1. Es trifft zwar zu, daß oberstgerichtliche Rechtsprechung zur erstgenannten Frage fehlt. Regelt aber das Gesetz eine Frage eindeutig, liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen oberstgerichtlichen Rechtsprechung keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 bzw § 528 Abs 1 ZPO vor, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme.1. Es trifft zwar zu, daß oberstgerichtliche Rechtsprechung zur erstgenannten Frage fehlt. Regelt aber das Gesetz eine Frage eindeutig, liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen oberstgerichtlichen Rechtsprechung keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, bzw Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme.
Nach § 70 Abs 1 KO (in der hier anzuwendenden Fassung vor dem IRÄG 1997) ist auf Antrag eines Gläubigers der Konkurs unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, daß er und ein anderer - wenngleich nicht fällige - Konkursforderungen haben, und der Schuldner zahlungsunfähig ist (§ 66 KO); bei juristischen Personen genügt auch die Überschuldung (§ 67 KO). Das Nichterfordernis einer fälligen Konkursforderung wurde trotz der Neufassung dieser Bestimmung durch das IRÄG 1982 aus der alten Rechtslage übernommen; dort war sogar noch deutlicher formuliert, daß auch die Konkursforderung des Antragstellers nicht fällig sein mußte (§ 71 Abs 1 KO aF: .......... "wenn der Gläubiger den Bestand seiner wenngleichNach Paragraph 70, Absatz eins, KO (in der hier anzuwendenden Fassung vor dem IRÄG 1997) ist auf Antrag eines Gläubigers der Konkurs unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, daß er und ein anderer - wenngleich nicht fällige - Konkursforderungen haben, und der Schuldner zahlungsunfähig ist (Paragraph 66, KO); bei juristischen Personen genügt auch die Überschuldung (Paragraph 67, KO). Das Nichterfordernis einer fälligen Konkursforderung wurde trotz der Neufassung dieser Bestimmung durch das IRÄG 1982 aus der alten Rechtslage übernommen; dort war sogar noch deutlicher formuliert, daß auch die Konkursforderung des Antragstellers nicht fällig sein mußte (Paragraph 71, Absatz eins, KO aF: .......... "wenn der Gläubiger den Bestand seiner wenngleich
noch nicht fälligen Konkursforderung" ...............). Eine Ausnahme
dahingehend, daß die Forderung des antragstellenden Konkursgläubigers zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig gestellt werden können müsse, ist nicht vorgesehen und wäre auch system- und gleichheitswidrig, weil kein Zweifel besteht, daß dann, wenn der Konkurs aufgrund des Antrags eines anderen Konkursgläubigers eröffnet wird, auch eine nicht fällige und zum Zeitpunkt der Konkursöffnung auch nicht fällig stellbare Konkursforderung gemäß § 14 Abs 2 KO als fällig zu behandeln wäre; die Nichtfälligkeit könnte sich gemäß § 14 Abs 3 KO lediglich im Sinn einer allfälligen Abzinsung auswirken. Es genügt, wie schon Pollak in Bartsch/Pollak KO3 I 351 und Petschek/Reimer/Schiemer; Insolvenzrecht 27 f und 114 f, ausführen, daß glaubhaft gemacht wird, daß die Forderung zum Zeitpunkt der Beschlußfassung besteht.dahingehend, daß die Forderung des antragstellenden Konkursgläubigers zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig gestellt werden können müsse, ist nicht vorgesehen und wäre auch system- und gleichheitswidrig, weil kein Zweifel besteht, daß dann, wenn der Konkurs aufgrund des Antrags eines anderen Konkursgläubigers eröffnet wird, auch eine nicht fällige und zum Zeitpunkt der Konkursöffnung auch nicht fällig stellbare Konkursforderung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, KO als fällig zu behandeln wäre; die Nichtfälligkeit könnte sich gemäß Paragraph 14, Absatz 3, KO lediglich im Sinn einer allfälligen Abzinsung auswirken. Es genügt, wie schon Pollak in Bartsch/Pollak KO3 römisch eins 351 und Petschek/Reimer/Schiemer; Insolvenzrecht 27 f und 114 f, ausführen, daß glaubhaft gemacht wird, daß die Forderung zum Zeitpunkt der Beschlußfassung besteht.
Letzteres hat die Antragstellerin auch unter Zugrundelegung des strengen Maßstabes bei einer nicht titulierten Forderung glaubhaft gemacht. Daß die Konkursforderung dadurch, daß sie nach der nicht näher geprüften Behauptung der Antragsgegnerin, es sei am 26.9.1994 mündlich vereinbart worden, sie derzeit nicht fällig zu stellen, in ihrem "Bestand" berührt worden sei, behauptet sie im erstinstanzlichen Verfahren, in dem sie ausreichend Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, und diese Gelegenheit auch umfassend wahrgenommen hat (ON 4), selbst nicht. Erstmals im Rekurs an den Obersten Gerichtshof deutet sie derartiges mit vagen Formulierungen - die damalige Vereinbarung könne durchaus auch eine Neuerung darstellen, sodaß dadurch der Bestand der Kreditforderung fraglich geworden sei - an; im Hinblick auf das Neuerungsverbot erübrigt es sich, sich damit näher auseinanderzusetzen.
2. Dem Rekursgericht ist zuzustimmen, daß zwar nicht allgemein und im voraus, aber im konkreten Fall ein Verzicht eines Gläubigers auf die Stellung eines Konkursantrages grundsätzlich zulässig ist (Pollak in Bartsch/Pollak aaO 350; Petschek/Reimer/Schiemer aaO 28 mit ausführlicher Begründung). Ob in der mündlichen Vereinbarung vom 26.9.1994, deren Inhalt von allem Anfang strittig war (vgl die divergierenden Aktenvermerke der Antragstellerin, Beilage ./Q/3 und des von der Antragsgegnerin beigezogenen Wirtschaftsprüfers, Beilage ./2/1) ein Verzicht auf die Stellung eines Konkursantrages erblickt werden kann, betrifft eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall, der jedenfalls keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 bzw § 528 Abs 1 ZPO zukommt. Die vom Rekursgericht getroffene Auslegung - die zugunsten der Antragsgegnerin von deren vorgelegten Bescheinigungsmitteln ausgeht - ist jedenfalls nicht krass unrichtig; vielmehr spricht sehr viel für die vom Rekursgericht getroffene Auslegung, sodaß in der strittigen Verwertungs- und Verkaufsvereinbarung vom 26.9.1994 kein dauernder Verzicht der kreditgewährenden Banken auf die Stellung eines Konkursantrages erblickt werden kann; diesbezüglich wird auf die ausführliche Begründung des Rekursgerichtes verwiesen.2. Dem Rekursgericht ist zuzustimmen, daß zwar nicht allgemein und im voraus, aber im konkreten Fall ein Verzicht eines Gläubigers auf die Stellung eines Konkursantrages grundsätzlich zulässig ist (Pollak in Bartsch/Pollak aaO 350; Petschek/Reimer/Schiemer aaO 28 mit ausführlicher Begründung). Ob in der mündlichen Vereinbarung vom 26.9.1994, deren Inhalt von allem Anfang strittig war vergleiche die divergierenden Aktenvermerke der Antragstellerin, Beilage ./Q/3 und des von der Antragsgegnerin beigezogenen Wirtschaftsprüfers, Beilage ./2/1) ein Verzicht auf die Stellung eines Konkursantrages erblickt werden kann, betrifft eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall, der jedenfalls keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, bzw Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zukommt. Die vom Rekursgericht getroffene Auslegung - die zugunsten der Antragsgegnerin von deren vorgelegten Bescheinigungsmitteln ausgeht - ist jedenfalls nicht krass unrichtig; vielmehr spricht sehr viel für die vom Rekursgericht getroffene Auslegung, sodaß in der strittigen Verwertungs- und Verkaufsvereinbarung vom 26.9.1994 kein dauernder Verzicht der kreditgewährenden Banken auf die Stellung eines Konkursantrages erblickt werden kann; diesbezüglich wird auf die ausführliche Begründung des Rekursgerichtes verwiesen.
Da somit keine erhebliche Rechtsfrage zu klären war, ist der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes als unzulässig zurückzuweisen.