Auszugehen ist von dem festgestellten und im Revisionsverfahren unbekämpfbaren Sachverhalt, dass das vermittelte Geschäft durch die verdienstliche Tätigkeit der klagenden Partei zu Stande gekommen ist (es kam am 3. 7. 1997 zu einer unbedingten Willenseinigung), ohne dass diese von weiteren Bedingungen, insbesondere von der Erlangung einer Fremdfinanzierung abhängig gemacht worden ist.
Soweit die beklagte Partei geltend macht, dass die Berufung auf § 7 Abs 2 MaklerG keine unzulässige Neuerung sei, weil das Erstgericht durchaus hätte Feststellungen treffen können, wonach das Rechtsgeschäft jedenfalls aus einem nicht von der beklagten Partei zu vertretenden Grund nicht ausgeführt worden sei und es deshalb zu einem nachträglichen Entfall der Provision mangels Nichtausführung des vereinbarten Geschäftes gekommen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Erstgericht eine derartige Feststellung nicht getroffen hat, sondern festgestellt hat, dass die Nichtausführung des Geschäftes auf die Weigerung der beklagten Partei, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen, zurückzuführen ist, und das Berufungsgericht diese Feststellungen zur Gänze übernommen hat; es liegt daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor; vielmehr gehen die auf den behaupteten Umstand gestützten rechtlichen Erwägungen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.Soweit die beklagte Partei geltend macht, dass die Berufung auf Paragraph 7, Absatz 2, MaklerG keine unzulässige Neuerung sei, weil das Erstgericht durchaus hätte Feststellungen treffen können, wonach das Rechtsgeschäft jedenfalls aus einem nicht von der beklagten Partei zu vertretenden Grund nicht ausgeführt worden sei und es deshalb zu einem nachträglichen Entfall der Provision mangels Nichtausführung des vereinbarten Geschäftes gekommen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Erstgericht eine derartige Feststellung nicht getroffen hat, sondern festgestellt hat, dass die Nichtausführung des Geschäftes auf die Weigerung der beklagten Partei, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen, zurückzuführen ist, und das Berufungsgericht diese Feststellungen zur Gänze übernommen hat; es liegt daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor; vielmehr gehen die auf den behaupteten Umstand gestützten rechtlichen Erwägungen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Soweit die beklagte Partei meint, die Revision sei zulässig, weil zu § 7 Abs 2 MaklerG noch keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege, ist ihr zu erwidern, dass allein das Fehlen einer oberstgerichtlichen Judikatur noch nicht die Revision zulässig macht, wenn feststeht, dass der von der Rechtsmittelwerberin auf diese Bestimmung gestützte Tatbestand keinesfalls vorliegt.Soweit die beklagte Partei meint, die Revision sei zulässig, weil zu Paragraph 7, Absatz 2, MaklerG noch keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege, ist ihr zu erwidern, dass allein das Fehlen einer oberstgerichtlichen Judikatur noch nicht die Revision zulässig macht, wenn feststeht, dass der von der Rechtsmittelwerberin auf diese Bestimmung gestützte Tatbestand keinesfalls vorliegt.