Aus der Begründung:
Der Rekurs des Beklagten ist nicht gerechtfertigt.
Daß erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eintretende Änderungen des rechtserzeugenden Tatbestandes durch die Rechtskraft nicht gedeckt sind, entspricht der Lehre (vgl. Fasching Komm. S. 724 zu § 411 Anm. 43) und der Rechtsprechung (vgl. SZ. XXII 167 u. a.). Allerdings wird nicht jede behauptete nachträgliche Änderung schlechtweg als ausreichende Rechtfertigung einer neuen Klagsführung angesehen werden können. Um eine selbständige, neue Klage zu rechtfertigen, muß es sich um eine rechtserhebliche, nachträgliche Tatbestandsänderung handeln. Durch die Behauptung einer rechtlich unerheblichen, nachträglichen Änderung der Umstände könnte die Zulässigkeit einer neuerlichen Klagsführung nicht dargetan werden.Daß erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eintretende Änderungen des rechtserzeugenden Tatbestandes durch die Rechtskraft nicht gedeckt sind, entspricht der Lehre vergleiche Fasching Komm. S. 724 zu Paragraph 411, Anmerkung 43) und der Rechtsprechung vergleiche SZ. römisch 22 167 u. a.). Allerdings wird nicht jede behauptete nachträgliche Änderung schlechtweg als ausreichende Rechtfertigung einer neuen Klagsführung angesehen werden können. Um eine selbständige, neue Klage zu rechtfertigen, muß es sich um eine rechtserhebliche, nachträgliche Tatbestandsänderung handeln. Durch die Behauptung einer rechtlich unerheblichen, nachträglichen Änderung der Umstände könnte die Zulässigkeit einer neuerlichen Klagsführung nicht dargetan werden.
Da bei Dienstbarkeiten, deren Ausmaß durch den Titel, auf dem sie beruhen, nicht eindeutig bestimmt ist, grundsätzlich das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes entscheidend ist, soweit dadurch die Servitut nicht unzulässig erweitert wird (§ 484 ABGB.), können nachträgliche, rechtserhebliche Änderungen hinsichtlich der Art und des Umfanges der Servitutsausübung in Betracht kommen, zumal in gerichtlichen Entscheidungen über den Umfang und die Art der Servitutsausübung nicht auf alle möglichen künftigen Änderungen vorweg Bedacht genommen werden kann. Ob es sich um eine der angeführten Gesetzesstelle widersprechende, unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit oder nur um eine zulässige Anpassung an die fortschreitende technische Entwicklung handelt, wie z. B. im Falle der Umstellung von Pferdefuhrwerk auf Lastkraftwagen (vgl, SZ. XXV 304 u. a.), wird sich meist nicht schon auf Grund des Klagsvorbringens, sondern erst nach Prüfung des Sachverhaltes beurteilen lassen.Da bei Dienstbarkeiten, deren Ausmaß durch den Titel, auf dem sie beruhen, nicht eindeutig bestimmt ist, grundsätzlich das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes entscheidend ist, soweit dadurch die Servitut nicht unzulässig erweitert wird (Paragraph 484, ABGB.), können nachträgliche, rechtserhebliche Änderungen hinsichtlich der Art und des Umfanges der Servitutsausübung in Betracht kommen, zumal in gerichtlichen Entscheidungen über den Umfang und die Art der Servitutsausübung nicht auf alle möglichen künftigen Änderungen vorweg Bedacht genommen werden kann. Ob es sich um eine der angeführten Gesetzesstelle widersprechende, unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit oder nur um eine zulässige Anpassung an die fortschreitende technische Entwicklung handelt, wie z. B. im Falle der Umstellung von Pferdefuhrwerk auf Lastkraftwagen (vgl, SZ. römisch 25 304 u. a.), wird sich meist nicht schon auf Grund des Klagsvorbringens, sondern erst nach Prüfung des Sachverhaltes beurteilen lassen.
Im vorliegenden Fall behauptet nun die Klägerin eine Änderung des der Vorentscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes sowohl hinsichtlich der Beschaffenheit des Servitutsweges als auch hinsichtlich der üblichen Art der auf dem Servitutsweg zu bewerkstelligenden Warenzufuhr. Die Rechtserheblichkeit solcher Änderungen kann nicht von vornherein verneint werden. Es kann nicht gesagt werden, daß im Hinblick auf den Inhalt der Vorentscheidung ein Befahren des Weges mit schweren Kraftfahrzeugen trotz der behaupteten, späteren Änderungen des Sachverhaltes keinesfalls als zulässig angesehen werden könne. Durch die Vorentscheidung ist der Umfang der auf Ersitzung beruhenden Wegeservitut nicht, wie der Beklagte meint, ein für allemal eindeutig bestimmt worden. Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, daß der vorliegenden Klagsführung nicht die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegensteht.