Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber führt zusammengefasst aus, dass das Verfahren des Rekursgerichts mangelhaft sei. Gehe man davon aus, dass er die Höhe des von ihm behaupteten krankheitsbedingten Mehraufwands nicht habe bescheinigen können, so wäre diese gemäß § 273 ZPO (richtig: § 34 AußStrG) einzuschätzen gewesen.Der Revisionsrekurswerber führt zusammengefasst aus, dass das Verfahren des Rekursgerichts mangelhaft sei. Gehe man davon aus, dass er die Höhe des von ihm behaupteten krankheitsbedingten Mehraufwands nicht habe bescheinigen können, so wäre diese gemäß Paragraph 273, ZPO (richtig: Paragraph 34, AußStrG) einzuschätzen gewesen.
Der § 273 Abs 1 ZPO nachgebildete (Rechberger in Rechberger, AußStrG § 34 Rz 1; Fucik/Kloiber, AußStrG § 34 Rz 1) § 34 AußStrG ermöglicht es dem Gericht, die Höhe einer Geldleistung nach freier Überzeugung festzusetzen, wenn feststeht, dass einer Partei eine Geldleistung zusteht, aber die Erhebung der Höhe des Betrags entweder nicht möglich ist, oder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass ein krankheitsbedingter Mehraufwand, den der Unterhaltsschuldner zu tragen hat, die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringert (RIS-Justiz RS0085165; RS0047506) und dass der Unterhaltspflichtige für das Vorliegen eines solchen gesundheitsbedingten Mehraufwands beweispflichtig ist. Ob ein solcher Mehraufwand im Einzelfall ausreichend dargetan wurde, ist eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0085165 [T4]).Der Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nachgebildete (Rechberger in Rechberger, AußStrG Paragraph 34, Rz 1; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 34, Rz 1) Paragraph 34, AußStrG ermöglicht es dem Gericht, die Höhe einer Geldleistung nach freier Überzeugung festzusetzen, wenn feststeht, dass einer Partei eine Geldleistung zusteht, aber die Erhebung der Höhe des Betrags entweder nicht möglich ist, oder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass ein krankheitsbedingter Mehraufwand, den der Unterhaltsschuldner zu tragen hat, die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringert (RIS-Justiz RS0085165; RS0047506) und dass der Unterhaltspflichtige für das Vorliegen eines solchen gesundheitsbedingten Mehraufwands beweispflichtig ist. Ob ein solcher Mehraufwand im Einzelfall ausreichend dargetan wurde, ist eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0085165 [T4]).
Aufgrund der in sich widersprüchlichen, zumindest jedoch nicht zweifelsfrei eindeutigen Fassung des Beschlusses des Erstgerichts lässt sich diese freilich nicht abschließend beurteilen: denn es bleibt unklar, ob das Erstgericht - und ihm folgend das Rekursgericht - § 34 AußStrG inhaltlich überhaupt angewendet haben.Aufgrund der in sich widersprüchlichen, zumindest jedoch nicht zweifelsfrei eindeutigen Fassung des Beschlusses des Erstgerichts lässt sich diese freilich nicht abschließend beurteilen: denn es bleibt unklar, ob das Erstgericht - und ihm folgend das Rekursgericht - Paragraph 34, AußStrG inhaltlich überhaupt angewendet haben.
Einerseits stellte das Erstgericht nämlich ausdrücklich fest, dass der Vater krankheitsbedingte Mehraufwendungen von monatlich 130 EUR zu tragen hat. Andererseits geht es, wie das insbesondere auch aus seiner rechtlichen Begründung zu ersehen ist, davon aus, dass der Vater diese Aufwendungen nicht belegt hat, woraus es offenbar folgert, dass er sie auch nicht zu tragen hat. Das Erstgericht führt - zutreffend - aus, dass die Unterhaltsbemessung keine penible mathematische Berechnung sei, bezieht sich aber bei der Festsetzung des Unterhalts auf - nicht näher umschriebene - „Umstände des vorliegenden Falles". Dies lässt die Möglichkeit offen, dass das Erstgericht doch einen - der Höhe nach aber nicht nachvollziehbaren - Teil der vom Vater behaupteten krankheitsbedingten Mehrkosten bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags berücksichtigte. Nach welchen Kriterien das Erstgericht dabei vorgegangen ist, lässt sich aber seinem Beschluss nicht entnehmen und mit seiner Feststellung, dass der Vater monatlich 130 EUR an krankheitsbedingten Mehrkosten zu tragen habe, nicht vereinbaren (rein rechnerisch entspricht der Betrag von 186 EUR annähernd genau 17 % der vom Kläger bezogenen Nettopension von monatlich durchschnittlich 1.095,01 EUR, sodass die von ihm behaupteten krankheitsbedingten Mehrkosten in dieser Berechnung nicht berücksichtigt wären - allerdings auch nicht die vom Kläger bezogenen Kinderzuschüsse für beide Kinder).
Die Entscheidung des Erstgerichts erweist sich daher als mangelhaft iSd § 57 Z 1 AußStrG. Diese Mangelhaftigkeit wurde vom Rekursgericht nicht von Amts wegen aufgegriffen. Das Rekursgericht ging (ebenfalls) davon aus, dass der Vater einen krankheitsbedingten Mehraufwand nicht bescheinigt hat. In seiner Entscheidung über die Zulassungsvorstellung führt das Rekursgericht ausdrücklich aus, dass das Erstgericht in diesem Zusammenhang eine Negativfeststellung getroffen habe. Dies ist aber, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall.Die Entscheidung des Erstgerichts erweist sich daher als mangelhaft iSd Paragraph 57, Ziffer eins, AußStrG. Diese Mangelhaftigkeit wurde vom Rekursgericht nicht von Amts wegen aufgegriffen. Das Rekursgericht ging (ebenfalls) davon aus, dass der Vater einen krankheitsbedingten Mehraufwand nicht bescheinigt hat. In seiner Entscheidung über die Zulassungsvorstellung führt das Rekursgericht ausdrücklich aus, dass das Erstgericht in diesem Zusammenhang eine Negativfeststellung getroffen habe. Dies ist aber, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall.
§ 57 Z 1 AußStrG entspricht im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (RIS-Justiz RS0121710). Dieser im AußStrG nicht ausdrücklich bezeichnete Nichtigkeitsgrund liegt im konkreten Fall vor und ist von Amts wegen auch dann noch im Revisionsrekursverfahren aufzugreifen, wenn er im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte der Parteien eingegriffen würde (RIS-Justiz RS0120213). Dies ist aber aus den aufgezeigten Gründen nicht möglich, weil die Beschlüsse der Vorinstanzen nicht mit Sicherheit überprüft werden können (vgl RIS-Justiz RS0121710 [T2]). Einer Auseinandersetzung mit der vom Rekursgericht in seiner Entscheidung über die Zulassungsvorstellung als wesentlich bezeichneten Rechtsfrage bedarf es damit nicht.Paragraph 57, Ziffer eins, AußStrG entspricht im Wesentlichen Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO (RIS-Justiz RS0121710). Dieser im AußStrG nicht ausdrücklich bezeichnete Nichtigkeitsgrund liegt im konkreten Fall vor und ist von Amts wegen auch dann noch im Revisionsrekursverfahren aufzugreifen, wenn er im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte der Parteien eingegriffen würde (RIS-Justiz RS0120213). Dies ist aber aus den aufgezeigten Gründen nicht möglich, weil die Beschlüsse der Vorinstanzen nicht mit Sicherheit überprüft werden können vergleiche RIS-Justiz RS0121710 [T2]). Einer Auseinandersetzung mit der vom Rekursgericht in seiner Entscheidung über die Zulassungsvorstellung als wesentlich bezeichneten Rechtsfrage bedarf es damit nicht.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben. Weil bereits das Verfahren erster Instanz an einem von Amts wegen wahrzunehmenden Mangel leidet, waren gemäß § 70 Abs 3 AußStrG die Beschlüsse beider Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren widerspruchsfreie Feststellungen zu dem vom Vater behaupteten krankheitsbedingten Mehraufwand zu treffen haben.Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben. Weil bereits das Verfahren erster Instanz an einem von Amts wegen wahrzunehmenden Mangel leidet, waren gemäß Paragraph 70, Absatz 3, AußStrG die Beschlüsse beider Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren widerspruchsfreie Feststellungen zu dem vom Vater behaupteten krankheitsbedingten Mehraufwand zu treffen haben.