Aus der Begründung:
Den Ausführungen im Revisionsrekurs, der Beklagte habe dadurch, daß er im Telefonbuch als Teilnehmer bei der Telefonnummer der gegenständlichen Niederlassung in Linz aufscheine, einen äußeren Tatbestand gesetzt und demzufolge in der Geschäftswelt als Inhaber der Betriebsstätte in Linz zu gelten, kann nicht gefolgt werden. Den Eintragungen im Telefonbuch kann bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gerichtsstand gegen eine bestimmte Person gegeben ist, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, ganz abgesehen davon, daß der Kläger schon aus den Lieferscheinen und Rechnungen das Vorhandensein einer Handelsgesellschaft ohne weiteres hätte entnehmen können. Ebensowenig entscheidend ist, wie das zwischen der offenen Handelsgesellschaft und den persönlich haftenden Gesellschaftern bestehende Rechtsverhältnis in der Lehre beurteilt wird.
Ein Gerichtsstand, der für Klagen gegen eine offene Handelsgesellschaft gegeben ist, kann nicht ohne weiteres auch für Klagen gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter wegen seiner Haftung für die Verbindlichkeiten der offenen Handelsgesellschaft in Anspruch genommen werden. Dies folgt schon daraus, daß die Bestimmung des § 75 JN. über den allgemeinen Gerichtsstand von Handelsgesellschaften nur von diesen selbst und nicht auch von den Gesellschaftern spricht. Hinsichtlich des Gerichtsstandes für Klagen gegen die Gesellschafter bleibt es daher auch für Klagen, mit denen die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen wird, bei der Regelung des § 66 JN., wonach der allgemeine Gerichtsstand einer Person durch deren Wohnsitz bestimmt wird. Was für den allgemeinen Gerichtsstand gilt, muß auch für den auf den Inhaber des Unternehmens, im Falle einer Handelsgesellschaft also auf diese selbst als Unternehmensinhaberin und nicht etwa auch auf die Gesellschafter, abgestellten Wahlgerichtsstand der Niederlassung im Sinn des § 87 JN. gelten. Der Gesellschafter kann daher wegen seiner Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bei einem für Klagen gegen die Gesellschaft gegebenen Gerichtsstand nur dann belangt werden, wenn dieser Gerichtsstand unabhängig von seiner Eigenschaft als Gesellschafter auf Grund sonstiger Zuständigkeitsbestimmungen auch für seine Person gegeben ist. Als solcher Gerichtsstand könnte der Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Betracht kommen, weil für die Erfüllung der Verbindlichkeit nicht nur die offene Handelsgesellschaft selbst, sondern auch der offene Gesellschafter persönlich haftet (vgl. Weipert, Komm. zum HGB.[2], II, S. 203, Schlegelberger, Handelsgesetzbuch[4], II, S. 1107). Im vorliegenden Falle wurde aber nicht ein solcher Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Anspruch genommen, sondern der Gerichtsstand des § 87 JN., der für die gegen den Beklagten gerichtete Klage nicht gegeben ist.Ein Gerichtsstand, der für Klagen gegen eine offene Handelsgesellschaft gegeben ist, kann nicht ohne weiteres auch für Klagen gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter wegen seiner Haftung für die Verbindlichkeiten der offenen Handelsgesellschaft in Anspruch genommen werden. Dies folgt schon daraus, daß die Bestimmung des Paragraph 75, JN. über den allgemeinen Gerichtsstand von Handelsgesellschaften nur von diesen selbst und nicht auch von den Gesellschaftern spricht. Hinsichtlich des Gerichtsstandes für Klagen gegen die Gesellschafter bleibt es daher auch für Klagen, mit denen die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen wird, bei der Regelung des Paragraph 66, JN., wonach der allgemeine Gerichtsstand einer Person durch deren Wohnsitz bestimmt wird. Was für den allgemeinen Gerichtsstand gilt, muß auch für den auf den Inhaber des Unternehmens, im Falle einer Handelsgesellschaft also auf diese selbst als Unternehmensinhaberin und nicht etwa auch auf die Gesellschafter, abgestellten Wahlgerichtsstand der Niederlassung im Sinn des Paragraph 87, JN. gelten. Der Gesellschafter kann daher wegen seiner Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bei einem für Klagen gegen die Gesellschaft gegebenen Gerichtsstand nur dann belangt werden, wenn dieser Gerichtsstand unabhängig von seiner Eigenschaft als Gesellschafter auf Grund sonstiger Zuständigkeitsbestimmungen auch für seine Person gegeben ist. Als solcher Gerichtsstand könnte der Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Betracht kommen, weil für die Erfüllung der Verbindlichkeit nicht nur die offene Handelsgesellschaft selbst, sondern auch der offene Gesellschafter persönlich haftet vergleiche Weipert, Komm. zum HGB.[2], römisch zwei, S. 203, Schlegelberger, Handelsgesetzbuch[4], römisch zwei, S. 1107). Im vorliegenden Falle wurde aber nicht ein solcher Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Anspruch genommen, sondern der Gerichtsstand des Paragraph 87, JN., der für die gegen den Beklagten gerichtete Klage nicht gegeben ist.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.