Entscheidungsgründe:
Die Erstklägerin wurde am 2. September 1980 als Mitfahrerin in einem von Michael H*** gelenkten, bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW gemeinsam mit anderen Mitfahrern verletzt. Michael H*** wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Wildshut vom 19. November 1980, U 215/80-9, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB verurteilt.Die Erstklägerin wurde am 2. September 1980 als Mitfahrerin in einem von Michael H*** gelenkten, bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW gemeinsam mit anderen Mitfahrern verletzt. Michael H*** wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Wildshut vom 19. November 1980, U 215/80-9, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB verurteilt.
Die Ansprüche der Erstklägerin sind bereits rechtskräftig erledigt.
Der Zweitkläger begehrte mit der nicht mehr strittigen Behauptung, daß ihm die Erstklägerin ihre Ansprüche - soweit sie nicht von ihr geltend gemacht wurden - zum Inkasso abgetreten habe, die Bezahlung von 136.000,-- S s.A.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Michael H*** habe über Auftrag seines Dienstgebers die beim selben Dienstgeber beschäftigte Erstklägerin jeden Tag zum und vom Arbeitsplatz geführt. Es komme ihm und damit der Beklagten daher die Haftungsbefreiung nach § 333 Abs 4 ASVG zugute. Das Erstgericht sprach dem Zweitkläger S 119.080 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 16.920 s.A. ab. Es traf folgende Feststellungen:Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Michael H*** habe über Auftrag seines Dienstgebers die beim selben Dienstgeber beschäftigte Erstklägerin jeden Tag zum und vom Arbeitsplatz geführt. Es komme ihm und damit der Beklagten daher die Haftungsbefreiung nach Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zugute. Das Erstgericht sprach dem Zweitkläger S 119.080 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 16.920 s.A. ab. Es traf folgende Feststellungen:
Die Erstklägerin ist Arbeitnehmerin der Castell-Castell'schen Forstverwaltung in Hochburg in Oberösterreich. Beim Arbeitgeber ist es aufgrund eines Rundschreibens vom 8. Juli 1976 üblich, daß Besitzer von Privat-PKW Arbeitnehmer mit zur Arbeitsstätte nehmen.
In diesem Rundschreiben heißt es unter Punkt 2 b:
"Kraftfahrer als Aufseher:
Ein Kraftfahrer wird regelmäßig dann als Aufseher im Betrieb gelten, wenn ihm neben der Lenkung und Wartung des Wagens auch die Verantwortung für die im Auftrage des Arbeitgebers mitbeförderten Arbeitnehmer des Betriebes übertragen wird. Dies gilt auch, wenn sich unter den Mitbeförderten ein Vorgesetzter befindet. Wesentlich ist dabei, daß während der Fahrt alle Mitbeförderten auch Höhergestellte, den Weisungen des Kraftfahrers im Hinblick auf die Fahrsicherheit (Anweisung eines sicheren Platzes auf der Ladefläche, Verbot des Aufstehens während der Fahrt usw.), unterstellt sind."
Aufgrund eines Auftrages seines Vorgesetzten holte Michael H*** am 2. September 1980, wie auch schon vorher, einige Arbeitnehmer von zu Hause ab, um sie zu einer gemeinsamen Sammelstelle zu bringen. Dort wurden dann die jeweiligen Arbeitspartien zusammengestellt und zu den Arbeitsplätzen gebracht. Für diesen Transport vom Wohnhaus der Erstklägerin zur Sammelstelle bediente er sich des in seinem Eigentum stehenden und von ihm gehaltenen PKWs.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß Michael H*** unter den festgestellten Umständen nicht sogenannter Aufseher im Betrieb war.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten insoweit Folge, als es wegen vorliegender Streitanhängigkeit den Zuspruch von S 5.000 an den Zweitkläger aufhob und die Klage in diesem Umfang zurückwies. Im übrigen, also hinsichtlich eines Zuspruchs von S 114.080,-- s.A., bestätigte es die erstgerichtliche Entscheidung. Es ließ die Revision zu, weil die Rechtsprechung zur fraglichen Aufsehereigenschaft uneinheitlich sei. Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, "daß ein Aufseher im Betrieb hinsichtlich der Beschränkung des Schadenersatzanspruches des Dienstnehmers dem Dienstgeber gleichgestellt werde, weshalb diese Beschränkung nur dann zu rechtfertigen sei, wenn der Schaden von einer Person verursacht wird, die Befugnisse ausübt, die denen des Dienstgebers vergleichbar seien". Solche stünden einer Person, die bloß den Auftrag zum Transport von Dienstnehmern hat, gewöhnlich nicht zu. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten insoweit Folge, als es wegen vorliegender Streitanhängigkeit den Zuspruch von S 5.000 an den Zweitkläger aufhob und die Klage in diesem Umfang zurückwies. Im übrigen, also hinsichtlich eines Zuspruchs von S 114.080,-- s.A., bestätigte es die erstgerichtliche Entscheidung. Es ließ die Revision zu, weil die Rechtsprechung zur fraglichen Aufsehereigenschaft uneinheitlich sei. Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, "daß ein Aufseher im Betrieb hinsichtlich der Beschränkung des Schadenersatzanspruches des Dienstnehmers dem Dienstgeber gleichgestellt werde, weshalb diese Beschränkung nur dann zu rechtfertigen sei, wenn der Schaden von einer Person verursacht wird, die Befugnisse ausübt, die denen des Dienstgebers vergleichbar seien". Solche stünden einer Person, die bloß den Auftrag zum Transport von Dienstnehmern hat, gewöhnlich nicht zu. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Zweitkläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.