Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist zulässig, weil die Auslegung der von den Streitteilen Ende 2006/Anfang 2007 getroffenen Vereinbarung einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Der Rekurs ist auch berechtigt.
1. Die Anwendung von UN-Kaufrecht (BGBl Nr 1988/96) sowie von österreichischem Recht zu Fragen, zu denen das UN-Kaufrecht keine Regelungen enthält, ist zwischen den Parteien nicht mehr strittig.
Die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zu den einschlägigen Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind im Grundsatz zutreffend. Diesen Erwägungen tritt die Klägerin auch nicht entgegen. Sie steht aber auf dem Standpunkt, dass mit Einigung auf die Kaufpreisminderung die Angelegenheit nach objektivem Verständnis abgeschlossen gewesen sei. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche hätte sich die Beklagte vorbehalten müssen. Dieser hätte klar sein müssen, dass der Endkunde aus der Vertragswidrigkeit Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche geltend mache. Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, dass aufgrund vorhersehbarer Ansprüche des Endkunden die Klägerin nicht auf eine Generalbereinigung hätte vertrauen dürfen.
2.1 Die von der Klägerin vorgetragenen Argumente betreffen die Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung über die Rechtsfolgen der Schlechtlieferung im Jahr 2006. Die Ermittlung des Erklärungsinhalts durch Auslegung stellt zwar in der Regel eine Beurteilung im Einzelfall dar. Mit ihrer Kritik an dem vom Berufungsgericht erzielten Auslegungsergebnis, wonach die Einigung auf Preisminderung nur die Geltendmachung berücksichtigter Mängel ausschließe und der Beklagten mangels Zahlung durch den Endkunden noch Schadenersatzansprüche nach Art 74 UNK zustehen könnten, zeigt sie allerdings eine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf.2.1 Die von der Klägerin vorgetragenen Argumente betreffen die Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung über die Rechtsfolgen der Schlechtlieferung im Jahr 2006. Die Ermittlung des Erklärungsinhalts durch Auslegung stellt zwar in der Regel eine Beurteilung im Einzelfall dar. Mit ihrer Kritik an dem vom Berufungsgericht erzielten Auslegungsergebnis, wonach die Einigung auf Preisminderung nur die Geltendmachung berücksichtigter Mängel ausschließe und der Beklagten mangels Zahlung durch den Endkunden noch Schadenersatzansprüche nach Artikel 74, UNK zustehen könnten, zeigt sie allerdings eine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf.
2.2 Richtig ist, dass der Käufer nach Art 45 Abs 2 UNK den - auf den Nichterfüllungsschaden gerichteten (RIS-Justiz RS0104929; RS0104937; Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht5 Art 74 Rz 2 ff und 18) - Schadenersatzanspruch nach Art 74 UNK nicht dadurch verliert, dass er andere Rechtsbehelfe, insbesondere jene der Gewährleistung, ausübt und ein Schadenersatzanspruch nur insoweit ausscheidet, als durch die Ausübung eines anderen Rechtsbehelfs der Schaden des vertragstreuen Teils ganz oder teilweise beseitigt wird (Schwenzer aaO Rz 10; Karollus, UN-Kaufrecht 93 und 157). Das Verfahren betrifft aber nicht einen Streitfall, in dem zu entscheiden ist, welche Ansprüche der vertragstreue Teil gegen den Lieferanten aus einer mangelhaften Leistungserbringung geltend machen kann. Die Streitteile haben nämlich bereits eine Regelung zum Geschäftsfall aus dem Jahr 2006 getroffen. Nachdem es der Klägerin längere Zeit nicht gelungen war, die bestellten Steinplatten in ganzen Stücken zu produzieren, drängte die Beklagte auf eine Lösung, wobei sie aufgrund der bereits langen Wartezeit die Rückzahlung der Hälfte der Vorauszahlung forderte. Mit der Ergänzung, dass die aus der gerade laufenden Nachproduktion hergestellten Stücke kostenlos nachgeliefert werden sollten, wurde die Preisreduktion im Ausmaß von 50 % auch erreicht. Abgesehen von der zusätzlich vereinbarten Nachlieferung von letztlich noch fünf Stufenplatten aus der laufenden Produktion war damit das Thema der für die Klägerin nicht möglichen Herstellung der gewünschten Stufenplatten bei redlicher Betrachtungsweise für die Streitteile erledigt. Nach dem Inhalt und dem Zweck der Regelung durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass von der Streitbereinigung auch die vorhersehbaren Folgeansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Endkunden erfasst sind. Wie das Berufungsgericht richtig festhält, sind den Käufer schlechter Ware gegenüber eigenen Abnehmern treffende Schadenersatz- und ebenso Gewährleistungspflichten, sofern sie sich im üblichen Umfang halten, ohne weiteres vorhersehbar. Dies gilt aber nicht nur für den mangelhaft erfüllenden Verkäufer, sondern ebenso für den Käufer. Die getroffene Vereinbarung über die Preisminderung im Ausmaß von 50 % ist damit dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Geltendmachung der durch die Preisminderung berücksichtigten Mängel, also nur den Mangelunwert und schadenersatzrechtlich damit den Mangelschaden ausschließt. Vielmehr erfasst sie alle voraussehbaren Rechtsfolgen aus der Schlechterfüllung durch die Klägerin einschließlich voraussehbarer Folgeansprüche. Demnach kann die Beklagte nicht nur den Mangelschaden, sondern auch weitere Ansprüche aus der Nichtzahlung der Kundenrechnung nicht mehr geltend machen. Dass der Endkunde die Rechnung über 9.595,80 EUR nur deshalb nicht gezahlt hat, weil die nachgelieferten fünf Stufenplatten ebenfalls „gestückelt“ werden mussten, wurde nicht behauptet.2.2 Richtig ist, dass der Käufer nach Artikel 45, Absatz 2, UNK den - auf den Nichterfüllungsschaden gerichteten (RIS-Justiz RS0104929; RS0104937; Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht5 Artikel 74, Rz 2 ff und 18) - Schadenersatzanspruch nach Artikel 74, UNK nicht dadurch verliert, dass er andere Rechtsbehelfe, insbesondere jene der Gewährleistung, ausübt und ein Schadenersatzanspruch nur insoweit ausscheidet, als durch die Ausübung eines anderen Rechtsbehelfs der Schaden des vertragstreuen Teils ganz oder teilweise beseitigt wird (Schwenzer aaO Rz 10; Karollus, UN-Kaufrecht 93 und 157). Das Verfahren betrifft aber nicht einen Streitfall, in dem zu entscheiden ist, welche Ansprüche der vertragstreue Teil gegen den Lieferanten aus einer mangelhaften Leistungserbringung geltend machen kann. Die Streitteile haben nämlich bereits eine Regelung zum Geschäftsfall aus dem Jahr 2006 getroffen. Nachdem es der Klägerin längere Zeit nicht gelungen war, die bestellten Steinplatten in ganzen Stücken zu produzieren, drängte die Beklagte auf eine Lösung, wobei sie aufgrund der bereits langen Wartezeit die Rückzahlung der Hälfte der Vorauszahlung forderte. Mit der Ergänzung, dass die aus der gerade laufenden Nachproduktion hergestellten Stücke kostenlos nachgeliefert werden sollten, wurde die Preisreduktion im Ausmaß von 50 % auch erreicht. Abgesehen von der zusätzlich vereinbarten Nachlieferung von letztlich noch fünf Stufenplatten aus der laufenden Produktion war damit das Thema der für die Klägerin nicht möglichen Herstellung der gewünschten Stufenplatten bei redlicher Betrachtungsweise für die Streitteile erledigt. Nach dem Inhalt und dem Zweck der Regelung durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass von der Streitbereinigung auch die vorhersehbaren Folgeansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Endkunden erfasst sind. Wie das Berufungsgericht richtig festhält, sind den Käufer schlechter Ware gegenüber eigenen Abnehmern treffende Schadenersatz- und ebenso Gewährleistungspflichten, sofern sie sich im üblichen Umfang halten, ohne weiteres vorhersehbar. Dies gilt aber nicht nur für den mangelhaft erfüllenden Verkäufer, sondern ebenso für den Käufer. Die getroffene Vereinbarung über die Preisminderung im Ausmaß von 50 % ist damit dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Geltendmachung der durch die Preisminderung berücksichtigten Mängel, also nur den Mangelunwert und schadenersatzrechtlich damit den Mangelschaden ausschließt. Vielmehr erfasst sie alle voraussehbaren Rechtsfolgen aus der Schlechterfüllung durch die Klägerin einschließlich voraussehbarer Folgeansprüche. Demnach kann die Beklagte nicht nur den Mangelschaden, sondern auch weitere Ansprüche aus der Nichtzahlung der Kundenrechnung nicht mehr geltend machen. Dass der Endkunde die Rechnung über 9.595,80 EUR nur deshalb nicht gezahlt hat, weil die nachgelieferten fünf Stufenplatten ebenfalls „gestückelt“ werden mussten, wurde nicht behauptet.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nach der zwischen den Streitteilen erzielten Einigung somit von einer Generalbereinigung aller Ansprüche aus der Schlechtlieferung der Stufenplatten im Jahr 2006 auszugehen. Der vom Berufungsgericht bejahte Ergänzungsbedarf zu möglichen weiteren Schadenspositionen sowie zur thematisierten Schadensminderungspflicht besteht damit nicht. In Stattgebung des Rekurses war die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Den ERV-Zuschlag für ihren Rekurs hat die Klägerin überhöht verzeichnet, weil es sich bei ihrem Rechtsmittel um keinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz iSd § 23a RATG handelt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Den ERV-Zuschlag für ihren Rekurs hat die Klägerin überhöht verzeichnet, weil es sich bei ihrem Rechtsmittel um keinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz iSd Paragraph 23 a, RATG handelt.