Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der dargestellten Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Berufung des Klägers - wie dieses in seinem Urteilsspruch zunächst richtig zum Ausdruck brachte ("der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert....") um keine bestätigende, sondern um eine abändernde Entscheidung, weil das Erstgericht das Klagebegehren wegen Nichtbestandes der Klageforderung abwies, während das Berufungsgericht zur Abweisung des Klagebegehrens gelangte, indem es die Klageforderung zum Teil als zu Recht bestehend erkannte, aber den Bestand der eingewendeten Gegenforderung bis zur Höhe der als berechtigt erkannten Klageforderung bejahte (RZ 1970, 168; ZVR 1977/71; 8 Ob 155/83; 2 Ob 43/83 ua.). Die Abänderung umfaßt den Betrag von S 15.214,50, das ist jener Betrag, um welchen im Gegensatz zum Ersturteil das Berufungsgericht die Klageforderung als zu Recht bestehend erkannte. Die Beklagten, die primär den Bestand der Klageforderung bestritten haben (siehe AS 8), sind daher insoweit beschwert, als das Berufungsgericht die Klage wegen Bestehens der Gegenforderung abgewiesen hat (Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 1719; 2 Ob 43/83; vgl auch RZ 1970,168 und ZVR 1977/71 ua.). Ihr Beschwerdegegenstand liegt mit S 15.214,50 über der Wertgrenze des § 500 Abs 2 Z 2 ZPO. Für eine Zurückweisung der Revision aus diesem Gesichtspunkt heraus fehlt es daher an der vom Berufungsgericht herangezogenen Voraussetzung.Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der dargestellten Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Berufung des Klägers - wie dieses in seinem Urteilsspruch zunächst richtig zum Ausdruck brachte ("der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert....") um keine bestätigende, sondern um eine abändernde Entscheidung, weil das Erstgericht das Klagebegehren wegen Nichtbestandes der Klageforderung abwies, während das Berufungsgericht zur Abweisung des Klagebegehrens gelangte, indem es die Klageforderung zum Teil als zu Recht bestehend erkannte, aber den Bestand der eingewendeten Gegenforderung bis zur Höhe der als berechtigt erkannten Klageforderung bejahte (RZ 1970, 168; ZVR 1977/71; 8 Ob 155/83; 2 Ob 43/83 ua.). Die Abänderung umfaßt den Betrag von S 15.214,50, das ist jener Betrag, um welchen im Gegensatz zum Ersturteil das Berufungsgericht die Klageforderung als zu Recht bestehend erkannte. Die Beklagten, die primär den Bestand der Klageforderung bestritten haben (siehe AS 8), sind daher insoweit beschwert, als das Berufungsgericht die Klage wegen Bestehens der Gegenforderung abgewiesen hat (Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 1719; 2 Ob 43/83; vergleiche auch RZ 1970,168 und ZVR 1977/71 ua.). Ihr Beschwerdegegenstand liegt mit S 15.214,50 über der Wertgrenze des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Für eine Zurückweisung der Revision aus diesem Gesichtspunkt heraus fehlt es daher an der vom Berufungsgericht herangezogenen Voraussetzung.
Da das Gericht zweiter Instanz den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO unterließ, hat es die Ergänzung bzw. Berichtigung des Urteilsspruches in der nunmehr dargestellten Richtung vorzunehmen. Sollte es aussprechen, daß die Revision nach § 500 Abs 3 ZPO unzulässig ist, wäre die bereits erstattete Revisionsschrift den Beklagten zur erforderlichen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO rückzumitteln.Da das Gericht zweiter Instanz den erforderlichen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO unterließ, hat es die Ergänzung bzw. Berichtigung des Urteilsspruches in der nunmehr dargestellten Richtung vorzunehmen. Sollte es aussprechen, daß die Revision nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO unzulässig ist, wäre die bereits erstattete Revisionsschrift den Beklagten zur erforderlichen Ergänzung im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO rückzumitteln.
Dem Rekurs der Beklagten war aber jedenfalls Folge zu geben und der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes wie im Spruch zu beheben.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, ZPO.