Aus der Begründung:
Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich im gegebenen Fall tatsächlich nur um eine Richtigstellung der Bezeichnung der erstbeklagten Partei und nicht um die Einführung einer neuen Partei in den Rechtsstreit. Der Kläger hat in seiner Klage anscheinend irrtümlich angenommen, daß der Nachlaß nach Oskar W. den Erben noch nicht eingeantwortet worden sei, was aber nicht zutraf.
Die Erben stellen nach § 547 ABGB. nach Annahme der Erbschaft mit Rücksicht auf diese den Erblasser dar und beide Teile, die Erben und die Erbschaft, gelten, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, im bezug auf einen Dritten nur als eine Person, gleichgültig, in welcher Weise der Nachlaß unter den Erben aufzuteilen ist oder aufgeteilt wird. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, daß die Erben vor und nach der Einantwortung des Nachlasses geklagt werden können, und zwar im ersteren Falle als Vertreter des Nachlasses, im letzteren Fall zufolge ihrer persönlichen Haftung. Weiter ist zu beachten, daß der Rechtsnachfolger einer Partei nach dem Tod derselben in den Prozeß eintreten kann bzw. einzutreten hat, was sich aus den Bestimmungen der §§ 155 (2), 156 ZPO. ergibt. In diesem Zusammenhang genügt es, auf die bereits vom Rekursgericht zitierte Judikatur hinzuweisen (siehe weiter 7 Ob 344/55), von der abzugehen der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß hat.Die Erben stellen nach Paragraph 547, ABGB. nach Annahme der Erbschaft mit Rücksicht auf diese den Erblasser dar und beide Teile, die Erben und die Erbschaft, gelten, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, im bezug auf einen Dritten nur als eine Person, gleichgültig, in welcher Weise der Nachlaß unter den Erben aufzuteilen ist oder aufgeteilt wird. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, daß die Erben vor und nach der Einantwortung des Nachlasses geklagt werden können, und zwar im ersteren Falle als Vertreter des Nachlasses, im letzteren Fall zufolge ihrer persönlichen Haftung. Weiter ist zu beachten, daß der Rechtsnachfolger einer Partei nach dem Tod derselben in den Prozeß eintreten kann bzw. einzutreten hat, was sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 155, (2), 156 ZPO. ergibt. In diesem Zusammenhang genügt es, auf die bereits vom Rekursgericht zitierte Judikatur hinzuweisen (siehe weiter 7 Ob 344/55), von der abzugehen der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß hat.
Die Absicht des Klägers, die Erben nach Oskar W. als Rechtsnachfolger des Verstorbenen in Anspruch nehmen zu wollen, ergibt sich schon aus der Tatsache, daß seine Klage ursprünglich gegen den Nachlaß des Verstorbenen gerichtet war.
Es war daher dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.