Begründung:
Die Antragstellerin beantragte am 5. 5. 1998 die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerin. Diese schulde der Antragstellerin laut beiliegendem Rückstandsausweis Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum August 1997 bis Februar 1998 in der Höhe von rund S 133.000,--. Trotz Fahrnisexekution seien fällige Sozialversicherungsbeitrage seit August 1997 nicht bezahlt worden, sodaß das Unterbleiben der Zahlung nicht bloß auf Nachlässigkeit oder Zahlungsunwilligkeit der Schuldnerin zurückzuführen, sondern als Zeichen des Mangels ausreichender Zahlungsmittel anzusehen sei. Die Antragsgegnerin sei daher zahlungsunfähig.
Am 7. 5. 1998 beraumte das Erstgericht die Tagsatzung zur Einvernehmung der Antragsgegnerin zu diesem Konkurseröffnungsantrag für den 22. 6. 1998 an. Mit diesem Beschluß sprach das Erstgericht unter anderem aus:
"1. Die Antragsgegnerin wird für den 22. 6. 1998, ......... zur
Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses über das
Firmenvermögen geladen. Es wird ersucht, alle für das
Vermögensverzeichnis wichtigen Unterlagen (................)
vorzulegen.
Wichtige Hinweise:
Wenn der organschaftliche Vertreter dieser Ladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. Verweigert er die Vorlage oder die Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses, so kann gegen ihn die Haft verhängt werden (§§ 71 Abs 4, 101 KO). Im Vermögensverzeichnis hat der Schuldner auch Auskunft über Anfechtungsansprüche zu geben. Wird die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigert, ist das Konkursgericht gemäß § 177 Z 1 KO zur Anzeige an den Staatsanwalt verpflichtet.Wenn der organschaftliche Vertreter dieser Ladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. Verweigert er die Vorlage oder die Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses, so kann gegen ihn die Haft verhängt werden (Paragraphen 71, Absatz 4, 101, KO). Im Vermögensverzeichnis hat der Schuldner auch Auskunft über Anfechtungsansprüche zu geben. Wird die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigert, ist das Konkursgericht gemäß Paragraph 177, Ziffer eins, KO zur Anzeige an den Staatsanwalt verpflichtet.
2. Hr. Kirill B***** und Hr. Dipl. Ing. Konstantin M*****,
................, werden als Geschäftsführer zur ungeteilten Hand
aufgefordert, binnen 14 Tagen ab der Zustellung dieses Beschlusses
einen Kostenvorschuß in der Höhe von S 50.000,-- für die Anlaufkosten
des Konkursverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin
einzuzahlen oder das Vermögensverzeichnis auszufüllen und zu dessen
Unterfertigung zum obigen Termin vor Gericht zu erscheinen. Es wird
ersucht, alle für das Vermögensverzeichnis wichtigen Unterlagen
(................) vorzulegen. Verfügt die Antragsgegnerin über
ausreichendes kostendeckendes Vermögen oder wird der Kostenvorschuß fristgerecht bezahlt, entfällt die Vorlage des Vermögensverzeichnisse über sein/ihr Vermögen. Im übrigen wird auf die wichtigen Hinweise im Punkt 1. verwiesen."
Punkt 2. dieser Entscheidung begründete das Erstgericht mit den §§ 72 Abs 1 und 2, 72a KO.Punkt 2. dieser Entscheidung begründete das Erstgericht mit den Paragraphen 72, Absatz eins und 2, 72 a KO.
Zur Einvernehmungstagsatzung am 22. 6. 1998 kamen für die Antragsgegnerin deren Geschäftsführer Dipl. Ing. Konstantin M***** und der die Antragsgegnerin vertretende Rechtsanwalt. Ein Vermögensverzeichnis wurde nicht vorgelegt.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragsgegnerin als unzulässig zurück; es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit einem jeweils S 260.000,-- übersteigenden Betrag und erklärte den Revisionsrekurs hinsichtlich der Zurückweisung des Rekurses gegen die Verpflichtung der beiden Geschäftsführer zum Erlag eines Kostenvorschusses von S 50.000,-- für jedenfalls unzulässig; im übrigen (dh gegen die Anberaumung der Tagsatzung und der Aufforderung zur Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses) sei der ordentliche Revisionsrekurs zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, das Konkursgericht habe von Amts wegen (§ 173 Abs 5 KO) zu prüfen, ob kostendeckendes Vermögen des Schuldners vorhanden sei. Das Vorhandensein von Vermögen des Schuldners, das zumindest ausreiche, die Anlaufkosten des Konkursverfahrens zu decken (kostendeckendes Vermögen § 71 Abs 2 KO), sei eine der Konkursvoraussetzungen. Die Prüfung dieser Konkursvoraussetzung gebiete meist eine persönliche Einvernahme des Schuldners, der im allgemeinen allein gründliche Auskunft über sein Vermögen geben könne. Für den Fall dieser mündlichen Einvernahme durch das Konkursgericht lege § 71 Abs 4 KO fest, daß der Schuldner bei seiner Einvernahme ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen habe, wobei die §§ 100, 101 KO zitiert werden. Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung sei die gemäß § 71 Abs 4 KO ergangene Ladung der Schuldnerin zur Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses im Zusammenhang mit ihrer Einvernahme vor Gericht, was den Erhebungen des Konkursgerichtes zum Vorhandensein kostendeckenden Vermögens der Schuldnerin diene. Dieser Termin zur Einvernahme der Schuldnerin und zur Vorlage sowie Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses vor dem Konkursgericht sei eine Tagsatzung; solche Ladungen könnten aber gemäß § 171 KO iVm § 130 ZPO durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Da der Rekurs gegen Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung unzulässig sei, sei der gemäß § 171 KO iVm § 515 ZPO unzulässige Rekurs gegen Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, das Konkursgericht habe von Amts wegen (Paragraph 173, Absatz 5, KO) zu prüfen, ob kostendeckendes Vermögen des Schuldners vorhanden sei. Das Vorhandensein von Vermögen des Schuldners, das zumindest ausreiche, die Anlaufkosten des Konkursverfahrens zu decken (kostendeckendes Vermögen Paragraph 71, Absatz 2, KO), sei eine der Konkursvoraussetzungen. Die Prüfung dieser Konkursvoraussetzung gebiete meist eine persönliche Einvernahme des Schuldners, der im allgemeinen allein gründliche Auskunft über sein Vermögen geben könne. Für den Fall dieser mündlichen Einvernahme durch das Konkursgericht lege Paragraph 71, Absatz 4, KO fest, daß der Schuldner bei seiner Einvernahme ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen habe, wobei die Paragraphen 100, 101, KO zitiert werden. Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung sei die gemäß Paragraph 71, Absatz 4, KO ergangene Ladung der Schuldnerin zur Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses im Zusammenhang mit ihrer Einvernahme vor Gericht, was den Erhebungen des Konkursgerichtes zum Vorhandensein kostendeckenden Vermögens der Schuldnerin diene. Dieser Termin zur Einvernahme der Schuldnerin und zur Vorlage sowie Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses vor dem Konkursgericht sei eine Tagsatzung; solche Ladungen könnten aber gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 130, ZPO durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Da der Rekurs gegen Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung unzulässig sei, sei der gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 515, ZPO unzulässige Rekurs gegen Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.
Der Rekurs gegen den zweiten Teil der Entscheidung sei unzulässig, nicht der Rekurswerberin, sondern ihren Geschäftsführern sei der Erlag eines Kostenvorschusses oder die Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses aufgetragen worden; es fehle daher der Antragsgegnerin an der Beschwer.
Der Revisionsrekurs gegen den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses sei jedenfalls unzulässig; im übrigen sei der ordentliche Revisionsrekurs zulässig, es fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof zur Frage der Bekämpfbarkeit einer Ladung des Schuldners.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, ihn abzuändern und in Stattgebung des (zurückgewiesenen) Rekurses den Antrag auf Konkurseröffnung zurückzuweisen.