Entscheidung 8 Ob 30/03z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.03.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Konkurssache der W*****Gesellschaft mbH, *****, Masseverwalter Dr. Norbert Kosch, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Nichtuntersagung der Ausführung eines Beschlusses des Gläubigerausschusses, infolge Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer DI Hans Z*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2003, GZ 28 R 274/02y, 28 R 275/02w, 28 R 276/02t-620, mit dem unter anderem der Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 8. April 2002, GZ 10 S 214/95i-587, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem hier alleine maßgeblichen Beschluss vom 8. 4. 2002 (ON 587) wurde über Antrag des Masseverwalters die Ausführung eines Beschlusses des Gläubigerausschusses über die Bereinigung eines Rechtsstreites nicht untersagt.
Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses der Gemeinschuldnerin (ON 590) diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass es den Rechtsstreit und den Inhalt der Bereinigungsvereinbarung noch näher bezeichnete. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dennoch gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin ist als unzulässig zurückzuweisen. Entgegen den Ausführungen der Gemeinschuldnerin kommt auf das Konkursverfahren nicht das Außerstreitgesetz, sondern subsidiär die ZPO zur Anwendung (vgl § 171 KO; Deixler-Hübner in Konecny/Schubert § 171 KO Rz 2).Der dennoch gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin ist als unzulässig zurückzuweisen. Entgegen den Ausführungen der Gemeinschuldnerin kommt auf das Konkursverfahren nicht das Außerstreitgesetz, sondern subsidiär die ZPO zur Anwendung vergleiche Paragraph 171, KO; Deixler-Hübner in Konecny/Schubert Paragraph 171, KO Rz 2).
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO ist gegen bestätigende Beschlüsse im Konkursverfahren der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (vgl etwa 8 Ob 211/01i und 8 Ob 195/01m).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO ist gegen bestätigende Beschlüsse im Konkursverfahren der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig vergleiche etwa 8 Ob 211/01i und 8 Ob 195/01m).
Anmerkung
E68895
8Ob30.03z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00030.03Z.0320.000
Dokumentnummer
JJT_20030320_OGH0002_0080OB00030_03Z0000_000