Der Revisionsrekurs ist unzulässig:
Nach der Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, mit welcher ein erstinstanzlicher Beschluß bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sind nach § 171 KO auch im Konkursverfahren anzuwenden, soweit in der Konkursordnung nichts anderes bestimmt ist.Nach der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, mit welcher ein erstinstanzlicher Beschluß bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sind nach Paragraph 171, KO auch im Konkursverfahren anzuwenden, soweit in der Konkursordnung nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß der Anordnung des § 179 KO gelten für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkursgericht gehören - das sind gemäß § 178 Abs 2 KO auch solche über Ansprüche, die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen - und somit auch für Prozesse zur Feststellung, ob eine geltend gemachte Konkursforderung zu Recht besteht, folgende verfahrensmäßige Abweichungen:Gemäß der Anordnung des Paragraph 179, KO gelten für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkursgericht gehören - das sind gemäß Paragraph 178, Absatz 2, KO auch solche über Ansprüche, die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen - und somit auch für Prozesse zur Feststellung, ob eine geltend gemachte Konkursforderung zu Recht besteht, folgende verfahrensmäßige Abweichungen:
Nach § 179 Z 2 KO sind unter den im einzelnen bezeichneten Voraussetzungen entweder die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bezirksgericht oder jene über das Verfahren vor den Gerichtshöfen anzuwenden. Fällt oder fiele die Klage in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, so sind gemäß Z 6 leg. cit. die für die Vertretung der Partei im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden Bestimmungen (siehe hiezu EB RV 3 Blg. NR 15.GP 61; §§ 40, 41 und 59 ASGG; Chalupsky-Holzapfel-Straberger, Österreichisches Insolvenzrecht 233) anzuwenden. Gemäß Z 4 leg. cit. sind die §§ 171 bis 177 KO, somit insbesondere auch die besonderen Bestimmungen des § 176 KO über den Rekurs, nicht anzuwenden.Nach Paragraph 179, Ziffer 2, KO sind unter den im einzelnen bezeichneten Voraussetzungen entweder die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bezirksgericht oder jene über das Verfahren vor den Gerichtshöfen anzuwenden. Fällt oder fiele die Klage in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, so sind gemäß Ziffer 6, leg. cit. die für die Vertretung der Partei im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden Bestimmungen (siehe hiezu EB Regierungsvorlage 3 Blg. NR 15.Gesetzgebungsperiode 61; Paragraphen 40, 41 und 59 ASGG; Chalupsky-Holzapfel-Straberger, Österreichisches Insolvenzrecht 233) anzuwenden. Gemäß Ziffer 4, leg. cit. sind die Paragraphen 171 bis 177 KO, somit insbesondere auch die besonderen Bestimmungen des Paragraph 176, KO über den Rekurs, nicht anzuwenden.
Nach dem Inhalt dieser verfahrensrechtlichen Sonderregelungen des § 179 KO ist demnach davon auszugehen, daß für die vor dem Konkursgericht zu führenden Rechtsstreitigkeiten eine Abweichung von den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Rechtsmittelzulässigkeit nicht normiert wurde (so schon 9 Ob 902/88). Für Rekurse gegen bestätigende zweitinstanzliche Beschlüsse gilt daher in diesen Verfahren auch die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO.Nach dem Inhalt dieser verfahrensrechtlichen Sonderregelungen des Paragraph 179, KO ist demnach davon auszugehen, daß für die vor dem Konkursgericht zu führenden Rechtsstreitigkeiten eine Abweichung von den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Rechtsmittelzulässigkeit nicht normiert wurde (so schon 9 Ob 902/88). Für Rekurse gegen bestätigende zweitinstanzliche Beschlüsse gilt daher in diesen Verfahren auch die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO.
Die Bekämpfung des im Rahmen eines vor dem Konkursgericht geführten Rechtsstreites vom Gericht zweiter Instanz gefaßten bestätigenden Beschlusses ist somit unzulässig. Demgemäß war das an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel des Klägers ohne weitere Prüfung zurückzuweisen.