Entscheidungsgründe:
Der Vater der minderjährigen Klägerin war bis zur kriegsbedingten Zerstörung des Hauses *****, Hauptmieter der Wohnung 11, bestehend aus 1 Zimmer, 1 Küche, 1 Kabinett. Diese Wohnung lag im ersten Stock des Hauses und hatte ein Flächenausmaß von 44 m2. Das Haus wurde aus Mitteln des Wohnungswiederaufbaufonds wieder aufgebaut. Die beklagte Partei ist Miteigentümerin zu 42/1839 Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** und Wohnungseigentümerin der Wohnung Nr 8 im 2. Stock des wiederaufgebauten Hauses, bestehend aus 2 kleinen Zimmern, Vorzimmer, Küche, Bad und WC, mit einem Flächenausmaß von 53 m2. Das neue Haus hat, unter Berücksichtigung des Terassengeschoßes im obersten Stockwerk, 6 Stockwerke. Das alte zerstörte Haus bestand aus Hochparterre, Mezzanin und 3 weiteren Stockwerken. Im Souterain des Hauses (in der Kellersohle) befanden sich Geschäftslokale. Der Altmieter Wilhelm S***** - der Vater der mj. Klägerin - ist am 16. 10. 1944 gestorben. Sein Nachlaß wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, vom 31. 8. 1946, 5 A 311/46-8, der Klägerin zu 3/4 und ihrer Mutter Marie K***** zu 1/4 eingeantwortet. Die Klägerin und ihre Mutter sind gemäß § 19 Abs 2 Z 11 MietG in die Mietrechte des Vormieters eingetreten. Die Mutter hat auf ihren Anteil, bzw auf ihren Anspruch aus dem Eintrittsrecht, zu Gunsten der mj Klägerin verzichtet. Das Anbot nach § 20 WWG wurde weder dem Altmieter noch der Eintrittsberechtigten gestellt. Es wurde auch nicht mittels eingeschriebenen Briefes an die zuletzt bekannte Anschrift des Altmieters abgesendet.Der Vater der minderjährigen Klägerin war bis zur kriegsbedingten Zerstörung des Hauses *****, Hauptmieter der Wohnung 11, bestehend aus 1 Zimmer, 1 Küche, 1 Kabinett. Diese Wohnung lag im ersten Stock des Hauses und hatte ein Flächenausmaß von 44 m2. Das Haus wurde aus Mitteln des Wohnungswiederaufbaufonds wieder aufgebaut. Die beklagte Partei ist Miteigentümerin zu 42 aus 1839, Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** und Wohnungseigentümerin der Wohnung Nr 8 im 2. Stock des wiederaufgebauten Hauses, bestehend aus 2 kleinen Zimmern, Vorzimmer, Küche, Bad und WC, mit einem Flächenausmaß von 53 m2. Das neue Haus hat, unter Berücksichtigung des Terassengeschoßes im obersten Stockwerk, 6 Stockwerke. Das alte zerstörte Haus bestand aus Hochparterre, Mezzanin und 3 weiteren Stockwerken. Im Souterain des Hauses (in der Kellersohle) befanden sich Geschäftslokale. Der Altmieter Wilhelm S***** - der Vater der mj. Klägerin - ist am 16. 10. 1944 gestorben. Sein Nachlaß wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, vom 31. 8. 1946, 5 A 311/46-8, der Klägerin zu 3/4 und ihrer Mutter Marie K***** zu 1/4 eingeantwortet. Die Klägerin und ihre Mutter sind gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG in die Mietrechte des Vormieters eingetreten. Die Mutter hat auf ihren Anteil, bzw auf ihren Anspruch aus dem Eintrittsrecht, zu Gunsten der mj Klägerin verzichtet. Das Anbot nach Paragraph 20, WWG wurde weder dem Altmieter noch der Eintrittsberechtigten gestellt. Es wurde auch nicht mittels eingeschriebenen Briefes an die zuletzt bekannte Anschrift des Altmieters abgesendet.
Das Erstgericht nahm dem oben wiedergegebenen Sachverhalt als erwiesen an, und leitete daraus den Anspruch der Klägerin auf Stellung eines Anbotes der Erwerbung des Wohnungseigentumes an der Wohnung Nr 8 im wiederaufgebauten Hause ab (JBl 1959, S 599, Immobilienztg 1962, S 42). Geringfügige bauliche Veränderungen bei der Wiedererichtung des Hauses entbänden den Hauseigentümer nicht von seiner Anbotpflicht gegenüber dem Altmieter und der Anspruch des Altmieters nach § 20 WWG gehe dadurch nicht verloren, daß das neu errichtete Objekt hinsichtlich der Lage und des Ausmaßes sowie des Umfanges nicht völlig gleich dem früheren Bestandsobjekt sei. Sehe man von der geringfügigen Abweichung ab, daß die Souterainlokale des kriegszerstörten Hauses im Neubau weggefallen seien, dann wäre die Wohnung Nr 11 des Altmieters in der gleichen, nämlich der 3. Etage gelegen gewesen, in der jetzt die Wohnung Nr 8 der Beklagten liege. Auch das größere Flächenausmaß von 53 m2 der neuen gegenüber 44 m2 der alten Wohnung sowie die Tatsache, daß die neue Wohnung aus mehreren Räumen bestehe, stelle keine wesentliche Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestandobjekt dar. Das Erstgericht verurteilte die Beklagte daher, der Klägerin ein Anbot auf Abschluß eines Kaufvertrages zur Erwerbung des Wohnungseigentums an der Wohnung Nr 8 im Hause *****, gemäß § 20 WWG zu stellen.Das Erstgericht nahm dem oben wiedergegebenen Sachverhalt als erwiesen an, und leitete daraus den Anspruch der Klägerin auf Stellung eines Anbotes der Erwerbung des Wohnungseigentumes an der Wohnung Nr 8 im wiederaufgebauten Hause ab (JBl 1959, S 599, Immobilienztg 1962, S 42). Geringfügige bauliche Veränderungen bei der Wiedererichtung des Hauses entbänden den Hauseigentümer nicht von seiner Anbotpflicht gegenüber dem Altmieter und der Anspruch des Altmieters nach Paragraph 20, WWG gehe dadurch nicht verloren, daß das neu errichtete Objekt hinsichtlich der Lage und des Ausmaßes sowie des Umfanges nicht völlig gleich dem früheren Bestandsobjekt sei. Sehe man von der geringfügigen Abweichung ab, daß die Souterainlokale des kriegszerstörten Hauses im Neubau weggefallen seien, dann wäre die Wohnung Nr 11 des Altmieters in der gleichen, nämlich der 3. Etage gelegen gewesen, in der jetzt die Wohnung Nr 8 der Beklagten liege. Auch das größere Flächenausmaß von 53 m2 der neuen gegenüber 44 m2 der alten Wohnung sowie die Tatsache, daß die neue Wohnung aus mehreren Räumen bestehe, stelle keine wesentliche Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestandobjekt dar. Das Erstgericht verurteilte die Beklagte daher, der Klägerin ein Anbot auf Abschluß eines Kaufvertrages zur Erwerbung des Wohnungseigentums an der Wohnung Nr 8 im Hause *****, gemäß Paragraph 20, WWG zu stellen.
Das Berufungsgericht teilte ausgehend von den erstgerichtlichen, unbekämpft gebliebenen Feststellungen die Rechtsansicht des Erstgerichtes und bestätigte daher das Ersturteil.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus dem Revisionsgrunde des § 503 Z 4 ZPO; sie beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus dem Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO; sie beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.