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Entscheidung 8 Ob 309/01a×

Entscheidung 8 Ob 309/01a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob309/01a

Entscheidungsdatum

24.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Karlheinz Kux, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Roland S*****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 138.762,90 und Feststellung (EUR 14.534,57), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2001, GZ 14 R 41/01d-45, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Lösung der von der klagenden Partei aufgezeigten - als grundsätzlich bezeichneten - Rechtsfrage, "in welcher Weise ein Verhalten in einer Privatordination eines Krankenhausarztes der einen oder anderen Tätigkeit zugeordnet werden könne", kann hier jedenfalls dahingestellt bleiben, weil der Schaden des Kindes festgestelltermaßen nicht durch die Tätigkeit des Beklagten in seiner Privatordination ausgelöst wurde - ihm ist diesbezüglich kein ärztlicher Kunstfehler vorzuwerfen -, sondern erst durch einen zum Zeitpunkt der Untersuchung in der Privatordination des Beklagten nicht vorhersehbaren, fast zwei Stunden nach der Aufnahme in das Krankenhaus während des Geburtsverlaufes eingetretenen Sauerstoffmangel verursacht wurde; diesbezüglich wurde dem Beklagten bereits im Vorprozess ein Organisationsverschulden in seiner Funktion als Leiter der gynäkologischen Abteilung zur Last gelegt, für welches die klagende Partei als Haftpflichtversicherer einzustehen hatte. Aufgrund dieser Feststellungen scheidet mangels natürlichen Kausalzusammenhanges, der eine Tatsachenfeststellung ist (JBl 1972, 426 uva; zuletzt 10 ObS 16/99x), ein Regressanspruch der klagenden Partei als Haftpflichtversicherer des Krankenhauses und der dort tätigen Ärzte gegen den Beklagten aufgrund seiner Tätigkeit in seiner Privatordination aus.

Anmerkung

E64367 8Ob309.01a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00309.01A.0124.000

Dokumentnummer

JJT_20020124_OGH0002_0080OB00309_01A0000_000