Die Beklagte ist die bedingt erbserklärte Alleinerbin ihres am 5. April 1955 verstorbenen Mannes, dessen Nachlaß zu GZ. 14 A .../55 des Bezirksgerichtes G. abgehandelt wurde. Als Universalerbin hatte sie den Klägern als Legataren ein monatliches Unterhaltslegat von 2000 S zu leisten. Unbestritten ist, daß die Beklagte den Klägern in Erfüllung dieses Unterhaltslegates in der Zeit vom Mai 1955 bis einschließlich Dezember 1961 den Betrag von 160.300 S bezahlte. Mit der Behauptung, durch diesen bereits ausgezahlten Betrag sei der Wert des von der Beklagten übernommenen Nachlaßvermögens erschöpft, verweigerte die Beklagte weitere Unterhaltszahlungen an die Kläger. Diese begehrten mit ihrer Klage die Zahlung des Unterhaltslegats von je 2000 S monatlich für die Monate Jänner 1962 bis einschließlich Mai 1962 im Gesamtbetrag von 10.000 S.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte, den Klägern den Betrag von 7878 S zu bezahlen und wies das auf Bezahlung eines weiteren Betrages von 2122 S gerichtete Mehrbegehren ab. Es stellte fest, daß die Aktiven der Verlassenschaft laut dem Hauptinventar des Aktes 14 A .../55 des Bezirksgerichtes G.
im Zeitpunkt der Einantwortung mit ................... 298.172.53 S
geschätzt wurden und daß auf Grund einer vom Erstgericht
angeordneten neuen Schätzung der Wert der zum Nachlaß gehörigen
Hälften der Liegenschaften EZ. 50 und 51 Katastralgemeinde I. St.
gegenüber der Schätzung im Abhandlungsverfahren um .............
34.575.-- S ------------ zu erhöhen sei. Das ergebe die Summe von
............. 332.747.53 S.
Hievon seien die Passiven der Verlassenschaft im Betrage von
....................... 152.556.83 S ------------ abzuziehen, sodaß
als Saldo .......................... 180.190.70 S verblieben, wovon
aber noch die von der Beklagten bezahlten Sachverständigen- und
Notariatsgebühren von .......... 12.012.70 S ------------ in Abzug
kommen, sodaß der reine Nachlaß die Summe von
........................................ 168.178.-- S betrage.
Da die Beklagte den Klägern, wie außer Streit gestellt wurde, den
Betrag von ................ 160.300.-- S in Erfüllung des
Unterhaltslegates bereits bezahlt habe, bestehe noch eine
Restforderung auf Grund des Unterhaltslegates im Betrage von
..................... 7.878.-- S zu Recht. Demgemäß verpflichtete
das Erstgericht die Beklagte, den Klägern den Betrag von 7878 S zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von 2122 S ab.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei das erstinstanzliche Urteil, welches in seinem abweisenden Teil als unangefochten unberührt blieb, dahin ab, daß auch das restliche Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, den Klägern den Betrag von 7878 S zu bezahlen, abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht ging von den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen aus, allerdings mit der Abweichung, daß der Wert der zum Nachlaß gehörigen Hälfte der Liegenschaften mit einem um 10% geringeren Wert festgestellt wurde, als ihn das Erstgericht feststellte.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger nicht Folge.