Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO in der für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Fassung ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Dies ist dann der Fall, wenn aus formellen Gründen der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 751; Mayr, Die erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989, 50). Davon kann bei der nach § 538 ZPO vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob das Vorbringen des Klägers im Wiederaufnahmeverfahren geeignet ist, im Hauptverfahren eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen, aber keine Rede sein. Die beiden Vorinstanzen haben sich damit auseinandergesetzt, welche Auswirkungen die vom Kläger nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO erhobene Behauptung, die beklagte Partei habe die Kreditsumme den Kreditnehmern ausbezahlt, obwohl sie vom Kläger nach Übernahme der Bürgschaft von deren angeblich betrügerischen Manipulationen in Kenntnis gesetzt wurde, im Falle ihrer Erweislichkeit hat. Sie kamen zum Ergebnis, daß die geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinerlei Einfluß auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können (vgl. JBl 1979,268; 6 Ob 621/84; 10 Ob S 45/89 ua.). Von einer Zurückweisung der Klage aus formellen, den Rechtsschutzanspruch verneinenden Gründen, kann somit nicht die Rede sein. Gegen die solcherart bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher der Revisionsrekurs unzulässig.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Fassung ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Dies ist dann der Fall, wenn aus formellen Gründen der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 751; Mayr, Die erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989, 50). Davon kann bei der nach Paragraph 538, ZPO vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob das Vorbringen des Klägers im Wiederaufnahmeverfahren geeignet ist, im Hauptverfahren eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen, aber keine Rede sein. Die beiden Vorinstanzen haben sich damit auseinandergesetzt, welche Auswirkungen die vom Kläger nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO erhobene Behauptung, die beklagte Partei habe die Kreditsumme den Kreditnehmern ausbezahlt, obwohl sie vom Kläger nach Übernahme der Bürgschaft von deren angeblich betrügerischen Manipulationen in Kenntnis gesetzt wurde, im Falle ihrer Erweislichkeit hat. Sie kamen zum Ergebnis, daß die geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinerlei Einfluß auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können vergleiche JBl 1979,268; 6 Ob 621/84; 10 Ob S 45/89 ua.). Von einer Zurückweisung der Klage aus formellen, den Rechtsschutzanspruch verneinenden Gründen, kann somit nicht die Rede sein. Gegen die solcherart bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher der Revisionsrekurs unzulässig.