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Entscheidung 8 Ob 303/01v×

Entscheidung 8 Ob 303/01v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob303/01v

Entscheidungsdatum

24.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter Z*****, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Christian Puchner, Rechtsanwalt, 8700 Leoben, Max Tendler Straße 22/P, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Ing. Klaus P*****, wegen Feststellung einer Forderung (Streitwert 41.925,71 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 27. September 2001, GZ 6 R 105/00h-33, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (EvBl 1977/237; JBl 1981, 148 ua), und ohne dass ihm bei der Subsumtion unter den hier zu behandelnden Einzelfall eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die grundsätzliche Zulässigkeit einer Vorauszahlungsvereinbarung bejaht und die Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der Provision des den Kredit vermittelnden Beklagten verneint, solange der Kläger nicht der ihm obliegenden Pflicht zur Beibringung der Baubewilligung (die vorliegendenfalls der zur Kreditgewährung bereiten Bank vorzulegen wäre) nachgekommen ist, und die Kreditbewilligung durch die Bank nicht endgültig versagt wurde.

Anmerkung

E64366 8Ob303.01v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00303.01V.0124.000

Dokumentnummer

JJT_20020124_OGH0002_0080OB00303_01V0000_000