Die Revision ist nicht begründet.
Der Beklagte wendet sich gegen die Ansicht der Vorinstanzen, er habe gegen seine Verpflichtungen aus der Gemeinschaft in einer Weise verstoßen, dass sein Ausschluss aus der Gemeinschaft gerechtfertigt sei. Ein Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen liege nicht vor. In Betracht käme höchstens eine Verpflichtung finanzieller Art. Es sei aber weder die Höhe einer solchen den Beklagten treffenden Verpflichtung finanzieller Art festgestellt, noch sei erörtert worden, ob es sich hiebei nicht um eine Nachschusspflicht handeln würde, deren Geltendmachung unter Ausschluss des Rechtsweges im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen hätte.Der Beklagte wendet sich gegen die Ansicht der Vorinstanzen, er habe gegen seine Verpflichtungen aus der Gemeinschaft in einer Weise verstoßen, dass sein Ausschluss aus der Gemeinschaft gerechtfertigt sei. Ein Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen liege nicht vor. In Betracht käme höchstens eine Verpflichtung finanzieller "Art". Es sei aber weder die Höhe einer solchen den Beklagten treffenden Verpflichtung finanzieller Art festgestellt, noch sei erörtert worden, ob es sich hiebei nicht um eine Nachschusspflicht handeln würde, deren Geltendmachung unter Ausschluss des Rechtsweges im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen hätte.
Dem Beklagten kann jedoch nicht darin gefolgt werden, wenn er die Bestimmung des § 10 Abs 1 lit a WEG dahin auslegen will, die Verletzung von Verpflichtungen aus der Gemeinschaft komme nur bei einem Verstoß gegen eine im Vertrage ausdrücklich festgelegte Verpflichtung in Betracht. Die vom Gesetzgeber gewählte, allgemein gehaltene Formulierung, "Verpflichtungen aus der Gemeinschaft", lässt eine derartige enge Auslegung nicht zu. Als Pflichten aus der Gemeinschaft im Sinne der angeführten Gesetzesstelle können auch Verpflichtungen in Betracht kommen, die sich aus dem Sinn und Zweck des Vertrages ergeben. Wer sich an einem Vertrag über die Errichtung von Wohnungseigentum beteiligt hat, hat damit zu erkennen gegeben, dass er das Seinige dazu beitragen wolle, um die Erreichung des beabsichtigten Zweckes zu ermöglichen. Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Inanspruchnahme von Fondsmitteln von vornherein in Aussicht genommen war, entspricht es dem Sinn und Zweck des Vertrages, das Erforderliche zu tun, damit dem vom WWF für die Gewährung der Fondsmitteln gestellten Bedingungen, nämlich Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten, Änderung des Bauplanes hinsichtlich des obersten Geschosses sowie Einverleibung des Pfandrechtes für das Fondsdarlehen, im vollen Umfang entsprochen werden kann. Die Tatsache, dass die Gewährung der in Aussicht genommenen Fondsmitteln von einer Änderung des ursprünglichen Bauplanes abhängig gemacht wurde, welche Änderungen allenfalls mit einem erhöhten Baukostenaufwand verbunden sein wird und auch eine Schmälerung der einzelnen Miteigentumsanteile zur Folge haben kann, darf nicht dazu führen, dass der Beklagte durch Beharren auf der bei Abschluss der Vereinbarung angenommenen Sachlage die weitere Bauführung bzw die Gewährung der restlichen Fondsmitteln in Frage stellen und damit die Erreichung des Vertragszweckes vereiteln kann. Es kann kein Rechtsirrtum darin erblickt werden, wenn die Vorinstanzen die Weigerung des Beklagten, der Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten zuzustimmen und die Pfandbestellungsurkunde zur Sicherstellung des Fondsdarlehens zu unterfertigen, als gemeinschaftswidriges Verhalten iSd § 10 Abs 1 lit a WEG gewertet haben. Ist doch diese Weigerung des Beklagten nach den Feststellungen der Vorinstanzen geeignet, die Erreichung des mit dem Vertrag über die Errichtung von Wohnungseigentum beabsichtigten Zweckes zu vereiteln. Um einer solchen Beurteilung seines Verhaltens vorzubeugen, hätte der Beklagte auf andere Weise dafür sorgen müssen, dass die Aufbringung der für die Vollendung des Baues erforderlichen Mittel nicht an seinem Verhalten scheitere. Der Beklagte hat aber auch in dieser Richtung nicht das getan, was von ihm nach den Umständen erwartet werden musste, wozu angesichts seiner Weigerung, die Pfandbestellungsurkunde zu unterfertigen, die Bereitstellung der auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Baukosten gehört hätte. Er durfte nicht darauf warten, dass ihm ein bestimmter Geldbetrag bekannt gegeben wird. Entgegen der Meinung des Beklagten handelt es sich nicht um eine einem Zahlungsrückstand iSd § 21 Abs 2 MietG vergleichbare, reine Geldverpflichtung. Im Hinblick auf die vom Anfang an vorhanden gewesene Absicht, das Haus mit Fondsmitteln zu errichten, stand die Mitwirkung an der Erreichung dieses Zweckes im Vordergrund und nicht die Beistellung einer bestimmten Geldleistung. Es hätte dem Beklagten ohne weiteres möglich sein müssen, in Erfahrung zu bringen, welcher Kostenanteil auf seinem Miteigentumsanteil entfällt. Dem Umstand, dass die Kläger nicht von sich aus dem Beklagten eine bestimmte Geldsumme genannt haben, kommt daher nicht die Bedeutung zu, die ihr der Beklagte beilegen will. Es kann aus den angeführten Gründen auch nicht von der Verletzung einer Nachschusspflicht iSd § 1189 ABGB gesprochen werden, weshalb auch nicht das für diesen Fall vorgesehene außerstreitige Verfahren Platz zu greifen hat und der in diesem Belange geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt.Dem Beklagten kann jedoch nicht darin gefolgt werden, wenn er die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, WEG dahin auslegen will, die Verletzung von Verpflichtungen aus der Gemeinschaft komme nur bei einem Verstoß gegen eine im Vertrage ausdrücklich festgelegte Verpflichtung in Betracht. Die vom Gesetzgeber gewählte, allgemein gehaltene Formulierung, "Verpflichtungen aus der Gemeinschaft", lässt eine derartige enge Auslegung nicht zu. Als Pflichten aus der Gemeinschaft im Sinne der angeführten Gesetzesstelle können auch Verpflichtungen in Betracht kommen, die sich aus dem Sinn und Zweck des Vertrages ergeben. Wer sich an einem Vertrag über die Errichtung von Wohnungseigentum beteiligt hat, hat damit zu erkennen gegeben, dass er das Seinige dazu beitragen wolle, um die Erreichung des beabsichtigten Zweckes zu ermöglichen. Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Inanspruchnahme von Fondsmitteln von vornherein in Aussicht genommen war, entspricht es dem Sinn und Zweck des Vertrages, das Erforderliche zu tun, damit dem vom WWF für die Gewährung der Fondsmitteln gestellten Bedingungen, nämlich Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten, Änderung des Bauplanes hinsichtlich des obersten Geschosses sowie Einverleibung des Pfandrechtes für das Fondsdarlehen, im vollen Umfang entsprochen werden kann. Die Tatsache, dass die Gewährung der in Aussicht genommenen Fondsmitteln von einer Änderung des ursprünglichen Bauplanes abhängig gemacht wurde, welche Änderungen allenfalls mit einem erhöhten Baukostenaufwand verbunden sein wird und auch eine Schmälerung der einzelnen Miteigentumsanteile zur Folge haben kann, darf nicht dazu führen, dass der Beklagte durch Beharren auf der bei Abschluss der Vereinbarung angenommenen Sachlage die weitere Bauführung bzw die Gewährung der restlichen Fondsmitteln in Frage stellen und damit die Erreichung des Vertragszweckes vereiteln kann. Es kann kein Rechtsirrtum darin erblickt werden, wenn die Vorinstanzen die Weigerung des Beklagten, der Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten zuzustimmen und die Pfandbestellungsurkunde zur Sicherstellung des Fondsdarlehens zu unterfertigen, als gemeinschaftswidriges Verhalten iSd Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, WEG gewertet haben. Ist doch diese Weigerung des Beklagten nach den Feststellungen der Vorinstanzen geeignet, die Erreichung des mit dem Vertrag über die Errichtung von Wohnungseigentum beabsichtigten Zweckes zu vereiteln. Um einer solchen Beurteilung seines Verhaltens vorzubeugen, hätte der Beklagte auf andere Weise dafür sorgen müssen, dass die Aufbringung der für die Vollendung des Baues erforderlichen Mittel nicht an seinem Verhalten scheitere. Der Beklagte hat aber auch in dieser Richtung nicht das getan, was von ihm nach den Umständen erwartet werden musste, wozu angesichts seiner Weigerung, die Pfandbestellungsurkunde zu unterfertigen, die Bereitstellung der auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Baukosten gehört hätte. Er durfte nicht darauf warten, dass ihm ein bestimmter Geldbetrag bekannt gegeben wird. Entgegen der Meinung des Beklagten handelt es sich nicht um eine einem Zahlungsrückstand iSd Paragraph 21, Absatz 2, MietG vergleichbare, reine Geldverpflichtung. Im Hinblick auf die vom Anfang an vorhanden gewesene Absicht, das Haus mit Fondsmitteln zu errichten, stand die Mitwirkung an der Erreichung dieses Zweckes im Vordergrund und nicht die Beistellung einer bestimmten Geldleistung. Es hätte dem Beklagten ohne weiteres möglich sein müssen, in Erfahrung zu bringen, welcher Kostenanteil auf seinem Miteigentumsanteil entfällt. Dem Umstand, dass die Kläger nicht von sich aus dem Beklagten eine bestimmte Geldsumme genannt haben, kommt daher nicht die Bedeutung zu, die ihr der Beklagte beilegen will. Es kann aus den angeführten Gründen auch nicht von der Verletzung einer Nachschusspflicht iSd Paragraph 1189, ABGB gesprochen werden, weshalb auch nicht das für diesen Fall vorgesehene außerstreitige Verfahren Platz zu greifen hat und der in diesem Belange geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt.
Der Revision war demnach der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.