Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, da es sich nicht um eine Frage der Unterhaltsbemessung im Sinne des § 14 (2) AußStrG. handelt; es kommt ihm aber keine sachliche Berechtigung zu.Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, da es sich nicht um eine Frage der Unterhaltsbemessung im Sinne des Paragraph 14, (2) AußStrG. handelt; es kommt ihm aber keine sachliche Berechtigung zu.
§ 4 (1) JWG. (§ 9 (1) und (2) nö. JWG.) bestimmt, daß die Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der Minderjährige, dem diese Maßnahmen zugute kommen, zu tragen hat. Im Falle seines Unvermögens haben für diese Kosten die zu seinem Unterhalt gesetzlich verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht aufzukommen. Über die Tragung der Kosten ist im Verwaltungswege zu entscheiden.Paragraph 4, (1) JWG. (Paragraph 9, (1) und (2) nö. JWG.) bestimmt, daß die Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der Minderjährige, dem diese Maßnahmen zugute kommen, zu tragen hat. Im Falle seines Unvermögens haben für diese Kosten die zu seinem Unterhalt gesetzlich verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht aufzukommen. Über die Tragung der Kosten ist im Verwaltungswege zu entscheiden.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß nur zur Bestimmung des Kostenersatzes für eine Maßnahme der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der Verwaltungsweg zuständig ist.
Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß die vom Erstrichter angezogene Bestimmung keineswegs besagen will, daß bei Anwendung von Jugendwohlfahrtsmaßnahmen auf ein Amtsmundel das bisher bestandene Recht des Mundels auf Unterhalt erlischt. § 4 (1) JWG. setzt lediglich fest, wem die Behörde die Kosten von Jugendwohlfahrtsmaßnahmen auferlegen kann, er ändert aber nicht das Unterhaltsrecht. Die Ersatzpflichtigen leisten der Behörde nicht den Unterhalt für den Minderjährigen, sondern den Ersatz für jene Kosten, die durch gebotene Jugendwohlfahrtsmaßnahmen aufgelaufen sind. Der Anspruch des Landes auf Kostenersatz ist anderer, rechtlicher Natur als der Anspruch des Minderjährigen auf gesetzlichen Unterhalt und kann mit diesem nicht identifiziert werden (vgl. Dr. Karl Ourednik "Das Wiener Jugendwohlfahrtsrecht", S. 28 - 34; ferner auch Anm. 3 zu § 4 JWG. in "Das österreichische Recht", IX, e, 14 und Anm. 15 auf S. 470, ÖJZ. 1954 zu "Das Jugendwohlfahrtsgesetz" von Othmar Wentzel).Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß die vom Erstrichter angezogene Bestimmung keineswegs besagen will, daß bei Anwendung von Jugendwohlfahrtsmaßnahmen auf ein Amtsmundel das bisher bestandene Recht des Mundels auf Unterhalt erlischt. Paragraph 4, (1) JWG. setzt lediglich fest, wem die Behörde die Kosten von Jugendwohlfahrtsmaßnahmen auferlegen kann, er ändert aber nicht das Unterhaltsrecht. Die Ersatzpflichtigen leisten der Behörde nicht den Unterhalt für den Minderjährigen, sondern den Ersatz für jene Kosten, die durch gebotene Jugendwohlfahrtsmaßnahmen aufgelaufen sind. Der Anspruch des Landes auf Kostenersatz ist anderer, rechtlicher Natur als der Anspruch des Minderjährigen auf gesetzlichen Unterhalt und kann mit diesem nicht identifiziert werden vergleiche Dr. Karl Ourednik "Das Wiener Jugendwohlfahrtsrecht", S. 28 - 34; ferner auch Anmerkung 3 zu Paragraph 4, JWG. in "Das österreichische Recht", römisch neun, e, 14 und Anmerkung 15 auf S. 470, ÖJZ. 1954 zu "Das Jugendwohlfahrtsgesetz" von Othmar Wentzel).
Da vorliegend die Bezirkshauptmannschaft Mödling (Jugendamt) als Amtsvormund der Minderjährigen einen Unterhaltsfestsetzungsantrag gestellt hat - die Pflicht zur Deckung der Kosten der Heimunterbringung des Mundels wurde nur zur Begründung dieses Antrages angeführt - ist die Bestimmung des § 4 (1) JWG. hier nicht anwendbar und die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag daher gegeben.Da vorliegend die Bezirkshauptmannschaft Mödling (Jugendamt) als Amtsvormund der Minderjährigen einen Unterhaltsfestsetzungsantrag gestellt hat - die Pflicht zur Deckung der Kosten der Heimunterbringung des Mundels wurde nur zur Begründung dieses Antrages angeführt - ist die Bestimmung des Paragraph 4, (1) JWG. hier nicht anwendbar und die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag daher gegeben.
Es war dem Rekurs somit der Erfolg zu versagen.
Beim Auftrag an das Erstgericht, in der Sache selbst zu entscheiden, hat das Rekursgericht allerdings übersehen, daß durch die Aufhebung des erstrichterlichen Beschlusses vom 21. September 1964 der in der Sache selbst ergangene Beschluß des Rechtspflegers vom 8. Juni 1964 wieder Wirksamkeit erlangt hat. Gemäß § 12 Rechtspflegergesetz kann der Erstrichter dem Rekurs des Johann L. gegen den Beschluß des Rechtspflegers nunmehr unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund wohl selbst Folge geben, er muß aber, tut er dies nicht, diesen Rekurs dem Rechtsmittelgericht vorlegen und im Vorlagebericht die Gründe hiefür angeben. Sodann hat das Rekursgericht über den Rekurs des Johann L. zu entscheiden.Beim Auftrag an das Erstgericht, in der Sache selbst zu entscheiden, hat das Rekursgericht allerdings übersehen, daß durch die Aufhebung des erstrichterlichen Beschlusses vom 21. September 1964 der in der Sache selbst ergangene Beschluß des Rechtspflegers vom 8. Juni 1964 wieder Wirksamkeit erlangt hat. Gemäß Paragraph 12, Rechtspflegergesetz kann der Erstrichter dem Rekurs des Johann L. gegen den Beschluß des Rechtspflegers nunmehr unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund wohl selbst Folge geben, er muß aber, tut er dies nicht, diesen Rekurs dem Rechtsmittelgericht vorlegen und im Vorlagebericht die Gründe hiefür angeben. Sodann hat das Rekursgericht über den Rekurs des Johann L. zu entscheiden.
Der angefochtene Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, daß dem Erstgericht das gesetzmäßige Vorgehen aufgetragen wird.