Die Revision ist nicht begründet
Die Zulässigkeit des Widerspruches nach § 55 Abs 2 EheG setzt voraus, daß der die Scheidung begehrende Ehegatte die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat. Das trifft hier nach den Feststellungen der Untergerichte zu. Wenn der Kläger darzutun versucht, daß bei Beurteilung der Zulässigkeit des Widerspruches nicht allein auf ein schuldhaftes Verhalten der Ehegatten abzustellen sei, sondern auch andere Umstände berücksichtigt werden müßten, die zur Zerrüttung der Ehe geführt haben, setzt er sich mit dem Gesetz in Widerspruch, das ausdrücklich von dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden an der Zerrüttung der Ehe spricht, wenn auch das Gesetz hiebei nicht die Bestimmung des § 49 EheG bezieht. Während das Alleinverschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe feststeht, hat die Beklagte nach den Feststellungen der Untergerichte überhaupt keine Handlungen gesetzt, die ihr als schwere Eheverfehlungen angelastet werden könnten. Wenn die Untergerichte daher zu der Auffassung gelangt sind, daß von einem Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe nicht gesprochen werden könne, ist dies unbedenklich. Welche Pflichten aus dem Ehevertrage im Sinne des § 44 EheG die Beklagte verletzt haben soll, ist den untergerichtlichen Feststellungen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, die Beklagte war es, die dem Kläger das Studium erleichtert hat und die auch während der Ehe dem Kläger nie ihren Beistand versagt hat. Wenn die Ehegemeinschaft seit Jahren aufgehoben ist, ist dies dem Kläger allein anzulasten, der durch die Aufnahme ehewidriger und ehebrecherischer Beziehungen zu einer anderen Frau und durch seine ständige Weigerung, die Ehegemeinschaft mit der Beklagten wieder aufzunehmen, die Ehe zerrüttet hat.Die Zulässigkeit des Widerspruches nach Paragraph 55, Absatz 2, EheG setzt voraus, daß der die Scheidung begehrende Ehegatte die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat. Das trifft hier nach den Feststellungen der Untergerichte zu. Wenn der Kläger darzutun versucht, daß bei Beurteilung der Zulässigkeit des Widerspruches nicht allein auf ein schuldhaftes Verhalten der Ehegatten abzustellen sei, sondern auch andere Umstände berücksichtigt werden müßten, die zur Zerrüttung der Ehe geführt haben, setzt er sich mit dem Gesetz in Widerspruch, das ausdrücklich von dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden an der Zerrüttung der Ehe spricht, wenn auch das Gesetz hiebei nicht die Bestimmung des Paragraph 49, EheG bezieht. Während das Alleinverschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe feststeht, hat die Beklagte nach den Feststellungen der Untergerichte überhaupt keine Handlungen gesetzt, die ihr als schwere Eheverfehlungen angelastet werden könnten. Wenn die Untergerichte daher zu der Auffassung gelangt sind, daß von einem Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe nicht gesprochen werden könne, ist dies unbedenklich. Welche Pflichten aus dem Ehevertrage im Sinne des Paragraph 44, EheG die Beklagte verletzt haben soll, ist den untergerichtlichen Feststellungen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, die Beklagte war es, die dem Kläger das Studium erleichtert hat und die auch während der Ehe dem Kläger nie ihren Beistand versagt hat. Wenn die Ehegemeinschaft seit Jahren aufgehoben ist, ist dies dem Kläger allein anzulasten, der durch die Aufnahme ehewidriger und ehebrecherischer Beziehungen zu einer anderen Frau und durch seine ständige Weigerung, die Ehegemeinschaft mit der Beklagten wieder aufzunehmen, die Ehe zerrüttet hat.
Der von der Beklagten erhobene Widerspruch ist aber auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beachtlich (vgl SZ XXI/28, XXII/84, XXIV/275, RiZtg 1959, S 71 uva). Erst in letzter Zeit hat sich der Oberste Gerichtshof mit dem Problem der Beachtlichkeit des Widerspruches in der eingehend begründeten Entscheidung 6 Ob 11/63 neuerlich auseinandergesetzt. In dieser Entscheidung führt der Oberste Gerichtshof aus - und diese Ausführungen gelten uneingeschränkt auch im Gegenstandsfall - daß die Aufrechterhaltung der Ehe grundsätzlich den Sittengesetzen entspreche und daß sie daher nur ausnahmsweise als sittlich nicht gerechtfertigt angesehen werden könne, nämlich dann, wenn auch der widersprechende Ehegatte jede eheliche Gesinnung verloren habe und auch bei ihm eine wirkliche Bereitschaft zur Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht vorhanden sei, sodaß sein Widerspruch selbst als sittenwidriger Rechtsmißbrauch erscheine. Eine andere Auslegung des § 55 EheG würde es dem Ehezerstörer ermöglichen, gegen den Willen des anderen Teiles die Ehe zu beenden. Das widerspräche aber der sittlichen Auffassung vom Wesen der Ehe. Die Schließung der Ehe legt jedem Ehegatten die sittliche Pflicht auf, an der Ehe festzuhalten, und gibt dem anderen Teil das Recht, dieses Festhalten an der Ehe zu verlangen. Das Gericht darf den Gattenteil, der ausschließlich oder vorwiegend an der Zerrüttung der Ehe Schuld trägt, nicht behilflich sein, sich entgegen dem Willen des an der Ehe festhaltenden anderen Eheteiles von einer durch die Eheschließung übernommenen, ihm lästig gewordenen Verpflichtung durch die Scheidung zu befreien. Das würde den Fortbestand der Ehe der Willkür eines der Ehe überdrüssig gewordenen Eheteiles anheimstellen. Die Ernstlichkeit der von der Beklagten erklärten Bereitschaft, die Ehegemeinschaft mit dem Kläger fortzusetzen, bezweifelt der Kläger gar nicht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, die gegen die eheliche Gesinnung der Beklagten sprechen würden.Der von der Beklagten erhobene Widerspruch ist aber auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beachtlich vergleiche SZ XXI/28, XXII/84, XXIV/275, RiZtg 1959, S 71 uva). Erst in letzter Zeit hat sich der Oberste Gerichtshof mit dem Problem der Beachtlichkeit des Widerspruches in der eingehend begründeten Entscheidung 6 Ob 11/63 neuerlich auseinandergesetzt. In dieser Entscheidung führt der Oberste Gerichtshof aus - und diese Ausführungen gelten uneingeschränkt auch im Gegenstandsfall - daß die Aufrechterhaltung der Ehe grundsätzlich den Sittengesetzen entspreche und daß sie daher nur ausnahmsweise als sittlich nicht gerechtfertigt angesehen werden könne, nämlich dann, wenn auch der widersprechende Ehegatte jede eheliche Gesinnung verloren habe und auch bei ihm eine wirkliche Bereitschaft zur Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht vorhanden sei, sodaß sein Widerspruch selbst als sittenwidriger Rechtsmißbrauch erscheine. Eine andere Auslegung des Paragraph 55, EheG würde es dem Ehezerstörer ermöglichen, gegen den Willen des anderen Teiles die Ehe zu beenden. Das widerspräche aber der sittlichen Auffassung vom Wesen der Ehe. Die Schließung der Ehe legt jedem Ehegatten die sittliche Pflicht auf, an der Ehe festzuhalten, und gibt dem anderen Teil das Recht, dieses Festhalten an der Ehe zu verlangen. Das Gericht darf den Gattenteil, der ausschließlich oder vorwiegend an der Zerrüttung der Ehe Schuld trägt, nicht behilflich sein, sich entgegen dem Willen des an der Ehe festhaltenden anderen Eheteiles von einer durch die Eheschließung übernommenen, ihm lästig gewordenen Verpflichtung durch die Scheidung zu befreien. Das würde den Fortbestand der Ehe der Willkür eines der Ehe überdrüssig gewordenen Eheteiles anheimstellen. Die Ernstlichkeit der von der Beklagten erklärten Bereitschaft, die Ehegemeinschaft mit dem Kläger fortzusetzen, bezweifelt der Kläger gar nicht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, die gegen die eheliche Gesinnung der Beklagten sprechen würden.
Aus diesen Erwägungen war wie im Spruch zu entscheiden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Aus diesen Erwägungen war wie im Spruch zu entscheiden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.