Aus der Begründung:
Die Klägerin wendet sich mit ihren Ausführungen im Rekurs gegen die vom Berufungsgericht angenommene Konnexität der Klagsforderung und der geltend gemachten Gegenforderungen. Sie ist der Meinung, daß ein solcher Zusammenhang zu Unrecht angenommen worden sei, weil es sich einerseits um das Rechtsverhältnis aus der vertraglosen Benützung einer fremden Sache und andererseits um das Rechtsverhältnis aus der Tätigkeit des Beklagten als mittlerweiliger Stellvertreter des verstorbenen Gatten der Klägerin zu dessen Erben handelt. Da ein solcher Zusammenhang der Forderungen nicht gegeben sei, habe das Erstgericht gemäß § 393 (1) ZPO. vollkommen zu Recht ein Zwischenurteil gefällt, das auch prozeßökonomisch gewesen sei.Die Klägerin wendet sich mit ihren Ausführungen im Rekurs gegen die vom Berufungsgericht angenommene Konnexität der Klagsforderung und der geltend gemachten Gegenforderungen. Sie ist der Meinung, daß ein solcher Zusammenhang zu Unrecht angenommen worden sei, weil es sich einerseits um das Rechtsverhältnis aus der vertraglosen Benützung einer fremden Sache und andererseits um das Rechtsverhältnis aus der Tätigkeit des Beklagten als mittlerweiliger Stellvertreter des verstorbenen Gatten der Klägerin zu dessen Erben handelt. Da ein solcher Zusammenhang der Forderungen nicht gegeben sei, habe das Erstgericht gemäß Paragraph 393, (1) ZPO. vollkommen zu Recht ein Zwischenurteil gefällt, das auch prozeßökonomisch gewesen sei.
Mit der Entscheidung des Berufungsgerichtes und den Ausführungen im Rekurs wird die Frage aufgeworfen, ob es dann, wenn Gegenforderungen eingewendet werden, überhaupt zulässig ist, gemäß § 393 ZPO. ein Zwischenurteil über die Klagsforderung allein zu fällen und ob dabei die Konnexität der Forderungen maßgeblich ist.Mit der Entscheidung des Berufungsgerichtes und den Ausführungen im Rekurs wird die Frage aufgeworfen, ob es dann, wenn Gegenforderungen eingewendet werden, überhaupt zulässig ist, gemäß Paragraph 393, ZPO. ein Zwischenurteil über die Klagsforderung allein zu fällen und ob dabei die Konnexität der Forderungen maßgeblich ist.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der Beklagte Gegenforderungen aus seiner Stellung als Kanzleiverweser des verstorbenen Gatten der Klägerin und aus der Vertretung der Klägerin selbst geltend gemacht hat, die, wenn sie auch noch einer näheren Darstellung bedürfen, doch so weit konkretisiert erscheinen, daß sie zu berücksichtigen sind.
Das Erstgericht hat das Zwischenurteil nur bezüglich der Klagsforderung gefällt und auf die Gegenforderungen keinen Bezug genommen. Auf die Fragen, ob dies grundsätzlich zulässig ist, und ob hiebei die Konnexität der Forderungen ausschlaggebend ist, ist aber im vorliegenden Fall nicht näher einzugehen, weil dem Rechtsmittel des Beklagten aus einem formellen Gründe der Erfolg versagt bleiben muß. Der Beklagte hat nämlich diesen prozessualen Vorgang des Erstgerichtes entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht nur nicht ausdrücklich, sondern auch nicht einmal andeutungsweise in seiner Berufung bekämpft. Aus den Ausführungen in der Berufung, "daß Vereinbarungen zwar beabsichtigt, aber nicht zustandegekommen waren und daher das angefochtene, auf der Tatsache der Benützung fußende "Teilurteil" schon vom Standpunkt der Spruchreife aus verfehlt sei" und weiter "dann wären die beiderseitigen Vorleistungen und allenfalls der beiderseits behauptete Schade gegeneinander abzuwägen und nur dann läßt sich überhaupt das Begehren dem Gründe und der Höhe nach beurteilen", ist eine Bekämpfung der Erlassung des Teil-Zwischenurteiles durch das Erstgericht nicht zu erblicken. Wenn man im Sinne der Ausführungen des Beklagten durch die Fällung des Teil-Zwischenurteiles über die Klagsforderung allein einen Verstoß des Erstgerichtes gegen die Prozeßgesetze, nämlich gegen § 391 (3), § 393 (1) ZPO., annehmen wollte, hätte der Beklagte dies in seiner Berufung ausdrücklich rügen müssen, um Beachtung finden zu können. Prozessuale Verstöße sind nur auf Grund einer ausdrücklichen Rüge einer Partei, nicht aber von Amts wegen wahrzunehmen. Es hat daher für das Berufungsgericht keine Möglichkeit bestanden, die Fällung des Zwischenurteiles durch das Erstgericht auf seine Zulässigkeit nach den Prozeßgesetzen zu prüfen, diesen Vorgang als verfehlt anzusehen und das Zwischenurteil aus diesem Gründe aufzuheben.Das Erstgericht hat das Zwischenurteil nur bezüglich der Klagsforderung gefällt und auf die Gegenforderungen keinen Bezug genommen. Auf die Fragen, ob dies grundsätzlich zulässig ist, und ob hiebei die Konnexität der Forderungen ausschlaggebend ist, ist aber im vorliegenden Fall nicht näher einzugehen, weil dem Rechtsmittel des Beklagten aus einem formellen Gründe der Erfolg versagt bleiben muß. Der Beklagte hat nämlich diesen prozessualen Vorgang des Erstgerichtes entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht nur nicht ausdrücklich, sondern auch nicht einmal andeutungsweise in seiner Berufung bekämpft. Aus den Ausführungen in der Berufung, "daß Vereinbarungen zwar beabsichtigt, aber nicht zustandegekommen waren und daher das angefochtene, auf der Tatsache der Benützung fußende "Teilurteil" schon vom Standpunkt der Spruchreife aus verfehlt sei" und weiter "dann wären die beiderseitigen Vorleistungen und allenfalls der beiderseits behauptete Schade gegeneinander abzuwägen und nur dann läßt sich überhaupt das Begehren dem Gründe und der Höhe nach beurteilen", ist eine Bekämpfung der Erlassung des Teil-Zwischenurteiles durch das Erstgericht nicht zu erblicken. Wenn man im Sinne der Ausführungen des Beklagten durch die Fällung des Teil-Zwischenurteiles über die Klagsforderung allein einen Verstoß des Erstgerichtes gegen die Prozeßgesetze, nämlich gegen Paragraph 391, (3), Paragraph 393, (1) ZPO., annehmen wollte, hätte der Beklagte dies in seiner Berufung ausdrücklich rügen müssen, um Beachtung finden zu können. Prozessuale Verstöße sind nur auf Grund einer ausdrücklichen Rüge einer Partei, nicht aber von Amts wegen wahrzunehmen. Es hat daher für das Berufungsgericht keine Möglichkeit bestanden, die Fällung des Zwischenurteiles durch das Erstgericht auf seine Zulässigkeit nach den Prozeßgesetzen zu prüfen, diesen Vorgang als verfehlt anzusehen und das Zwischenurteil aus diesem Gründe aufzuheben.
Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund sachlich über die Berufung des Beklagten zu entscheiden haben.