Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin versucht darzutun, daß die Forderung wirksam abgetreten worden sei. Dem Umstand, daß die Firma Fritz L. der von ihr vertraglich übernommenen Verpflichtung, die Abtretung in ihren Büchern anzumerken, nicht nachgekommen sei, komme keine entscheidende Bedeutung zu. Bei der von den Vorinstanzen vermißten Anmerkung in den Büchern handle es sich nicht um eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abtretung. Dazu komme, daß die Abtretung dem Masseverwalter bekannt gewesen sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. In dem Rechtsgutachten des Obersten Gerichtshofes SZ. XI 15 wurde auch hinsichtlich der sicherungsweisen Abtretung von Forderungen unter sorgfältiger Würdigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt, es müsse dafür Vorsorge getroffen werden, daß die sicherungsweise Abtretung leicht und sicher feststellbar sei, welchem Erfordernis am besten und verläßlichsten Rechnung getragen werde, wenn von der Abtretung jeder einzelnen Forderung der Drittschuldner verständigt werde. Der Oberste Gerichtshof hat in der Folge unter Ablehnung der zum Teil in der Lehre vertretenen gegenteiligen Auffassung daran festgehalten. So hat er zuletzt in der Entscheidung vom 15. Juni 1962, 4 Ob 71, 72/62, ausgeführt, die der Verpfändung wirtschaftlich zweckgleiche Sicherungsabtretung könne schon angesichts der Vorschriften der §§ 10 KO. und 10 AO. hinsichtlich ihrer Begründung nicht anders behandelt werden wie die Verpfändung, die nur bei Einhaltung der Publizitätserfordernisse des § 452 ABGB. wirksam zustandekomme. Auch die Ausführungen der Klägerin geben keinen Anlaß, von dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht abzugehen. Im vorliegenden Falle sind keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen worden, die eine leichte und sichere Feststellung der Abtretung ermöglicht hätten. Daß der Drittschuldner von der Abtretung verständigt worden sei, wurde gar nicht behauptet. Die Abtretung wurde, wie festgestellt, auch nicht - wie vereinbart - in den Büchern der Firma Fritz L. vermerkt. Der eingehaltene Vorgang kann nicht als ausreichend für den Forderungsübergang erachtet werden. Daraus folgt, daß die Ansicht der Vorinstanzen, die sicherungsweise Abtretung sei nicht wirksam zustande gekommen, zutreffend ist. Ob der Masseverwalter im Zeitpunkt der Einziehung der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder ob durch die Abtretung die Rechte der Konkursgläubiger berührt werden, ist nicht entscheidend. Auf die Frage, ob auch die Eskomptierung einer offenen Buchforderung in ähnlicher Weise kenntlich zu machen ist, braucht nicht eingegangen werden, weil es sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht um die Eskomptierung, sondern um die sicherungsweise Abtretung einer Forderung handelt.Die Klägerin versucht darzutun, daß die Forderung wirksam abgetreten worden sei. Dem Umstand, daß die Firma Fritz L. der von ihr vertraglich übernommenen Verpflichtung, die Abtretung in ihren Büchern anzumerken, nicht nachgekommen sei, komme keine entscheidende Bedeutung zu. Bei der von den Vorinstanzen vermißten Anmerkung in den Büchern handle es sich nicht um eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abtretung. Dazu komme, daß die Abtretung dem Masseverwalter bekannt gewesen sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. In dem Rechtsgutachten des Obersten Gerichtshofes SZ. römisch elf 15 wurde auch hinsichtlich der sicherungsweisen Abtretung von Forderungen unter sorgfältiger Würdigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt, es müsse dafür Vorsorge getroffen werden, daß die sicherungsweise Abtretung leicht und sicher feststellbar sei, welchem Erfordernis am besten und verläßlichsten Rechnung getragen werde, wenn von der Abtretung jeder einzelnen Forderung der Drittschuldner verständigt werde. Der Oberste Gerichtshof hat in der Folge unter Ablehnung der zum Teil in der Lehre vertretenen gegenteiligen Auffassung daran festgehalten. So hat er zuletzt in der Entscheidung vom 15. Juni 1962, 4 Ob 71, 72/62, ausgeführt, die der Verpfändung wirtschaftlich zweckgleiche Sicherungsabtretung könne schon angesichts der Vorschriften der Paragraphen 10, KO. und 10 AO. hinsichtlich ihrer Begründung nicht anders behandelt werden wie die Verpfändung, die nur bei Einhaltung der Publizitätserfordernisse des Paragraph 452, ABGB. wirksam zustandekomme. Auch die Ausführungen der Klägerin geben keinen Anlaß, von dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht abzugehen. Im vorliegenden Falle sind keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen worden, die eine leichte und sichere Feststellung der Abtretung ermöglicht hätten. Daß der Drittschuldner von der Abtretung verständigt worden sei, wurde gar nicht behauptet. Die Abtretung wurde, wie festgestellt, auch nicht - wie vereinbart - in den Büchern der Firma Fritz L. vermerkt. Der eingehaltene Vorgang kann nicht als ausreichend für den Forderungsübergang erachtet werden. Daraus folgt, daß die Ansicht der Vorinstanzen, die sicherungsweise Abtretung sei nicht wirksam zustande gekommen, zutreffend ist. Ob der Masseverwalter im Zeitpunkt der Einziehung der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder ob durch die Abtretung die Rechte der Konkursgläubiger berührt werden, ist nicht entscheidend. Auf die Frage, ob auch die Eskomptierung einer offenen Buchforderung in ähnlicher Weise kenntlich zu machen ist, braucht nicht eingegangen werden, weil es sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht um die Eskomptierung, sondern um die sicherungsweise Abtretung einer Forderung handelt.