Es entspricht zwar der ständigen Judikatur, dass jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zur Bekämpfung einer Entscheidung zusteht. Weitere Rechtsmittelschriften sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurden (vgl allgemein RIS-Justiz RS0041666 mwN, zuletzt 4 Ob 19/04d; Kodek in Rechberger vor § 461 Rz 12 mwN). Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn - so wie hier - mehrere Rechtsmittel am gleichen Tag zur Post gegeben wurden und am gleichen Tag auch beim Erstgericht eingelangt sind (vgl Kodek in Rechberger aaO mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0041666 unter Hinweis auf 1 Ob 140/72, 1 Ob 13/77 und 4 Ob 26/81). Insoweit sind also beide Rechtsmittelschriften als einheitlicher Revisionsrekurs und als zulässig anzusehen.Es entspricht zwar der ständigen Judikatur, dass jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zur Bekämpfung einer Entscheidung zusteht. Weitere Rechtsmittelschriften sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurden vergleiche , allgemein RIS-Justiz RS0041666 mwN, zuletzt 4 Ob 19/04d; Kodek in Rechberger vor Paragraph 461, Rz 12 mwN). Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn - so wie hier - mehrere Rechtsmittel am gleichen Tag zur Post gegeben wurden und am gleichen Tag auch beim Erstgericht eingelangt sind vergleiche Kodek in Rechberger aaO mwN; vergleiche auch RIS-Justiz RS0041666 unter Hinweis auf 1 Ob 140/72, 1 Ob 13/77 und 4 Ob 26/81). Insoweit sind also beide Rechtsmittelschriften als einheitlicher Revisionsrekurs und als zulässig anzusehen.
Dieser ist aber soweit er sich gegen die bestätigende Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wendet schon nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO absolut unzulässig.Dieser ist aber soweit er sich gegen die bestätigende Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wendet schon nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO absolut unzulässig.
Im Übrigen macht der Revisionsrekurs nur geltend, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes in ihrer Fertigungsklausel das Datum 15. 12. 2002 statt 2003 aufweist. Dabei handelt es sich jedoch im Hinblick auf die klare Bezeichnung der bekämpften Entscheidung um einen unbeachtlichen Formmangel. Im Übrigen wird releviert, dass das Erstgericht bei Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe gemäß § 84 ZPO eine Frist zur Verbesserung der Klagsschrift insbesondere durch Unterfertigung eines Rechtsanwaltes hätte einleiten müssen. Dass dies aber zu einem präzisierten oder geänderten Vorbringen geführt hätte, wird im Revisionsrekurs nicht dargestellt. Es findet sich auch im Rekurs kein dahingehender Einwand.Im Übrigen macht der Revisionsrekurs nur geltend, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes in ihrer Fertigungsklausel das Datum 15. 12. 2002 statt 2003 aufweist. Dabei handelt es sich jedoch im Hinblick auf die klare Bezeichnung der bekämpften Entscheidung um einen unbeachtlichen Formmangel. Im Übrigen wird releviert, dass das Erstgericht bei Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 84, ZPO eine Frist zur Verbesserung der Klagsschrift insbesondere durch Unterfertigung eines Rechtsanwaltes hätte einleiten müssen. Dass dies aber zu einem präzisierten oder geänderten Vorbringen geführt hätte, wird im Revisionsrekurs nicht dargestellt. Es findet sich auch im Rekurs kein dahingehender Einwand.
Im Übrigen ist auf die stRsp des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach das Klagebegehren im Prüfungsprozess nur auf Gründe gestützt werden kann, die in der Anmeldung ausgeführt wurden. Im Prüfungsprozess können daher auch keine Erweiterungen oder Änderungen des Klagsgegenstandes vorgenommen werden. Diese Begrenzung der Prüfungsklage ist jederzeit von Amts wegen zu beachten (vgl allgemein RIS-Jusitz RS0039281 mwN, zuletzt 9 Ob 40/03b).Im Übrigen ist auf die stRsp des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach das Klagebegehren im Prüfungsprozess nur auf Gründe gestützt werden kann, die in der Anmeldung ausgeführt wurden. Im Prüfungsprozess können daher auch keine Erweiterungen oder Änderungen des Klagsgegenstandes vorgenommen werden. Diese Begrenzung der Prüfungsklage ist jederzeit von Amts wegen zu beachten vergleiche allgemein RIS-Jusitz RS0039281 mwN, zuletzt 9 Ob 40/03b).
Insgesamt vermag es der Revisionsrekurs jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es der Revisionsrekurs jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO darzustellen.