[10] Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; sie ist im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[11] 1. Zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG) geschlossene Verträge über den Kauf von Waren – das sind bewegliche körperliche Sachen – einschließlich solcher, die noch herzustellen sind, unterliegen nach § 1 Abs 1 Z 1 VGG dem Verbrauchergewährleistungsgesetz. Der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst nicht nur Kaufverträge im Sinn der §§ 1053 ff ABGB, sondern etwa auch so genannte Werklieferungsverträge und die Montage oder Installation von Waren, wenn sie nach dem Vertrag geschuldet ist (§ 8 VGG) (ErläutRV 949 BlgNR 27. GP 12). Ist der Unternehmer nach dem Vertrag zur Montage oder Installation der Ware verpflichtet, so haftet er auch für einen dabei durch sein unsachgemäßes Verhalten an der Ware verursachten Mangel. Dasselbe gilt, wenn die Montage oder Installation vom Verbraucher vorzunehmen war, aber aufgrund eines Fehlers in der vom Unternehmer mitgelieferten Anleitung unsachgemäß durchgeführt wurde (§ 8 Abs 1 VGG). Die Montage oder Installation muss Bestandteil des „Vertrags über den Kauf von Waren“ im Sinne von § 1 Abs 1 Z 1 VGG sein. Eine Vereinbarung über den Einbau der Ware kann allerdings auch gesondert vom eigentlichen Kaufvertrag selbst erfolgen, weil nach richtiger Auffassung ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Vertrag über den Kauf von Waren und der Montage- oder Installationsverpflichtung ausreicht (vgl Kronthaler in Flume/Kronthaler/Laime § 8 VGG Rz 8). 1. Zwischen Unternehmern und Verbrauchern (Paragraph eins, KSchG) geschlossene Verträge über den Kauf von Waren – das sind bewegliche körperliche Sachen – einschließlich solcher, die noch herzustellen sind, unterliegen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VGG dem Verbrauchergewährleistungsgesetz. Der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst nicht nur Kaufverträge im Sinn der Paragraphen 1053, ff ABGB, sondern etwa auch so genannte Werklieferungsverträge und die Montage oder Installation von Waren, wenn sie nach dem Vertrag geschuldet ist (Paragraph 8, VGG) (ErläutRV 949 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 12, ). Ist der Unternehmer nach dem Vertrag zur Montage oder Installation der Ware verpflichtet, so haftet er auch für einen dabei durch sein unsachgemäßes Verhalten an der Ware verursachten Mangel. Dasselbe gilt, wenn die Montage oder Installation vom Verbraucher vorzunehmen war, aber aufgrund eines Fehlers in der vom Unternehmer mitgelieferten Anleitung unsachgemäß durchgeführt wurde (Paragraph 8, Absatz eins, VGG). Die Montage oder Installation muss Bestandteil des „Vertrags über den Kauf von Waren“ im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VGG sein. Eine Vereinbarung über den Einbau der Ware kann allerdings auch gesondert vom eigentlichen Kaufvertrag selbst erfolgen, weil nach richtiger Auffassung ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Vertrag über den Kauf von Waren und der Montage- oder Installationsverpflichtung ausreicht vergleiche Kronthaler in Flume/Kronthaler/Laime Paragraph 8, VGG Rz 8).
[12] Die Lieferung der Heizungswärmepumpe ist daher dem sachlichen Anwendungsbereich des VGG zu unterstellen. Eines Eingehens auf die – strittige und mangels Feststellungen nicht geklärte – Frage, ob der Beklagte sich weiters zur – tatsächlich durchgeführten – Installation der Anlage vertraglich verpflichtet, bedarf es in diesem Zusammenhang nicht.
[13] Da der Vertrag über die Heizungswärmepumpe nach dem 31. 12. 2021 geschlossen wurde, fällt er nach § 29 VGG auch in den zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Die gewährleistungsrechtlichen Vorschriften der §§ 922 ABGB sind im Anwendungsbereich des VGG nicht anzuwenden (vgl Faber, Rechtsbehelfe beim Warenkauf nach dem VGG, ÖJZ 2022, 123; Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Vor §§ 922–933b Rz 4/5). Da der Vertrag über die Heizungswärmepumpe nach dem 31. 12. 2021 geschlossen wurde, fällt er nach Paragraph 29, VGG auch in den zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Die gewährleistungsrechtlichen Vorschriften der Paragraphen 922, ABGB sind im Anwendungsbereich des VGG nicht anzuwenden vergleiche Faber, Rechtsbehelfe beim Warenkauf nach dem VGG, ÖJZ 2022, 123; Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Vor Paragraphen 922 –, 933 b, Rz 4/5).
[14] 2. Nach § 4 VGG leistet der Unternehmer dafür Gewähr, dass die von ihm übergebene Ware dem Vertrag entspricht, also keinen Mangel aufweist. Er haftet somit dafür, dass die von ihn erbrachte Leistung die vertraglich vereinbarten (§ 5) sowie die objektiv erforderlichen Eigenschaften (§ 6) hat.2. Nach Paragraph 4, VGG leistet der Unternehmer dafür Gewähr, dass die von ihm übergebene Ware dem Vertrag entspricht, also keinen Mangel aufweist. Er haftet somit dafür, dass die von ihn erbrachte Leistung die vertraglich vereinbarten (Paragraph 5,) sowie die objektiv erforderlichen Eigenschaften (Paragraph 6,) hat.
[15] 3. Er haftet nach § 5 VGG insbesondere dafür, dass die von ihm erbrachte Leistung die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat, also ihrer Beschreibung im Vertrag entspricht sowie die Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstigen Merkmale aufweist, die sich aus dem Vertrag ergeben. Nach § 5 Z 3 VGG muss die Ware zudem den Anforderungen des Vertrags entsprechend mit Zubehör und Anleitungen ausgestattet sein und „im Fall einer digitalen Leistung“ auch mit „Kundendienst“ bereitgestellt werden.3. Er haftet nach Paragraph 5, VGG insbesondere dafür, dass die von ihm erbrachte Leistung die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat, also ihrer Beschreibung im Vertrag entspricht sowie die Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstigen Merkmale aufweist, die sich aus dem Vertrag ergeben. Nach Paragraph 5, Ziffer 3, VGG muss die Ware zudem den Anforderungen des Vertrags entsprechend mit Zubehör und Anleitungen ausgestattet sein und „im Fall einer digitalen Leistung“ auch mit „Kundendienst“ bereitgestellt werden.
[16] 3.1. Ob § 5 Z 3 VGG zur Bereitstellung eines Werkskundendienstes verpflichtet oder die Verfügbarkeit anderer Kundendienstleistungen ausreicht, muss hier nicht beantwortet werden. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist die in § 5 Z 3 VGG enthaltene Verpflichtung zur Bereitstellung eines „Kundendienstes“ nämlich auf „digitale Leistungen“ beschränkt. In der Literatur wurde aber die Meinung vertreten, dass im Rahmen des § 5 Z 3 VGG auch bei herkömmlichen Waren ein Kundendienst geschuldet sein könne, weil es sich dabei um keinen spezifischen Aspekt digitaler Leistungen handle (Schmitt, GRUG 2022 Das neue Gewährleistungsrecht – Schwerpunkt digitale Leistungen [2022] 40). Eine solche Ausweitung des Anwendungsbereichs einer Vorschrift wäre nur aufgrund eines Analogieschlusses möglich, was eine Gesetzeslücke voraussetzen würde (RS0098756; RS0106092). Dies erfordert eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, sodass es gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie ergänzungsbedürftig ist, ohne dass dies einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (RS0008866; RS0098756). 3.1. Ob Paragraph 5, Ziffer 3, VGG zur Bereitstellung eines Werkskundendienstes verpflichtet oder die Verfügbarkeit anderer Kundendienstleistungen ausreicht, muss hier nicht beantwortet werden. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist die in Paragraph 5, Ziffer 3, VGG enthaltene Verpflichtung zur Bereitstellung eines „Kundendienstes“ nämlich auf „digitale Leistungen“ beschränkt. In der Literatur wurde aber die Meinung vertreten, dass im Rahmen des Paragraph 5, Ziffer 3, VGG auch bei herkömmlichen Waren ein Kundendienst geschuldet sein könne, weil es sich dabei um keinen spezifischen Aspekt digitaler Leistungen handle (Schmitt, GRUG 2022 Das neue Gewährleistungsrecht – Schwerpunkt digitale Leistungen [2022] 40). Eine solche Ausweitung des Anwendungsbereichs einer Vorschrift wäre nur aufgrund eines Analogieschlusses möglich, was eine Gesetzeslücke voraussetzen würde (RS0098756; RS0106092). Dies erfordert eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, sodass es gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie ergänzungsbedürftig ist, ohne dass dies einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (RS0008866; RS0098756).
[17] 3.2. Dass die Verpflichtung zur Bereitstellung eines „Kundendienstes“ nach § 5 Z 3 VGG auf digitale Leistungen beschränkt ist, entspricht dem Umstand, dass sich auch die entsprechende europarechtliche Vorgabe (Art 7 lit c der Richtlinie [EU] 2019/770 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 5. 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen [Digitale-Inhalte-Richtlinie]) auf digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen nach Art 3 der RL bezieht, sodass der Europäische Gesetzgeber digitale Leistungen ganz bewusst einem Sonderregime unterstellt hat. Zudem machen die Gesetzesmaterialien zu § 5 Z 3 VGG ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Vertragsauslegung auch bei herkömmlichen Waren oder Waren mit digitalen Inhalten ergeben kann, dass die Bereitstellung eines Kundendienstes geschuldet ist, und es darüber hinaus natürlich auch sein kann, dass bei Waren die Bereitstellung eines Kundendienstes ausdrücklich vereinbart wird (ErläutRV 949 BlgNR 27. GP 19). Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die Verpflichtung zur Bereitstellung eines „Kundendienstes“ auf digitale Leistungen zu beschränken, steht einer analogen Anwendung entgegen. Die in § 5 Z 3 VGG enthaltene Verpflichtung zur Bereitstellung eines „Kundendienstes“ ist sohin auf herkömmliche Waren nicht anwendbar (Laimer in Flume/Kronthaler/Laimer § 5 VGG Rz 13; Frössel in Schwimann/Kodek4.01 § 5 VGG Rz 7). 3.2. Dass die Verpflichtung zur Bereitstellung eines „Kundendienstes“ nach Paragraph 5, Ziffer 3, VGG auf digitale Leistungen beschränkt ist, entspricht dem Umstand, dass sich auch die entsprechende europarechtliche Vorgabe (Artikel 7, Litera c, der Richtlinie [EU] 2019/770 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 5. 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen [Digitale-Inhalte-Richtlinie]) auf digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen nach Artikel 3, der RL bezieht, sodass der Europäische Gesetzgeber digitale Leistungen ganz bewusst einem Sonderregime unterstellt hat. Zudem machen die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 5, Ziffer 3, VGG ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Vertragsauslegung auch bei herkömmlichen Waren oder Waren mit digitalen Inhalten ergeben kann, dass die Bereitstellung eines Kundendienstes geschuldet ist, und es darüber hinaus natürlich auch sein kann, dass bei Waren die Bereitstellung eines Kundendienstes ausdrücklich vereinbart wird (ErläutRV 949 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 19, ). Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die Verpflichtung zur Bereitstellung eines „Kundendienstes“ auf digitale Leistungen zu beschränken, steht einer analogen Anwendung entgegen. Die in Paragraph 5, Ziffer 3, VGG enthaltene Verpflichtung zur Bereitstellung eines „Kundendienstes“ ist sohin auf herkömmliche Waren nicht anwendbar (Laimer in Flume/Kronthaler/Laimer Paragraph 5, VGG Rz 13; Frössel in Schwimann/Kodek4.01 Paragraph 5, VGG Rz 7).
[18] 3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Kundendienst weder ausdrücklich vereinbart, noch gibt es sonstige Anhaltspunkte, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass sich der Beklagte zur Bereitstellung eines Kundendienstes für die von ihm gelieferte Heizungswärmepumpe vertraglich verpflichten hätte wollen. Dass der Klägerin der Werkskundendienst für die vom Beklagten gelieferte Heizungswärmepumpe verweigert wurde, begründet deshalb keinen Mangel, für den der Beklagte im Rahmen des Gewährleistungsrechts einstehen müsste. Die Frage, ob eine solche Verweigerung des Werkskundendienstes durch den Hersteller aus europarechtlicher Sicht überhaupt zulässig ist, muss deshalb nicht beantwortet werden.
[19] 4.1. Wohl aber haftet der Unternehmer nach § 6 VGG dafür, dass die Ware zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Eigenschaften die „objektiv erforderlichen Eigenschaften“ aufweist. Diese objektiven Anforderungen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und gelten unabhängig von einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung (U. Neumayr, Zum Mangelbegriff des neuen VGG, RdW 2021/65, 836). Diese objektiven Kriterien sind sohin gewissermaßen Mindestanforderung, die an die Vertragsmäßigkeit der Ware gestellt werden (Stabentheiner, Was ist neu am neuen Gewährleistungsrecht? ÖJZ 2021/123, 969). 4.1. Wohl aber haftet der Unternehmer nach Paragraph 6, VGG dafür, dass die Ware zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Eigenschaften die „objektiv erforderlichen Eigenschaften“ aufweist. Diese objektiven Anforderungen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und gelten unabhängig von einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung (U. Neumayr, Zum Mangelbegriff des neuen VGG, RdW 2021/65, 836). Diese objektiven Kriterien sind sohin gewissermaßen Mindestanforderung, die an die Vertragsmäßigkeit der Ware gestellt werden (Stabentheiner, Was ist neu am neuen Gewährleistungsrecht? ÖJZ 2021/123, 969).
[20] 4.2. Dementsprechend muss die Ware nach § 6 Abs 2 Z 1 VGG für die Zwecke geeignet sein, für die derartige Waren üblicherweise verwendet werden, wobei gegebenenfalls auch unionsrechtliche und nationale Rechtsvorschriften sowie technischen Normen zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus muss die Ware nach § 6 Abs 2 Z 5 VGG die Menge, Qualität, Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität, Zugänglichkeit, Kontinuität, Sicherheit und sonstigen Merkmale aufweisen, die bei derartigen Waren üblich sind und die der Verbraucher aufgrund der Art der Ware und unter Berücksichtigung von öffentlichen Erklärungen, die vom Unternehmer oder einem seiner Vormänner abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann. Was der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, ist objektiv und unter Berücksichtigung der Art und des Zwecks der Leistung, der Umstände des Einzelfalls und der Gebräuche und Gepflogenheiten der Vertragsparteien zu bestimmen (ErläutRV 949 BlgNR 27. GP 20). 4.2. Dementsprechend muss die Ware nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, VGG für die Zwecke geeignet sein, für die derartige Waren üblicherweise verwendet werden, wobei gegebenenfalls auch unionsrechtliche und nationale Rechtsvorschriften sowie technischen Normen zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus muss die Ware nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, VGG die Menge, Qualität, Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität, Zugänglichkeit, Kontinuität, Sicherheit und sonstigen Merkmale aufweisen, die bei derartigen Waren üblich sind und die der Verbraucher aufgrund der Art der Ware und unter Berücksichtigung von öffentlichen Erklärungen, die vom Unternehmer oder einem seiner Vormänner abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann. Was der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, ist objektiv und unter Berücksichtigung der Art und des Zwecks der Leistung, der Umstände des Einzelfalls und der Gebräuche und Gepflogenheiten der Vertragsparteien zu bestimmen (ErläutRV 949 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 20, ).
[21] 4.3. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass diese Anforderung weitgehend dem entspricht, was in § 922 ABGB als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft bezeichnet wird (vgl Parapatits/Stabentheiner, Ausgewählte Fragen zum neuen europäischen Gewährleistungsrecht – Vertragskonformität, Fristen, Geltendmachung, ÖJZ 2019/126, 1045; G. Kodek, Vertragswidrigkeit und Mangelbegriff im neuen Gewährleistungsrecht, ÖJZ 2022/17, 106 f). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass der Verkäufer nach redlicher Verkehrsübung nicht nur für die Betriebssicherheit, sondern auch für den vorschriftsgemäßen Zustand der verkauften Heizung einstehen muss, also neben der technischen auch für die rechtliche Mängelfreiheit (7 Ob 562/80 = RS0018070). 4.3. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass diese Anforderung weitgehend dem entspricht, was in Paragraph 922, ABGB als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft bezeichnet wird vergleiche Parapatits/Stabentheiner, Ausgewählte Fragen zum neuen europäischen Gewährleistungsrecht – Vertragskonformität, Fristen, Geltendmachung, ÖJZ 2019/126, 1045; G. Kodek, Vertragswidrigkeit und Mangelbegriff im neuen Gewährleistungsrecht, ÖJZ 2022/17, 106 f). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass der Verkäufer nach redlicher Verkehrsübung nicht nur für die Betriebssicherheit, sondern auch für den vorschriftsgemäßen Zustand der verkauften Heizung einstehen muss, also neben der technischen auch für die rechtliche Mängelfreiheit (7 Ob 562/80 = RS0018070).
[22] 4.4. Durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf der Heizungswärmepume hat der Hersteller nach Art 30 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 765/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. 7. 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 339/93 des Rates die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft bescheinigt. Dass die Verwendung der vom Beklagten gelieferten Heizungswärmepumpe nicht den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften entsprechen würde, hat die Klägerin nicht behauptet und auch das Beweisverfahren nicht ergeben. Die Feststellung des Erstgerichts, wonach die Heizungswärmepumpe über keine „Österreichzulassung“ verfüge, ist deshalb nicht im Sinne des Fehlens einer behördlichen Bewilligung zu verstehen, sondern bezieht sich auf den Umstand, dass das Gerät seitens des Herstellers für den Verkauf in Deutschland, der Schweiz und Belgien vorgesehen war. 4.4. Durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf der Heizungswärmepume hat der Hersteller nach Artikel 30, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr 765 aus 2008, des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. 7. 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 339/93 des Rates die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft bescheinigt. Dass die Verwendung der vom Beklagten gelieferten Heizungswärmepumpe nicht den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften entsprechen würde, hat die Klägerin nicht behauptet und auch das Beweisverfahren nicht ergeben. Die Feststellung des Erstgerichts, wonach die Heizungswärmepumpe über keine „Österreichzulassung“ verfüge, ist deshalb nicht im Sinne des Fehlens einer behördlichen Bewilligung zu verstehen, sondern bezieht sich auf den Umstand, dass das Gerät seitens des Herstellers für den Verkauf in Deutschland, der Schweiz und Belgien vorgesehen war.
[23] 4.5. Der bloße Umstand, dass die Heizungswärmepumpe seitens des Herstellers nicht für den österreichischen Markt bestimmt war, steht einer Nutzung der Heizungswärmepumpe in Österreich ebensowengig entgegen wie die fehlende Bereitstellung eines Kundendienstes durch ihn. Ob ein technisches Gerät und ein Kundendienst seitens des Herstellers für den österreichischen Markt vorgesehen war oder nicht, ist damit für sich genommen keine „objektiv erforderliche Eigenschaft“ im Sinn des § 6 VGG, für die der Unternehmer im Rahmen der Gewährleistung einstehen müsste.4.5. Der bloße Umstand, dass die Heizungswärmepumpe seitens des Herstellers nicht für den österreichischen Markt bestimmt war, steht einer Nutzung der Heizungswärmepumpe in Österreich ebensowengig entgegen wie die fehlende Bereitstellung eines Kundendienstes durch ihn. Ob ein technisches Gerät und ein Kundendienst seitens des Herstellers für den österreichischen Markt vorgesehen war oder nicht, ist damit für sich genommen keine „objektiv erforderliche Eigenschaft“ im Sinn des Paragraph 6, VGG, für die der Unternehmer im Rahmen der Gewährleistung einstehen müsste.
[24] 4.6. Demgegenüber ist die Betriebssicherheit der Heizungswärmepumpe jedenfalls eine objektiv erforderliche Eigenschaft, sodass ein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel vorliegen würde, wenn das Gerät nicht betrieben werden könne, ohne dass Störungen oder Unfälle zu erwarten sind. Soweit das Erstgericht im Rahmen seiner Feststellungen ausführte, dass die gelieferte Heizungswärmepumpe nicht „betriebssicher“ wäre und „aus technischer Sicht“ ein Austausch des Geräts erforderlich sei, liegt darin kein hinreichendes Tatsachensubstrat, das einer rechtlichen Beurteilung zugänglich wäre. Nach den Feststellungen kann das Service der Heizungswärmepumpe nämlich auch von Installateuren durchgeführt werden. In welchen „Situationen“ das Fachwissen des Werkskundendienstes erforderlich sei, ist den Feststellungen des Erstgerichts nicht zu entnehmen. Letztlich wurde bislang auch nicht festgestellt, dass die Heizungswärmepumpe nicht funktionieren würde oder der Betrieb mit irgendwelchen Gefahren verbunden wäre, sodass das Vorliegen eines Mangels, für den der Beklagte im Rahmen des Gewährleistungsrechts einstehen müsste, derzeit noch nicht beurteilt werden kann, was die Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen unumgänglich macht.
[25] 5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher konkrete und unmissverständliche Feststellungen dazu treffen müssen, inwieweit die Heizungswärmepumpe funktioniert und – allenfalls unter Beiziehung spezialisierter Unternehmen – auch ohne Unterstützung des Werkskundendienstes funktionsfähig gehalten und gefahrlos betrieben werden kann, um auf dieser Grundlage neuerlich über die Ansprüche der Klägerin zu entschieden. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass der Unternehmer die Herstellung des mangelfreien Zustands nach § 12 Abs 3 VGG verweigern kann, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch für ihn mit einem unter Berücksichtigung der Schwere des Mangels unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, und der Verbraucher den Vertrag nach § 12 Abs 5 VGG nicht auflösen kann, wenn der Mangel nur geringfügig ist.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher konkrete und unmissverständliche Feststellungen dazu treffen müssen, inwieweit die Heizungswärmepumpe funktioniert und – allenfalls unter Beiziehung spezialisierter Unternehmen – auch ohne Unterstützung des Werkskundendienstes funktionsfähig gehalten und gefahrlos betrieben werden kann, um auf dieser Grundlage neuerlich über die Ansprüche der Klägerin zu entschieden. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass der Unternehmer die Herstellung des mangelfreien Zustands nach Paragraph 12, Absatz 3, VGG verweigern kann, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch für ihn mit einem unter Berücksichtigung der Schwere des Mangels unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, und der Verbraucher den Vertrag nach Paragraph 12, Absatz 5, VGG nicht auflösen kann, wenn der Mangel nur geringfügig ist.
[26] 6. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO. 6. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.