22f

Entscheidungsdatum

30.03.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners R* R*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. Dezember 2021, GZ 4 R 156/21x-188, mit dem der Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 22. Juli 2021, GZ 15 S 36/20k-72, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Das Erstgericht fasste in der vorliegenden Schuldenregulierungssache den Beschluss auf Bestellung eines Gläubigerausschusses.

[2]                  Das Rekursgericht wies den gegen diese Entscheidung vom Schuldner erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[3]                  Gegen diese Entscheidung richtet sich der zu ON 213 im Akt erliegende „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Schuldners.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist verspätet. Aus Paragraph 520, Absatz eins, S 1 HS 2 ZPO folgt sowohl für Rekurse als auch Revisionsrekurse gegen eine zweitgerichtliche Entscheidung, dass sie beim Erstgericht einzubringen sind (3 Nc 14/18s; RIS-Justiz RS0125561; Sloboda in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/1 Paragraph 520, ZPO Rz 1; Musger ebenda Paragraph 528, ZPO Rz 92, 95). Wird ein Rechtsmittel beim Rekursgericht oder beim Obersten Gerichtshof eingebracht, ist es zwar von Amts wegen dem Erstgericht zu überweisen, seine Rechtzeitigkeit aber nur nach dem Zeitpunkt seines Einlangens beim Erstgericht zu beurteilen (RS0006979; Sloboda in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/1 Paragraph 520, ZPO Rz 18).

[5]                  Der Schuldner adressierte sein Rechtsmittel an das Rekursgericht, welches es an das Erstgericht übermittelte, wo es aber erst nach Ende der 14-tägigen Rekursfrist einlangte.

Textnummer

E134855

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00029.22F.0330.000

Im RIS seit

15.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Dokumentnummer

JJT_20220330_OGH0002_0080OB00029_22F0000_000