Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision vertritt zwar übereinstimmend mit dem Berufungsgericht die Ansicht, die Vereinbarung vom 14. Mai 1958 über die Vermessung der gemeinsamen Grenzen stelle einen Schiedsgutachtervertrag dar, bezeichnet diesen jedoch im Gegensatz zum Berufungsgericht als unwirksam, weil von den Vertragsparteien ein Schiedsmann nicht benannt worden sei. Wenn das Berufungsgericht annehme, nachträglich sei ein Geometer als Schiedsmann stillschweigend vereinbart worden, dann verlasse es den Boden der erstgerichtlichen Feststellungen und des Parteienvorbringens. Die Zugrundelegung einer stillschweigenden Vereinbarung über die Festlegung der Grenzen durch den Geometer Dipl.-Ing. H. hätte zur Folge, daß im Urteilsspruch dies hätte zum Ausdruck kommen müssen. Es fehle auch an einer gerichtlichen Feststellung, ob ein Schiedsgutachten, vor dessen Abgabe ein Sachanspruch nicht gegeben sei, bereits vorliege. Erst nach diesem Gutachten könne der Kläger ein Begehren, und zwar nur ein Leistungsbegehren dahin stellen, den Beklagten schuldig zu erkennen, in die bücherliche Abschreibung bestimmter Grundstücke einzuwilligen.
Diese Ausführungen sind verfehlt, weil nicht von einem Schiedsgutachtervertrag, der nach Ansicht des Berufungsgerichtes am 14. Mai 1958 zustandegekommen sein soll, auszugehen ist. Die damals getroffene Vereinbarung, die gemeinsamen Grenzen nach dem Katasterstand zu vermessen, in die Natur zu übertragen und dauernd zu vermarken, enthält keine Bestimmung, wonach ein Schiedsmann, an dessen Vermessung und Vermarkung die Grenznachbarn gebunden sein sollten, mitzuwirken und auf diese Weise den Willen der Vertragsteile zu ergänzen hätte. In dem vorliegenden Übereinkommen liegt ein Vergleich über den als strittig behandelten Grenzverlauf. Danach haben die Festsetzung und Vermarkung der Grenzen nach der Katastralmappe, allenfalls unter Zuhilfenahme einer hiefür geeigneten Person, zu erfolgen, bloß in Vollzug der schon vorhandenen Vereinbarung, die weder strittig noch ergänzungsbedürftig ist, weil die Grenzen nach der Grundbuchsmappe feststehen und nur in die Natur zu übertragen sind, womit die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vergleich ihre Erfüllung finden. Weigert sich eine Partei, die Grenzziehung vorzunehmen, bzw. durch einen Geometer oder eine sonst geeignete Person vornehmen zu lassen, dann steht dem anderen Teil das Recht zu, selbst diese Grenzziehung vorzunehmen, bzw. die Erfüllung der im Vergleich übernommenen Verpflichtungen, nämlich die Vermessung und Vermarkung des Grenzverlaufes in der Natur im Rechtswege zu verlangen, derart, daß die sich weigernde Partei die Vermessung und Vermarkung der Grenzen durch die andere Partei, allenfalls unter Zuhilfenahme eines Geometers, nicht als eines Schiedsgutachters, sondern als eines Erfüllungsgehilfen, sozusagen eines "verlängerten Armes" dieser Partei, zu dulden hat. Es kommt hiefür nicht das außerstreitige Grenzerneuerungsverfahren, wie der Revisionswerber vermeint, in Frage. Im Grenzberichtigungsverfahren entscheidet der Richter nach dem letzten ruhigen Besitz oder im Falle von dessen Nichtfeststellbarkeit nach billigem Ermessen (§ 851 ABGB.). Im vorliegenden Fall jedoch entschlossen sich die Parteien, bzw. deren Rechtsvorgänger, eine nach der Mappe bestimmbare Grenze in die Natur zu übertragen. Das Streitverfahren ist zur Durchsetzung dieses Anspruches gegeben (vgl. 2 Ob 831/53).Diese Ausführungen sind verfehlt, weil nicht von einem Schiedsgutachtervertrag, der nach Ansicht des Berufungsgerichtes am 14. Mai 1958 zustandegekommen sein soll, auszugehen ist. Die damals getroffene Vereinbarung, die gemeinsamen Grenzen nach dem Katasterstand zu vermessen, in die Natur zu übertragen und dauernd zu vermarken, enthält keine Bestimmung, wonach ein Schiedsmann, an dessen Vermessung und Vermarkung die Grenznachbarn gebunden sein sollten, mitzuwirken und auf diese Weise den Willen der Vertragsteile zu ergänzen hätte. In dem vorliegenden Übereinkommen liegt ein Vergleich über den als strittig behandelten Grenzverlauf. Danach haben die Festsetzung und Vermarkung der Grenzen nach der Katastralmappe, allenfalls unter Zuhilfenahme einer hiefür geeigneten Person, zu erfolgen, bloß in Vollzug der schon vorhandenen Vereinbarung, die weder strittig noch ergänzungsbedürftig ist, weil die Grenzen nach der Grundbuchsmappe feststehen und nur in die Natur zu übertragen sind, womit die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vergleich ihre Erfüllung finden. Weigert sich eine Partei, die Grenzziehung vorzunehmen, bzw. durch einen Geometer oder eine sonst geeignete Person vornehmen zu lassen, dann steht dem anderen Teil das Recht zu, selbst diese Grenzziehung vorzunehmen, bzw. die Erfüllung der im Vergleich übernommenen Verpflichtungen, nämlich die Vermessung und Vermarkung des Grenzverlaufes in der Natur im Rechtswege zu verlangen, derart, daß die sich weigernde Partei die Vermessung und Vermarkung der Grenzen durch die andere Partei, allenfalls unter Zuhilfenahme eines Geometers, nicht als eines Schiedsgutachters, sondern als eines Erfüllungsgehilfen, sozusagen eines "verlängerten Armes" dieser Partei, zu dulden hat. Es kommt hiefür nicht das außerstreitige Grenzerneuerungsverfahren, wie der Revisionswerber vermeint, in Frage. Im Grenzberichtigungsverfahren entscheidet der Richter nach dem letzten ruhigen Besitz oder im Falle von dessen Nichtfeststellbarkeit nach billigem Ermessen (Paragraph 851, ABGB.). Im vorliegenden Fall jedoch entschlossen sich die Parteien, bzw. deren Rechtsvorgänger, eine nach der Mappe bestimmbare Grenze in die Natur zu übertragen. Das Streitverfahren ist zur Durchsetzung dieses Anspruches gegeben vergleiche 2 Ob 831/53).
Der Anspruch auf Duldung der Grenzziehung wird, falls sich der Beklagte dieser widersetzt, im Exekutionswege gemäß § 355 EO. erzwingbar sein. Würden die neu vermessenen Grenzen in der Natur dem Grenzverlauf in der Katastermappe nicht entsprechen, so stunde dem Beklagten die auf den Vergleich gestützte Eigentumsklage, allenfalls eine Klage nach § 36 EO. zu, wodurch im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten die Grenzziehung im Sinne der getroffenen Vereinbarung gewährleistet ist. Der Vergleich vom 14. Mai 1958 läßt sich sohin auch ohne die Bestellung eines Schiedsgutachters allein mit Hilfe des auf den Vergleich gegrundeten Urteils in Vollzug setzen.Der Anspruch auf Duldung der Grenzziehung wird, falls sich der Beklagte dieser widersetzt, im Exekutionswege gemäß Paragraph 355, EO. erzwingbar sein. Würden die neu vermessenen Grenzen in der Natur dem Grenzverlauf in der Katastermappe nicht entsprechen, so stunde dem Beklagten die auf den Vergleich gestützte Eigentumsklage, allenfalls eine Klage nach Paragraph 36, EO. zu, wodurch im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten die Grenzziehung im Sinne der getroffenen Vereinbarung gewährleistet ist. Der Vergleich vom 14. Mai 1958 läßt sich sohin auch ohne die Bestellung eines Schiedsgutachters allein mit Hilfe des auf den Vergleich gegrundeten Urteils in Vollzug setzen.
Die Revision wirft dem Gericht zweiter Instanz noch vor, dieses sei von der Feststellung des Erstgerichtes, die Parteien hätten laut Inhalt der schriftlichen Vereinbarung die Vermessung aller gemeinsamen Grenzen im Auge gehabt, abgewichen und habe angenommen, es sei vom Kläger die Bereinigung aller Grenzunklarheiten, soweit sie dem Kläger als solche erschienen seien, beabsichtigt gewesen.
Dem ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht sich auf den Boden der Feststellungen des Erstgerichtes stellt, die Annahme des Berufungswerbers, die Vereinbarung vom 14. Mai 1958 betreffe nur strittige Grenzteile, als nicht dem Sachverhalt entsprechend zurückweist und ausdrücklich festhält, daß die Vermessungsvereinbarung nicht auf "unklare" Grenzen beschränkt worden sei. Sohin kann der Einwand des Revisionswerbers gegen die Anspruchsberechtigung des Klägers auf Ziehung der gegenständlichen Grenzen aus dem Gründe, weil es sich um klar gekennzeichnete Grenzen handle, unberücksichtigt bleiben.
Soweit die Untergerichte die Verpflichtung des Beklagten zur Duldung der Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Grenzen bejaht haben, war demnach der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Revision ist jedoch insofern begrundet, als die Vorinstanzen auch dem Punkte 2 des Klagebegehrens, darauf gerichtet, der Beklagte habe die nach der Katastralmappe festgestellten Grenzen anzuerkennen und auf jede frühere Benützungsgrenze und auf Verjährung zu verzichten, stattgegeben haben. Dieser Teil des Klagsanspruches stützt sich ebenfalls auf die Vereinbarung vom 14. Mai 1958, in welcher aber diese Anerkennungs- und Verzichtserklärung der Vertragsteile bereits enthalten ist. Die Verpflichtung der Streitteile, bzw. des Beklagten allein, zur nochmaligen Abgabe einer solchen Erklärung ist der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Das darauf gerichtete Begehren war demnach als unbegrundet abzuweisen. In diesem Umfange waren die Entscheidungen der Untergerichte in der Hauptsache abzuändern.