Begründung:
Die klagende Großhandelsgesellschaft stand mit der beklagten Elektrotechnikgesellschaft in einer jahrelangen Geschäftsbeziehung. Sie lieferte laufend elektrotechnische Produkte an die Beklagte. Die Klägerin erhielt von den Herstellern Preislisten mit von den Herstellern empfohlenen unverbindlichen Listenpreisen (den sogenannten "grünen Seiten"). In den "grünen Seiten" ist jeder einzelne Artikel durch eine Buchstabenkombination bezeichnet. Zu diesen Preisen verkaufte die Klägerin allerdings nicht, sondern gewährte regelmäßig umfassende Rabatte, je nach Art des Kunden (Umsatz, Abnahmemenge). Die Beklagte erhielt von der Klägerin eine sogenannte "Rabattkarte" in der die vorweg gewährten Rabatte angeführt werden. Preisverhandlungen dazu gab es bei den Bestellungen nicht mehr. Darüber hinaus würden aber bei Kunden, die bestimmte Waren in größeren Mengen bezogen oder Sonderbestellungen abgaben, in Einzelvereinbarungen Preise vereinbart und als "Nettopreise" ausgewiesen. Auch der Geschäftsführer der Beklagten handelte mit einem Außendienstarbeiter der Klägerin für ein bestimmtes Projekt "Nettopreise" aus.
Konkret ausgewiesen durch ausdrückliche Angabe des Prozentsatzes waren in den Rechnungen der Beklagten Rabatte im Ausmaß von EUR 11.362,55. Vergleicht man die mit den gegenständlichen Rechnungen der Beklagten in Rechnung gestellten Preise von EUR 28.875,04 mit den auf den "grünen Seiten" für die gelieferten Produkte empfohlenen Listenpreisen von EUR 60.366,99, ergibt sich ein Gesamtnachlass von EUR 31.491,96 auf diese Listenpreise.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Großhändlerin, auf die in sämtlichen Bestellscheinen, Lieferscheinen und Rechnungen hingewiesen wird, enthalten unter den der Überschrift "7. Zahlung" folgende Regelung:
"7.7. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt."
Knapp vor Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Beklagten legte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung über eine Nachverrechnung von Rabatten im Ausmaß von S 524.866,04. Nachdem diese Forderung vom Masseverwalter bestritten worden war, begehrte die Klägerin die Feststellung dieser Forderung als Konkursforderung. Nach Bestätigung eines Zwangsausgleiches mit einer Quote von 20 % begehrt sie nunmehr EUR 7.628,70 sA unter Berücksichtigung der Ausgleichsquote. Sie stützt sich auf Pkt. 7.7 der AGB, die Vertragsbestandteil geworden seien. Generell habe sie ihre Kunden in bestimmte Kategorien mit bestimmten Rabatten eingeteilt. Darüber hinaus seien für bestimmte Waren, die in größerer Menge bezogen worden seien, weitere Rabatte gewährt worden, ebenso hinsichtlich besonderer Bauprojekte. Die Bestimmungen der AGB seien nicht sittenwidrig und sollten die Klägerin gegen Zahlungsverzögerung und die Gefahren der Insolvenzverfahren absichern. Ein Verzicht auf die Nachverrechnung habe nicht stattgefunden. Jeder könne sich bei den sogenannten Nettopreisen die zweifache Rabattgewährung - einerseits allgemeiner Rabatt für diesen Kunden und andererseits Sonderrabatte - ausrechnen.
Die Beklagte - vorweg der Masseverwalter - beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, dass die Klägerin früher nie eine derartige Rabattnachverrechnung geltend gemacht habe und zwar selbst in den Fällen nicht, in denen sie die Forderungen wegen Zahlungsverzugs einklagte. Pkt. 7.7 der AGB sei auch nichtig gemäß § 879 ABGB, weil er selbst bei geringfügigen Zahlungsrückständen eine Nachverrechnung des gesamten Rabattes ermöglichen und damit einen Druck in Richtung vorrangiger Befriedigung dieses Gläubigers bewirken würde. Die Klägerin habe zumindest schlüssig auch auf die Nachverrechnung der Rabatte verzichtet. Schließlich focht der Masseverwalter die Nachverrechnung auch wegen objektiver Begünstigung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO und wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO an.Die Beklagte - vorweg der Masseverwalter - beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, dass die Klägerin früher nie eine derartige Rabattnachverrechnung geltend gemacht habe und zwar selbst in den Fällen nicht, in denen sie die Forderungen wegen Zahlungsverzugs einklagte. Pkt. 7.7 der AGB sei auch nichtig gemäß Paragraph 879, ABGB, weil er selbst bei geringfügigen Zahlungsrückständen eine Nachverrechnung des gesamten Rabattes ermöglichen und damit einen Druck in Richtung vorrangiger Befriedigung dieses Gläubigers bewirken würde. Die Klägerin habe zumindest schlüssig auch auf die Nachverrechnung der Rabatte verzichtet. Schließlich focht der Masseverwalter die Nachverrechnung auch wegen objektiver Begünstigung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO und wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO an.
Im fortgesetzten Verfahren stützte sich die Beklagte - vormalige Gemeinschuldnerin - auch darauf, dass es sich bei den vorliegenden Kaufpreisvereinbarungen um Nettopreisvereinbarungen handle. Nachdem das Erstgericht im ersten Rechtsgang noch von einem schlüssigen Verzicht der Klägerin auf die Nachverrechnung der Rabatte ausging, hat es im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben. Es ging davon aus, dass die Rabatte durchaus nachvollziehbar seien. Die Klägerin habe Anspruch auf Zahlung des restlichen "bedingten" Kaufpreis.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte es insoweit im klagsabweisenden Sinne ab, als keine gesonderten Rabatte ausgewiesen waren. Es erachtete zwar grundsätzlich die Regelung des Pkt. 7.7 der AGB nicht als sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB. Es seien jedoch undeutliche Formulierungen in AGB zu Lasten desjenigen Vertragsteiles auszulegen, der sie verwende. Dies führe dazu, dass von der vorliegenden Regelung nur Rabatte oder Boni erfasst seien, die offengelegt würden, nicht aber die hier ebenfalls herangezogenen Sonderpreise . Die Klägerin habe sich auch ausdrücklich darauf gestützt, dass die gewährten Rabatte auf den einzelnen Rechnungen jeweils gesondert angeführt gewesen seien. Günstige Preise als solche fielen nicht unter den Rabattbegriff.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte es insoweit im klagsabweisenden Sinne ab, als keine gesonderten Rabatte ausgewiesen waren. Es erachtete zwar grundsätzlich die Regelung des Pkt. 7.7 der AGB nicht als sittenwidrig im Sinne des Paragraph 879, ABGB. Es seien jedoch undeutliche Formulierungen in AGB zu Lasten desjenigen Vertragsteiles auszulegen, der sie verwende. Dies führe dazu, dass von der vorliegenden Regelung nur Rabatte oder Boni erfasst seien, die offengelegt würden, nicht aber die hier ebenfalls herangezogenen Sonderpreise . Die Klägerin habe sich auch ausdrücklich darauf gestützt, dass die gewährten Rabatte auf den einzelnen Rechnungen jeweils gesondert angeführt gewesen seien. Günstige Preise als solche fielen nicht unter den Rabattbegriff.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, weil zur Frage, ob unter Rabatt im Sinne des Pkt 7.7 der AGB nur die in der Rechnung ausgewiesenen Rabatte zu verstehen seien und zur Frage der Wirksamkeit dieser Klausel unter dem Aspekt des § 879 Abs 3 ABGB keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, weil zur Frage, ob unter Rabatt im Sinne des Pkt 7.7 der AGB nur die in der Rechnung ausgewiesenen Rabatte zu verstehen seien und zur Frage der Wirksamkeit dieser Klausel unter dem Aspekt des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.