Entscheidung 8 Ob 314/00k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.01.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Hana J*****, vertreten durch Dr. Günther Maleczek und Mag. Dr. Paula Stecher, Rechtsanwälte in Schwaz, gegen die beklagte und widerklagende Partei Ing. Robert J*****, vertreten durch Dr. Paul Ladurner ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. September 1999, GZ 2 R 321/99s-80, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Aus der Tatsache, dass der Beklagte und Widerkläger in seinem ersten Schriftsatz nur von einer "Ehekrise" sprach und sich vorerst gegen die Scheidung aussprach, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass er auf die Berücksichtigung von Scheidungsgründen, die die Klägerin vor diesem Zeitpunkt gesetzt hat (Ehebruch), verzichten wollte, zumal er sich auf diese in seiner einen Monat später eingebrachten Widerklage sehr wohl berief.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00314.00K.0111.000
Dokumentnummer
JJT_20010111_OGH0002_0080OB00314_00K0000_000