Entscheidung 8 Ob 317/97v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.11.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** mj.Jennifer J*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie
20. Bezirk, 1200 Wien, Brigittaplatz 10, wegen Unterhaltsvorschuß, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26.Juni 1997, GZ 43 R 544/97m-73, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil die durch das Amt für Jugend und Familie vertretene Minderjährige gar nicht einmal versucht hat, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen. Im übrigen bestanden im Bewilligungszeitraum begründete Bedenken gegen die Höhe des Exekutionstitels, weil - wie die Revisionsrekurswerberin selbst ausführt - ihr Titel über S 3.000,- höher als der pfändbare Betrag (ca. S 2.500,-) war (§ 7 Abs 1 Z 1 iVm §§ 3, 4 Z 1 UVG).Der außerordentliche Revisionsrekurs ist schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil die durch das Amt für Jugend und Familie vertretene Minderjährige gar nicht einmal versucht hat, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen. Im übrigen bestanden im Bewilligungszeitraum begründete Bedenken gegen die Höhe des Exekutionstitels, weil - wie die Revisionsrekurswerberin selbst ausführt - ihr Titel über S 3.000,- höher als der pfändbare Betrag (ca. S 2.500,-) war (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00317.97V.1113.000
Dokumentnummer
JJT_19971113_OGH0002_0080OB00317_97V0000_000