Begründung:
Gegenstand des Verfahrens sind die Ansprüche des Klägers auf Abgeltung von Investitionen, die er als Mieter eines Gebäudes auf einer im Hälfteeigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft getätigt hat.
Die Beklagten, die im späteren Mietobjekt einen Lebensmittelhandel betrieben hatten, suchten nach Aufgabe dieses Geschäfts im Jahr 1996 einen Mieter. Zu diesem Zeitpunkt umfasste das Gebäude ein ebenerdiges Geschäftslokal mit Festbrennstoff-Etagenheizung, bestehend aus Verkaufsraum, Küche und Lager, ohne WC, mit nicht ausgebautem Dachboden, und einem überdachten, an einer Seite offenen Kfz-Stellplatz. Auf dem Grundstück der Beklagten befinden sich darüber hinaus ein Stadl, ein Ausgedingegebäude und eine Werkstätte, die vom Sohn der Beklagten genutzt wird.
Der Kläger und seine Lebensgefährtin führten als Interessenten mehrere Gespräche mit den Beklagten, in denen der Kläger von Beginn an erklärte, dass er die Sanierung des Geschäftslokals und die Schaffung von Wohnraum für sich und seine Lebensgefährtin beabsichtige. Im Ergebnis kamen die Streitteile überein, dass der Kläger die „vorderen Teile“ der Liegenschaft zu den besprochenen Zwecken mieten würde, nämlich das Geschäftslokal mit dem überdachten Parkplatz.
Der schriftliche Mietvertrag wurde von der Lebensgefährtin des Klägers in mehreren, immer wieder abgeänderten Entwürfen erstellt. In der unterfertigten Endfassung finden sich insbesondere folgende Bestimmungen:
„2. (…) im Folgenden kurz Vermieter genannt, vermietet an Herrn (…), im Folgenden kurz Mieter genannt, und letzterer mietet von den Vermietern die Liegenschaft in (…). Die Liegenschaft besteht aus einem Geschäftslokal samt 2 Nebenräumen und unbewohnbarem Dachboden, Toilette, Keller und überdachtem Stellplatz. Weiters wird die Benützung der Zufahrt (…) sowie der Zugang zum Keller und Wasserkessel vereinbart. Das Geschäftslokal wird zur gewerblichen Nutzung vermietet.
3. Das Mietverhältnis beginnt am 1. 4. 1997 und wird auf Lebenszeit abgeschlossen.
4. Das Mietverhältnis kann von Seiten der Vermieter unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist bei Nichtzahlung des Mietzinses gerichtlich gekündigt werden. Der Mieter kann das Mietverhältnis unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufkündigen. (...)
7. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand zu gebrauchen und zu benutzen sowie Änderungen vorzunehmen. Von diesen hat er jedoch den Vermieter zu informieren, wobei es keiner schriftlichen Form bedarf. Den Vermietern ist bekannt, dass der Mieter das Objekt renovieren und bewohnbar machen und den Dachboden über dem Mietobjekt ausbauen wird.
Die Kosten gehen zu Lasten des Mieters, die jedoch, sollte der Vertrag gekündigt werden, von den Vermietern lt. Mietgesetz abgelöst werden müssen. Dies gilt auch für Eigenleistungen, die an dem Mietobjekt vorgenommen werden.
8. (…) Es wird ausdrücklich festgehalten, dass dem Mieter kein Weitergaberecht nach Ablauf der Mietzeit an dem vertragsgegenständlichen Objekt zusteht.“
Der Kläger, der im gemieteten Lokal ein Modellbaugeschäft betreiben wollte, hatte Erfahrung mit der Errichtung von Bauwerken, verfügte aber über keine entsprechende Gewerbeberechtigung oder einschlägige Ausbildung. Dies war den Beklagten bekannt und sie waren damit einverstanden, dass der Kläger wesentliche Teile der geplanten Bauarbeiten selbst durchführen wollte. Aus diesem Grund wurde auch die Ablöse von Eigenleistungen in den Vertrag aufgenommen, ohne dass aber konkret und im Detail besprochen wurde, in welcher Art und Höhe ein Ersatz erfolgen sollte, zumal alle davon ausgingen, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin bis zum Lebensende im Objekt bleiben würden. Die Wendung „lt. Mietgesetz“ stammte von der Lebensgefährtin des Klägers. Über Bedeutung und Folgen dieses Verweises machte sich niemand Gedanken, es wurde darüber nichts gesprochen. Alle Vertragsparteien hegten die Vorstellung, dass es im Fall der Ablöse zu einer Abschreibung der Leistungen aufgrund der Nutzungsdauer kommen würde, näher erörtert wurde auch das nicht.
Der Kläger akzeptierte den vereinbarten Mietzins von ursprünglich 12.000 ATS (872 EUR, wertgesichert) pro Monat für das Geschäftslokal wegen der zugesagten Ausbaumöglichkeit; wegen dieser Option war dieser Mietzins auch objektiv aus Sicht des damaligen Marktes „realistisch“. Über eine eventuelle Aufteilung des Mietzinses auf die vorhandenen und die erst neu zu errichtenden Flächen sprachen die Streitteile nicht.
Der Kläger begann mit Einverständnis der Beklagten noch im Herbst 1996 mit seinen Umbauarbeiten. Er führte diverse Sanierungsarbeiten im Geschäftslokal durch, erneuerte den Kanal, die Heizungsanlage samt Neuverrohrung und Heizkörpern, den Boden und baute eine Toilette ein. Er trennte einen Vorraum aus dem großen Geschäftslokal ab, um einen Stiegenaufgang zur neu geschaffenen Wohnung zu erhalten, für die er einen Teil des Dachbodens ausbaute und den Dachstuhl neu errichten ließ.
Die Umbauarbeiten und die Errichtung der Wohnung erfolgten – mit geringfügigen Abweichungen – auf Grundlage eines von den Beklagten unterfertigten, baubehördlich bewilligten Einreichplans. Die Beklagten sprachen sich nie gegen die Baumaßnahmen des Klägers aus.
Nach dem Umbau weisen das Geschäftslokal im Erdgeschoß und die neue Wohnung separate Eingänge mit gemeinsamem Vorraum auf. Die Heizsysteme sind derzeit nicht getrennt. Im Erdgeschoß hat der Kläger einen gefliesten Garagenraum und ein Duschbad mit WC errichtet. Die Dachgeschoßwohnung, die der Kläger mit seiner Lebensgefährtin im Jahr 1999 bezog, besteht aus einem großen Wohnbereich, einem weiteren Zimmer mit Ausgang auf eine Terrasse, einem Badezimmer und WC. Der bauliche Zustand ist gut, es fehlen lediglich einige kleinere Fertigstellungsarbeiten.
Erst im Zuge des gegenständlichen Verfahrens erlangten die Streitteile davon Kenntnis, dass die Tragfähigkeit der Gebäudedecke nicht den statischen Erfordernissen entspricht. Der noch von den Beklagten selbst im Jahre 1986 eingebaute Unterzug war geringer dimensioniert als seinerzeit vom Statiker berechnet. Wegen der Neuverteilung der Dachlast durch den Ausbau wäre aber auch ein den Statikervorgaben entsprechender Unterzugbalken nicht mehr ausreichend tragfähig gewesen und hätte jedenfalls einer Verstärkung bedurft. Die nachträgliche Herstellung der Tragfähigkeit ist technisch möglich. Die voraussichtlichen Kosten betragen, abhängig von der gewählten Variante, zwischen (gerundet) 10.000 bis 14.000 EUR, die Ausführung dauert ca 1 bis 2 Monate.
Der Kläger kündigte den Mietvertrag zum 31. 7. 2009 auf. Seit seinem Auszug steht das Objekt leer. Die Beklagten lehnen eine statische Sanierung der Decke ab und wollen lieber den ursprünglichen Zustand des Gebäudes wiederhergestellt haben, wofür wesentlich höhere Kosten auflaufen würden. Ohne Verstärkung des Deckenbalkens ist das Objekt derzeit wegen des statischen Risikos nicht vermietbar. Davon unabhängig besteht derzeit in der Gemeinde lagebedingt kein Markt für eine Vermietung des Geschäftslokals zur gewerblichen Nutzung; theoretisch wäre es für eine Ordination verwendbar, falls sich ein Interessent finden würde. Die vom Kläger neu errichtete Wohnung ist ebenfalls schlecht vermietbar, einerseits weil in der Gemeinde kein relevanter Mietmarkt besteht, andererseits weil die Raumaufteilung mit nur einem Schlafzimmer für Familien mit Kindern nicht geeignet ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein Mieter gefunden werden kann, der sowohl Wohnung als auch Geschäftslokal nutzen will.
Für eine allfällige Parifizierung zur Schaffung von Eigentumsobjekten müssten getrennte Eingänge geschaffen werden, außerdem würde sehr viel Allgemeinfläche entstehen. Eine Abteilung der zuordenbaren Grundstücksfläche vom restlichen Grundbuchskörper zur Veräußerung wäre nicht möglich.
Der Verkehrswert des dem Mietobjekt zuordenbaren Liegenschaftsanteils samt baulichen Anlagen betrug zum Zeitpunkt der Anmietung 118.000 EUR. Bei der Rückstellung durch den Kläger belief sich der Verkehrswert mit den von ihm getätigten Investitionen, nach Abzug der Kosten der erforderlichen statischen Sanierung und einiger Fertigstellungsarbeiten, auf 196.000 EUR. Ohne die Investitionen des Klägers hätte die Liegenschaft zum selben Stichtag einen fiktiven Verkehrswert von 115.000 EUR gehabt. Der Bodenwert der zuordenbaren Flächen stieg im Mietvertragszeitraum um 8.750 EUR.
Der Restwert des Kostenaufwands des Klägers bei Rückgabe des Objekts betrug unter Veranschlagung einer typischen Nutzungsdauer derartiger Anlagen für die Sanierung des Geschäftslokals 27.412 EUR und für die Errichtung des Neubaus 123.779 EUR, beides ohne Berücksichtigung der zuletzt unstrittigen Fertigstellungs- und Mängelbehebungsarbeiten und ohne Berücksichtigung der notwendigen statischen Sanierung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Ansprüche des Klägers aus dem nicht dem MRG unterliegenden Mietverhältnis seien nach § 1097 ABGB zu beurteilen. Es sei danach zu prüfen, ob der Kläger einen dem Bestandgeber obliegenden oder nützlichen Aufwand getätigt hat, der zum klaren und überwiegenden Vorteil der Beklagten gesetzt wurde.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Ansprüche des Klägers aus dem nicht dem MRG unterliegenden Mietverhältnis seien nach Paragraph 1097, ABGB zu beurteilen. Es sei danach zu prüfen, ob der Kläger einen dem Bestandgeber obliegenden oder nützlichen Aufwand getätigt hat, der zum klaren und überwiegenden Vorteil der Beklagten gesetzt wurde.
Eine wie immer geartete vorteilhafte Verwertung der vom Kläger geschaffenen baulichen Änderungen wäre für die Beklagten nur unter Inkaufnahme des besonderen Aufwands der vorherigen statischen Sanierung der Decke möglich. Nach einer Kosten-Nutzen-Rechnung wäre diese Investition zwar sinnvoll, allerdings sei auch der fehlende Immobilienmarkt am konkreten Standort zu berücksichtigen. Eine relativ hohe Investition, deren Verwertung mangels realistischer Vermietbarkeit fraglich wäre, sei den Beklagten nicht zumutbar, sodass der Aufwand des Klägers nicht zu ihrem klaren und überwiegenden Vorteil gereicht habe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung im Ergebnis.
Die im Mietvertrag aufgenommene Verweisung auf das „Mietgesetz“ sei mangels feststellbarer abweichender Parteienabsicht als Vereinbarung gerade jener mietrechtlichen Gesetzesbestimmungen zu verstehen, die den Investitionskostenersatz regeln, konkret des Inhalts des § 10 MRG. Dieser sei daher heranzuziehen, soweit die Streitteile nicht etwas Abweichendes vereinbart hätten, wie bezüglich der Ablöse von Eigenleistungen.Die im Mietvertrag aufgenommene Verweisung auf das „Mietgesetz“ sei mangels feststellbarer abweichender Parteienabsicht als Vereinbarung gerade jener mietrechtlichen Gesetzesbestimmungen zu verstehen, die den Investitionskostenersatz regeln, konkret des Inhalts des Paragraph 10, MRG. Dieser sei daher heranzuziehen, soweit die Streitteile nicht etwas Abweichendes vereinbart hätten, wie bezüglich der Ablöse von Eigenleistungen.
Nach § 10 MRG sei der objektive, für jeden möglichen Nachmieter vorhandene Nutzen zu ersetzen und nur dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende und einwandfrei ausgeführte Investitionen abzugelten. Ein Ersatz von Investitionen mit negativen oder schädlichen Auswirkungen könne nicht begehrt werden. Dies schließe den Anspruch des Klägers aus. Angesichts der relativ hohen Kosten für die Herstellung eines statisch einwandfreien Zustands sei das Ergebnis seiner Baumaßnahmen nicht bloß geringfügig mangelhaft.Nach Paragraph 10, MRG sei der objektive, für jeden möglichen Nachmieter vorhandene Nutzen zu ersetzen und nur dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende und einwandfrei ausgeführte Investitionen abzugelten. Ein Ersatz von Investitionen mit negativen oder schädlichen Auswirkungen könne nicht begehrt werden. Dies schließe den Anspruch des Klägers aus. Angesichts der relativ hohen Kosten für die Herstellung eines statisch einwandfreien Zustands sei das Ergebnis seiner Baumaßnahmen nicht bloß geringfügig mangelhaft.
Die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 1097 ABGB sei abbedungen worden, weil sich der Kläger zur Herstellung der Brauchbarkeit des Objekts auf eigene Kosten verpflichtet habe. Die Errichtung eines Wohntrakts sei überhaupt keine Erhaltungsarbeit. Darüber hinaus hätten die Investitionen nicht zum klaren und überwiegenden Vorteil der Beklagten gereicht, weil sie daran kein Interesse hätten und eine Neuvermietung selbst nach vorheriger statischer Sanierung schwer möglich wäre.Die Erhaltungspflicht des Vermieters nach Paragraph 1097, ABGB sei abbedungen worden, weil sich der Kläger zur Herstellung der Brauchbarkeit des Objekts auf eigene Kosten verpflichtet habe. Die Errichtung eines Wohntrakts sei überhaupt keine Erhaltungsarbeit. Darüber hinaus hätten die Investitionen nicht zum klaren und überwiegenden Vorteil der Beklagten gereicht, weil sie daran kein Interesse hätten und eine Neuvermietung selbst nach vorheriger statischer Sanierung schwer möglich wäre.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein Ersatz für Aufwendungen nach § 10 MRG auch dann gebührt, wenn Mängel vorliegen, die sich nur mit größerem Kostenaufwand beheben lassen, aber diese Kosten im Verhältnis zum geltend gemachten Gesamtaufwand und bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtungsweise in den Hintergrund treten.Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein Ersatz für Aufwendungen nach Paragraph 10, MRG auch dann gebührt, wenn Mängel vorliegen, die sich nur mit größerem Kostenaufwand beheben lassen, aber diese Kosten im Verhältnis zum geltend gemachten Gesamtaufwand und bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtungsweise in den Hintergrund treten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit der er die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im klagsstattgebenden Sinn, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung anstrebt.
Die Beklagten haben eine Revisionsbeantwortung erstattet.