Entscheidung 8 Ob 30/05b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.10.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Michael M*****, geboren am *****, Pensionist, *****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. Jänner 2005, GZ 4 R 4/05p-216, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG 1854 zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG 1854 iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854 zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG 1854 in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung über einen Antrag, die Sachwalterschaft aufzuheben, hängt immer von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab und ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht geeignet, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu rechtfertigen. Eine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz vermag aber der Revisionsrekurswerber hier nicht aufzuzeigen. Dass aus Anlass eines Beendigungsantrags auch ohne einen darauf abzielenden Antrag in jedem Fall ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen sei, ist dem Gesetz - und zwar weder dem zur Zeit der Erlassung der angefochtenen Entscheidung noch geltenden § 251 AußStrG 1854 noch dem § 128 AußStrG - nicht zu entnehmen (vgl Fucik/Kloiber, AußStrG § 129 Rz 1).Die Entscheidung über einen Antrag, die Sachwalterschaft aufzuheben, hängt immer von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab und ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht geeignet, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu rechtfertigen. Eine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz vermag aber der Revisionsrekurswerber hier nicht aufzuzeigen. Dass aus Anlass eines Beendigungsantrags auch ohne einen darauf abzielenden Antrag in jedem Fall ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen sei, ist dem Gesetz - und zwar weder dem zur Zeit der Erlassung der angefochtenen Entscheidung noch geltenden Paragraph 251, AußStrG 1854 noch dem Paragraph 128, AußStrG - nicht zu entnehmen vergleiche Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 129, Rz 1).
Anmerkung
E79027
8Ob30.05b-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00030.05B.1006.000
Dokumentnummer
JJT_20051006_OGH0002_0080OB00030_05B0000_000