Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig (§ 526 Abs 2 ZPO).Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO).
Der Rechtsmittelwerber vermag eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO, deren Vorliegen auch nach § 519 Abs 2 ZPO gefordert wird, nicht aufzuzeigen.Der Rechtsmittelwerber vermag eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, deren Vorliegen auch nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO gefordert wird, nicht aufzuzeigen.
Die für die Annahme einer Schenkung (zum Verzicht als Schenkung vgl §§ 939, 1381, 1444 ABGB; Neumayr in KBB2 § 1381 Rz 1; Binder in Schwimann ABGB3 § 939 Rz 2) erforderliche Unentgeltlichkeit bedeutet, dass nach dem Parteiwillen kein Entgelt erbracht wird. Sie wird durch jede synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss, ausgeschlossen (Bollenberger in KBB2 § 938 Rz 3 mwN). Es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht (RIS-Justiz RS0018852; RS0018846; RS0017193 [T3, T4]; vgl auch RS0050235; SZ 41/173).Die für die Annahme einer Schenkung (zum Verzicht als Schenkung vergleiche Paragraphen 939, 1381, 1444, ABGB; Neumayr in KBB2 Paragraph 1381, Rz 1; Binder in Schwimann ABGB3 Paragraph 939, Rz 2) erforderliche Unentgeltlichkeit bedeutet, dass nach dem Parteiwillen kein Entgelt erbracht wird. Sie wird durch jede synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss, ausgeschlossen (Bollenberger in KBB2 Paragraph 938, Rz 3 mwN). Es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht (RIS-Justiz RS0018852; RS0018846; RS0017193 [T3, T4]; vergleiche auch RS0050235; SZ 41/173).
Fragen der Vertragsauslegung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS-Justiz RS0112106; RS0042936; RS0042776 ua). Entgegen der vom Rechtsmittelwerber vertretenen Auffassung kann nicht bereits ausgehend von dem - hier (mangels abgeführten Beweisverfahrens und daraus getroffener Feststellungen) allein maßgeblichen - Klagevorbringen, dessen Schlüssigkeit das Berufungsgericht ja zu prüfen hatte, (zwingend) von der Unentgeltlichkeit und damit dem Schenkungscharakter des (behaupteten, jedoch beklagtenseits bestrittenen) Verzichts auf das Fruchtgenussrecht durch den Beklagten geschlossen werden. Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung erweist sich somit (nach dem derzeitigen und maßgeblichen Aktenstand) jedenfalls als vertretbar. Ob bzw in welcher konkreten Ausgestaltung der von der Klägerin behauptete Verzicht des Beklagten auf das Fruchtgenussrecht (überhaupt) abgegeben wurde und bejahendenfalls ob dieser als entgeltlich oder unentgeltlich zu beurteilen sein wird, lässt sich aber erst auf der Grundlage zu treffender Feststellungen beantworten.
Der Rechtsmittelwerber weist zwar zutreffend darauf hin, dass Aktenwidrigkeit vorliege, wenn zwischen dem Akteninhalt und den Feststellungen ein Widerspruch bzw für eine Tatsachenfestellung überhaupt keine beweismäßige Grundlage besteht, rügt aber in der Folge unter diesem Rechtsmittelgrund, dass im gegenständlichen Verfahren kein Beweisverfahren abgeführt worden sei. Eine vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung - wie hier die Beurteilung des Klagevorbringens als schlüssig - vermag aber eine Aktenwidrigkeit im Sinn des Gesetzes nie darzustellen (RIS-Justiz RS0043277). Darauf, dass die Klägerin bislang keine ausdrückliche Behauptung aufgestellt hat, dass ein entgeltliches (und damit nicht notariatsaktformbedürftiges) Rechtsgeschäft vorliege, kommt es nicht an, zumal die Beweislast für die Schenkungsabsicht derjenige trägt, der sich hierauf beruft (Bollenberger aaO Rz 5 mwN). Sonstige aufzugreifende Aktenwidrigkeiten bzw Mangelhaftigkeiten (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Der Rechtsmittelwerber weist zwar zutreffend darauf hin, dass Aktenwidrigkeit vorliege, wenn zwischen dem Akteninhalt und den Feststellungen ein Widerspruch bzw für eine Tatsachenfestellung überhaupt keine beweismäßige Grundlage besteht, rügt aber in der Folge unter diesem Rechtsmittelgrund, dass im gegenständlichen Verfahren kein Beweisverfahren abgeführt worden sei. Eine vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung - wie hier die Beurteilung des Klagevorbringens als schlüssig - vermag aber eine Aktenwidrigkeit im Sinn des Gesetzes nie darzustellen (RIS-Justiz RS0043277). Darauf, dass die Klägerin bislang keine ausdrückliche Behauptung aufgestellt hat, dass ein entgeltliches (und damit nicht notariatsaktformbedürftiges) Rechtsgeschäft vorliege, kommt es nicht an, zumal die Beweislast für die Schenkungsabsicht derjenige trägt, der sich hierauf beruft (Bollenberger aaO Rz 5 mwN). Sonstige aufzugreifende Aktenwidrigkeiten bzw Mangelhaftigkeiten (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO) liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Eine weitergehende Überprüfung der Verfahrensergänzung im Sinn des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses steht dem Obersten Gerichtshof nicht zu (RIS-Justiz RS0043814; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 519 Rz 26).Eine weitergehende Überprüfung der Verfahrensergänzung im Sinn des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses steht dem Obersten Gerichtshof nicht zu (RIS-Justiz RS0043814; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 519, Rz 26).
Da sich der Rekurs somit als unzulässig erweist und die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung auf diesen Umstand hingewiesen hat, sind ihr die Kosten für ihre Rechtsmittelbeantwortung gemäß §§ 41, 50 ZPO zuzusprechen (RIS-Justiz RS0123222; 8 Ob 91/08b).Da sich der Rekurs somit als unzulässig erweist und die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung auf diesen Umstand hingewiesen hat, sind ihr die Kosten für ihre Rechtsmittelbeantwortung gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO zuzusprechen (RIS-Justiz RS0123222; 8 Ob 91/08b).