Das Berufungsgericht billigte, ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts, dessen rechtliche Beurteilung.
In ihrer Revision führt die Beklagte aus, der Kläger sei im Unfallszeitpunkt gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG unfallversichert gewesen, der Unfall sei gemäß § 175 Abs 5 Z 1 ASVG gleich einem Arbeitsunfall zu behandeln. Gemäß § 335 Abs 3 ASVG stehe in diesem Bereich der „Träger der Einrichtung“, das sei gegenständlich der Bund, dem Dienstgeber iSd § 333 Abs 1 ASVG gleich. Das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG komme hier somit der Beklagten als „Träger der Einrichtung“ zu.In ihrer Revision führt die Beklagte aus, der Kläger sei im Unfallszeitpunkt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, ASVG unfallversichert gewesen, der Unfall sei gemäß Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer eins, ASVG gleich einem Arbeitsunfall zu behandeln. Gemäß Paragraph 335, Absatz 3, ASVG stehe in diesem Bereich der „Träger der Einrichtung“, das sei gegenständlich der Bund, dem Dienstgeber iSd Paragraph 333, Absatz eins, ASVG gleich. Das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG komme hier somit der Beklagten als „Träger der Einrichtung“ zu.
Hiezu ist Folgendes zu bemerken: Unbestritten ist, dass der Kläger gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG unfallversichert war und der Unfall gemäß § 175 Abs 5 Z 1 ASVG als Arbeitsunfall gilt. Gemäß § 333 Abs 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Nach § 335 Abs 3 ASVG steht ua bei den gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG in der Unfallversicherung Teilversicherten für die Anwendung der §§ 333 Abs 1 und 2 und 334 ASVG der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, dem Dienstgeber gleich.Hiezu ist Folgendes zu bemerken: Unbestritten ist, dass der Kläger gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, ASVG unfallversichert war und der Unfall gemäß Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer eins, ASVG als Arbeitsunfall gilt. Gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Nach Paragraph 335, Absatz 3, ASVG steht ua bei den gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, ASVG in der Unfallversicherung Teilversicherten für die Anwendung der Paragraphen 333, Absatz eins und 2 und 334 ASVG der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, dem Dienstgeber gleich.
Im vorliegenden Fall ist somit die Frage zu entscheiden, ob die Beklagte als Eigentümerin der Hofburg, in welcher die Schatzkammer, die zu den Museen des Bundes gehört, untergebracht ist, gegenüber dem Kläger als Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt (§ 335 Abs 3 ASVG), anzusehen ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, sollte nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur 32. ASVG-Nov (181 BlgNR 14. GP 54) durch die Neufassung des § 335 Abs 3 ASVG festgehalten werden, dass die Haftungsbeschränkung für das Verhältnis Schüler und Studierende zu den gesetzlichen Schulerhaltern, bzw bei den Universitäten, die Anstalten des Bundes sind, gegenüber dem Bund, entsprechend gilt. Die Beschränkung der Haftpflicht sollte auch im Verhältnis zwischen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretern des Unternehmers (Lehrer, Schulwarte) und dem Lernenden gelten. Mit dieser für das Verhältnis Lehrer – Schüler besonders wichtigen Haftungsbeschränkung sollte eine Haftungsregelung übernommen werden, die sich im Betrieb auch im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer gut bewährt hat. Im Punkt 6 des Erlasses des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 12. 2. 1982, 23.273/1-4/1982, wird in Übereinstimmung mit der Rechtslage bei Arbeitsunfällen im engeren Sinn davon ausgegangen, dass die Haftung von unmittelbaren und mittelbaren Vertragspartnern der Schulverwaltung und der bezughabenden Erfüllungsorgane durch § 333 ASVG nicht ausgeschlossen wird. Dies gilt insbesondere für den Schülertransport und Betriebe, die im Rahmen von Schulveranstaltungen aufgesucht werden (vgl MGA ASVG, § 335 Anm 3 S 1600/2, 42. ErgLfg). Die in den Erläuternden Bemerkungen zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers steht, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, einer ausdehnenden Auslegung des Begriffs „Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt“ im § 335 Abs 3 ASVG auf Einrichtungen, die im Rahmen von Schulveranstaltungen aufgesucht werden, entgegen. Dass die Beklagte dem Kläger im vorliegenden Fall zufällig nicht nur als Schulerhalter, sondern auch als Eigentümer der Bundesmuseen, also einer Einrichtung, die im Rahmen einer Schulveranstaltung besucht wurde, gegenübersteht, vermag ihre Dienstgebergleichstellung iSd § 335 Abs 3 ASVG nicht herbeizuführen, da sich der Unfall nicht im Rahmen des der Beklagten als Schulerhalter obliegenden Aufgabenbereichs ereignete, sondern in jenem, der ihr als Eigentümerin der Bundesmuseen oblag. In der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte daher das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG iVm § 335 Abs 3 ASVG nicht für sich in Anspruch nehmen könne, ist somit keine unrichtige rechtliche Beurteilung zu erblicken. Aus der von der Revision zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 2 Ob 209, 210/82 (SZ 56/34) kann insofern für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen werden, weil dort nicht, wie im vorliegenden Fall, die Auslegung des Begriffs „Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgte“, iSd § 335 Abs 3 ASVG die entscheidende Rechtsfrage darstellte, sondern die Dienstgebereigenschaft der Republik Österreich iSd § 333 Abs 1 ASVG als Haftpflichtige für ein Schienenfahrzeug der ÖBB einerseits und als Trägerin der Wasserbauverwaltung des Bundes andererseits.Im vorliegenden Fall ist somit die Frage zu entscheiden, ob die Beklagte als Eigentümerin der Hofburg, in welcher die Schatzkammer, die zu den Museen des Bundes gehört, untergebracht ist, gegenüber dem Kläger als Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt (Paragraph 335, Absatz 3, ASVG), anzusehen ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, sollte nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur 32. ASVG-Nov (181 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 54) durch die Neufassung des Paragraph 335, Absatz 3, ASVG festgehalten werden, dass die Haftungsbeschränkung für das Verhältnis Schüler und Studierende zu den gesetzlichen Schulerhaltern, bzw bei den Universitäten, die Anstalten des Bundes sind, gegenüber dem Bund, entsprechend gilt. Die Beschränkung der Haftpflicht sollte auch im Verhältnis zwischen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretern des Unternehmers (Lehrer, Schulwarte) und dem Lernenden gelten. Mit dieser für das Verhältnis Lehrer – Schüler besonders wichtigen Haftungsbeschränkung sollte eine Haftungsregelung übernommen werden, die sich im Betrieb auch im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer gut bewährt hat. Im Punkt 6 des Erlasses des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 12. 2. 1982, 23.273/1-4/1982, wird in Übereinstimmung mit der Rechtslage bei Arbeitsunfällen im engeren Sinn davon ausgegangen, dass die Haftung von unmittelbaren und mittelbaren Vertragspartnern der Schulverwaltung und der bezughabenden Erfüllungsorgane durch Paragraph 333, ASVG nicht ausgeschlossen wird. Dies gilt insbesondere für den Schülertransport und Betriebe, die im Rahmen von Schulveranstaltungen aufgesucht werden vergleiche MGA ASVG, Paragraph 335, Anmerkung 3, S 1600/2, 42. ErgLfg). Die in den Erläuternden Bemerkungen zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers steht, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, einer ausdehnenden Auslegung des Begriffs „Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt“ im Paragraph 335, Absatz 3, ASVG auf Einrichtungen, die im Rahmen von Schulveranstaltungen aufgesucht werden, entgegen. Dass die Beklagte dem Kläger im vorliegenden Fall zufällig nicht nur als Schulerhalter, sondern auch als Eigentümer der Bundesmuseen, also einer Einrichtung, die im Rahmen einer Schulveranstaltung besucht wurde, gegenübersteht, vermag ihre Dienstgebergleichstellung iSd Paragraph 335, Absatz 3, ASVG nicht herbeizuführen, da sich der Unfall nicht im Rahmen des der Beklagten als Schulerhalter obliegenden Aufgabenbereichs ereignete, sondern in jenem, der ihr als Eigentümerin der Bundesmuseen oblag. In der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte daher das Dienstgeberhaftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 335, Absatz 3, ASVG nicht für sich in Anspruch nehmen könne, ist somit keine unrichtige rechtliche Beurteilung zu erblicken. Aus der von der Revision zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 2 Ob 209, 210/82 (SZ 56/34) kann insofern für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen werden, weil dort nicht, wie im vorliegenden Fall, die Auslegung des Begriffs „Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgte“, iSd Paragraph 335, Absatz 3, ASVG die entscheidende Rechtsfrage darstellte, sondern die Dienstgebereigenschaft der Republik Österreich iSd Paragraph 333, Absatz eins, ASVG als Haftpflichtige für ein Schienenfahrzeug der ÖBB einerseits und als Trägerin der Wasserbauverwaltung des Bundes andererseits.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.