Entscheidungsgründe:
Der Kläger behauptet, er habe am 3. 1. 1958 einen LKW, Marke Borgward von der Beklagten gekauft. Auf den Kaufpreis habe er teils an die Beklagte, teils an die AVA in Abgeltung des von der Beklagten aufgenommenen Kredites insgesamt 32.566,-- S bezahlt. Am 14. 1. 1960 sei die Beklagte, weil der Kläger mit seiner Zahlung in Verzug gekommen sei, vom Vertrag zurückgetreten, worauf der Kläger am 26. 1. 1960 der Beklagten den LKW zurückgestellt habe. Der Kläger habe daher Anspruch auf Zurückzahlung des von ihm geleisteten Entgeltes. Dieses errechne sich unter Berücksichtigung einer von der Beklagten für ihn geleisteten Zahlung von 3.750,-- S und der Wertverminderung des LKW in der Höhe von 8.000,-- S mit insgesamt 20.816,-- S. Der Kläger begehrt die Bezahlung dieses Betrages.
Die Beklagte behauptet, daß der Kaufvertrag vom 3. 1. 1958 nur zum Scheine geschlossen worden sei. Die Streitteile hätten in dem von der Beklagten beim Handelsgericht Wien angestrengten Prozeß auf Herausgabe des LKW am 12. 2. 1959 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtet habe, den LKW der Beklagten zurückzugeben, die Beklagte hingegen die Verpflichtung übernommen habe, den noch offenen Kredit bei der AVA zu bezahlen. Mit diesem Vergleich seien alle gegenseitigen Ansprüche verglichen. Die Beklagte habe erst am 11. 3. bzw 4. 4. 1959 dem Kläger das Kraftfahrzeug um 20.000,-- S, zuzüglich 1.000,-- S für Zinsen, zahlbar in wöchentlichen Raten von 250,-- S verkauft. Diese Vereinbarung sei später dahin ergänzt worden, daß sich der Kläger auch zur Zahlung des noch offenen Kredites von rund 7.000,-- S an die AVA verpflichtete. Mit Rücksicht auf den Vergleich könne der Kläger die von ihm an die Beklagte oder für diese an die AVA vor dem Vergleich geleisteten Zahlungen nicht zurückverlangen. Gegen die Klagsforderung wendete die Beklagte ein: eine Forderung von 27.500,-- S aus dem Titel des Schadenersatzes, weil der Kläger durch die Nichterfüllung des Kaufvertrages die Beklagte infolge Entwertung des Fahrzeuges um diesen Betrag geschädigt habe, ferner seine Forderung von 20.000,-- S für die Benützung des Kraftwagens durch den Kläger durch 2 Jahre.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Klagsforderung mit 10.877,20 S und die Gegenforderung der Beklagten für die Benützung des LKW mit 4.780,-- S zu Recht bestehen, verurteilte demgemäß die Beklagte zur Zahlung von 6.097,20 S samt Zinsen und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 14.718,80 S samt Anhang, ab. Das Erstgericht stellte fest, daß der mit "Kaufvertrag" überschriebene Vertrag vom 3. 1. 1958 der keinen ziffernmäßig bestimmten Kaufpreis, sondern lediglich die Bestimmung enthalte, daß der LKW bis zur gänzlichen Bezahlung im Eigentum der Beklagten bleibe, nur zum Schein errichtet worden sei, um dem Lebensgefährten der Beklagten Franz S*****, der über keinen Gewerbeschein zum Betrieb eines Transportgewerbes verfügt habe, die Ausübung des Frächtergewerbes mit dem LKW auf aufgrund des Gewerbescheines des Klägers zu ermöglichen. Als S***** in der Folgezeit eine Arreststrafe abzubüßen gehabt habe, habe der Kläger mit dem LKW Frachtgeschäfte ausgeführt. Im Zuge des von der Beklagten gegen den Kläger angestrengten, auf die Herausgabe des LKW gerichteten Prozesses, sei am 12. 2. 1959 zu 13 Cg 657/48 des Handelsgerichtes Wien ein gerichtlicher Vergleich zu Stande gekommen, in dem sich der Kläger zur Zurückstellung des LKW an die Beklagte, die Beklagte ihrerseits zur Zahlung der bei der AVA noch offenen Kreditforderung verpflichtet habe und schließlich beide Teile und auch Franz S***** erklärt hätten, daß mit dem Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche verglichen seien. Der Kläger habe bis zu diesem Vergleich der Beklagten 3.500,-- S und darüber hinaus weitere Beträge an die AVA gezahlt, sodaß im Zeitpunkte des Vergleiches bei der AVA nur noch der Betrag von 9.627,-- S offen gewesen sei. Erst mit der Vereinbarung vom 4. 4. 1959 habe die Beklagte den LKW um 20.000,-- S zuzüglich 1.000,-- S für Zinsen, also um 21.000,-- S zahlbar in wöchentlichen Raten von 250,-- S, an den Kläger verkauft. Am 28. 9. 1959 habe sich der Kläger in Ergänzung dieser Vereinbarung verpflichtet, als weiteren Kaufpreis für den LKW noch den bei der AVA ausstehenden Kreditrest von rund 7.000,-- S, ferner - allerdings nicht als Kaufpreis - 4.000,-- S, die die Beklagte für ihn an Viktor G***** geleistet habe, bis 12. 9. 1959 zu bezahlen. Mit Schreiben vom 14. 1. 1960 habe die Beklagte den Kläger aufgefordert, den noch offenen Kaufpreis von 25.870,-- S binnen 8 Tagen zu bezahlen, und habe gleichzeitig für den Fall der nichtrechtzeitigen Zahlung den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Der Kläger habe daraufhin am 26. 1. 1960 der Beklagten den LKW zurückgestellt. Diese habe sodann den LKW (der im Zeitpunkt des Verkaufes an die Klägerin im Jahre 1959 einen Verkehrswert von 13.000,-- S, im Zeitpunkte der Zurückstellung durch den Kläger im Jahre 1960 einen solchen von 9.000,-- S gehabt habe) um 12.500,-- S weiterverkauft. Nach dem 12. 2. 1959 habe der Kläger an die Beklagte insgesamt 5.750,-- S und an die AVA 9.627,20 S, also insgesamt 15.377,20 S bezahlt. Von dem Betrag von 15.377,20 S sei der von der Beklagten an Viktor G***** bezahlte Betrag von 4.000,-- S sowie die Wertminderung des LKW von 4.000,-- S, vermindert durch den Überpreis von 3.500,-- S, den die Beklagte bei dem Verkauf des LKW habe erzielen können, abzuziehen. Die Forderung des Klägers betrage daher 10.877,20 S, die Gegenforderung von 27.500,-- S bestehe nicht zu Recht. Hingegen bestehe die Gegenforderung auf Leistung eines Benützungsentgeltes von 4.780,-- S zu Recht. Die Beklagte habe daher dem Kläger einen Betrag von 6.097,20 S zu bezahlen. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß es zu lauten habe: Die Klagsforderung bestehe mit 11.377,20 S, die Gegenforderung der Beklagten von 27.500,-- S bis zum Betrage von 11.377,20 S zu Recht. Das Klagebegehren auf Zahlung von 20.816,-- S werde daher abgewiesen.
Das Berufungsgericht teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß der Kläger mit Rücksicht auf die im Vergleich vom 12. 2. 1959 aufgenommene General-Klausel die vor dem Vergleichsabschluß geleisteten Zahlungen nicht zurückverlangen könne. Der Rückforderungsanspruch des Klägers betrage 15.377,20 S wovon die von der Beklagten an G***** geleisteten 4.000,-- S abzuziehen seien. Die Klagsforderung bestehe daher mit 11.377,20 S zu Recht. Der Beklagten stehe aus dem Titel des Schadenersatzes ein Differenz-Anspruch zu, der sich aus dem vereinbarten Kaufpreis von 30.627,20 S (20.000,-- + 1.000,-- S + 9.627,20 S), abzüglich des von der Beklagten beim Verkauf des LKW nach dessen Zurückstellung für diesen erzielten Betrages von 12.500,-- S mit 18.127,20 S errechne.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO. Er beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO. Er beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.