Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Auch wenn der Rekurswerberin zuzubilligen ist, daß der Antrag, in dem als Rechtssache "R***** AG gegen Dr.Ingrid S***** (3 Cg 21/94-14; Landes-Handelsgericht St.Pölten) wegen S 660.300 s.N." angegeben war, bei sofortiger Weiterleitung durch das Bezirksgericht Hollabrunn rechtzeitig beim Erstgericht eingelangt wäre, ist daraus für ihren Standpunkt, der tatsächlich erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Erstgericht eingelangte Antrag habe gemäß § 464 Abs 3 ZPO den Lauf der Berufungsfrist unterbrochen, nichts zu gewinnen. Gemäß § 89 Abs 1 GOG werden bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Einbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffender Handlungen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Nach ständiger Rechtsprechung ist § 89 Abs 1 GOG nur dann anzuwenden, wenn das Poststück an das zuständige Gericht adressiert war. Eine unrichtige Adressierung schließt daher die Anwendung des § 89 GOG generell aus; in einem solchen Fall ist die Frist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz ungeachtet der unrichtigen Adressierung noch innerhalb der offenen Frist tatsächlich beim zuständigen Gericht einlangt (SZ 2/71; EvBl 1976/11; SZ 52/155 = EvBl 1980/87; SZ 60/192; MietSlg 40.761; RZ 1990/109; EvBl 1995/90; Gitschthaler in Rechberger ZPO § 126 Rz 12). Da der unrichtig adressierte Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe tatsächlich nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Erstgericht einlangte, kam es zu keiner Unterbrechung der Berufungsfrist gemäß § 464 Abs 3 ZPO, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag bei sofortiger Weiterleitung durch das unzuständige Gericht noch vor Ablauf der Berufungsfrist beim Erstgericht eingelangt wäre.Auch wenn der Rekurswerberin zuzubilligen ist, daß der Antrag, in dem als Rechtssache "R***** AG gegen Dr.Ingrid S***** (3 Cg 21/94-14; Landes-Handelsgericht St.Pölten) wegen S 660.300 s.N." angegeben war, bei sofortiger Weiterleitung durch das Bezirksgericht Hollabrunn rechtzeitig beim Erstgericht eingelangt wäre, ist daraus für ihren Standpunkt, der tatsächlich erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Erstgericht eingelangte Antrag habe gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO den Lauf der Berufungsfrist unterbrochen, nichts zu gewinnen. Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GOG werden bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Einbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffender Handlungen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Nach ständiger Rechtsprechung ist Paragraph 89, Absatz eins, GOG nur dann anzuwenden, wenn das Poststück an das zuständige Gericht adressiert war. Eine unrichtige Adressierung schließt daher die Anwendung des Paragraph 89, GOG generell aus; in einem solchen Fall ist die Frist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz ungeachtet der unrichtigen Adressierung noch innerhalb der offenen Frist tatsächlich beim zuständigen Gericht einlangt (SZ 2/71; EvBl 1976/11; SZ 52/155 = EvBl 1980/87; SZ 60/192; MietSlg 40.761; RZ 1990/109; EvBl 1995/90; Gitschthaler in Rechberger ZPO Paragraph 126, Rz 12). Da der unrichtig adressierte Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe tatsächlich nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Erstgericht einlangte, kam es zu keiner Unterbrechung der Berufungsfrist gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag bei sofortiger Weiterleitung durch das unzuständige Gericht noch vor Ablauf der Berufungsfrist beim Erstgericht eingelangt wäre.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.