Die Revision ist berechtigt.
Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, daß die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach es bei Lösung der Rechtsfrage der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs folgte, nicht zutreffe. Dies ist im Ergebnis richtig:
Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß der Unfall, den die Klägerin beim Aussteigen aus dem Omnibus der beklagten Partei erlitt, beim Betrieb desselben im Sinne des § 1 EKHG erfolgte. Ein Betriebsunfall iS des § 1 EKHG liegt nämlich vor, wenn der Unfall im zeitlichen, örtlichen und inneren Zusammenhang mit der einem Kfz eigentümlichen Betriebsgefahr oder in einem adäquaten ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Die Worte "beim Betrieb" im § 1 EKHG sind nicht so zu verstehen, daß nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nur Schäden zu ersetzen wären, die durch Berührung mit einem Kfz entstanden sind;Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß der Unfall, den die Klägerin beim Aussteigen aus dem Omnibus der beklagten Partei erlitt, beim Betrieb desselben im Sinne des Paragraph eins, EKHG erfolgte. Ein Betriebsunfall iS des Paragraph eins, EKHG liegt nämlich vor, wenn der Unfall im zeitlichen, örtlichen und inneren Zusammenhang mit der einem Kfz eigentümlichen Betriebsgefahr oder in einem adäquaten ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Die Worte "beim Betrieb" im Paragraph eins, EKHG sind nicht so zu verstehen, daß nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nur Schäden zu ersetzen wären, die durch Berührung mit einem Kfz entstanden sind;
maßgebend ist vielmehr, daß der Schaden auf eine adäquate Ursache zurückzuführen ist, die ein im Betrieb befindliches Kfz gesetzt hat und die mit dem Betrieb des Kfz zusammenhängt (JBl 1979, 149;
ZVR 1984/49; 8 Ob 238/80; 8 Ob 195/81 ua).
Das Gericht zweiter Instanz hat jedoch unrichtigerweise die Bestimmung des § 11 EKHG angewendet. Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um den Ausgleich gegenseitiger Ersatzansprüche, sondern um den Schadenersatzanspruch eines Fahrgastes (vgl. ZVR 1983/39; 8 Ob 58/85 ua) gegen den Halter eines Kraftfahrzeuges. Bei dieser Sachlage wäre es daher an der beklagten Partei gelegen, den Entlastungsbeweis dahin zu erbringen, daß sie bzw. der Lenker des Omnibusses als mit ihrem Willen beim Betrieb tätige Person jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben, und daß diese Sorgfaltspflicht die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt umfaßte. Als Maßstab ist die Sorgfalt eines sachkundigen und besonders umsichtigen Fachmannes heranzuziehen, wobei an diese Sorgfaltspflicht nicht billige, sondern strengste Anforderungen zu stellen sind (ZVR 1960/322; ZVR 1971/179 ua). Richtig ist wohl, daß diese Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf, um nicht eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung zu bewirken (ZVR 1984/150). Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs 2 EKHG dürfen somit an den Betriebsunternehmer eines Omnibusses und dessen Bedienstete keine unzumutbaren, praktisch unmöglichen Anforderungen gestellt werden; wesentlich ist aber, daß diese erhöhte Sorgfaltspflicht nicht erst in der Gefahrenlage einsetzt;Das Gericht zweiter Instanz hat jedoch unrichtigerweise die Bestimmung des Paragraph 11, EKHG angewendet. Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um den Ausgleich gegenseitiger Ersatzansprüche, sondern um den Schadenersatzanspruch eines Fahrgastes vergleiche ZVR 1983/39; 8 Ob 58/85 ua) gegen den Halter eines Kraftfahrzeuges. Bei dieser Sachlage wäre es daher an der beklagten Partei gelegen, den Entlastungsbeweis dahin zu erbringen, daß sie bzw. der Lenker des Omnibusses als mit ihrem Willen beim Betrieb tätige Person jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben, und daß diese Sorgfaltspflicht die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt umfaßte. Als Maßstab ist die Sorgfalt eines sachkundigen und besonders umsichtigen Fachmannes heranzuziehen, wobei an diese Sorgfaltspflicht nicht billige, sondern strengste Anforderungen zu stellen sind (ZVR 1960/322; ZVR 1971/179 ua). Richtig ist wohl, daß diese Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf, um nicht eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung zu bewirken (ZVR 1984/150). Bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG dürfen somit an den Betriebsunternehmer eines Omnibusses und dessen Bedienstete keine unzumutbaren, praktisch unmöglichen Anforderungen gestellt werden; wesentlich ist aber, daß diese erhöhte Sorgfaltspflicht nicht erst in der Gefahrenlage einsetzt;
sie verlangt vielmehr, daß von vornherein das Entstehen einer Gefahrenlage vermieden wird (ZVR 1974/190; ZVR 1977/306;
ZVR 1978/135; ZVR 1983/39; ZVR 1984/240; 8 Ob 58/85 ua). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall zeigt, daß die Beklagte diesen Entlastungsbeweis nicht erbringen konnte:
Wie die Vorinstanzen feststellten, war nämlich die tiefe, ca. 30 cm breite Spurrille einer anderen Person, der Tochter Theresia W***'S, durchaus aufgefallen. Diese warnte jene davor, was zur Folge hatte, daß Theresia W*** beim Aussteigen besonders darauf achtete und über die Spurrille schadlos hinwegstieg. Konnten aber selbst Fahrgäste bzw. deren Verwandte die Gefährlichkeit der Spurrille für aussteigende Personen erkennen, müßte dies auch dem Lenker des Omnibusses erkennbar gewesen sein. Unklarheiten in diesem Belang gehen nach ständiger Rechtsprechung zu Lasten des Halters, dem es damit nicht gelang, nachzuweisen, jede nach den Umständen des Falles erforderliche Sorgfalt im oben dargestellten Sinn angewendet zu haben. Mangels Erbringung des Entlastungsbeweises trifft die beklagte Partei aber die Haftung nach den §§ 1 und 5 EKHG. Dem Gericht zweiter Instanz ist allerdings zu folgen, daß die Klägerin nicht gänzlich von der Mithaftung für die Unfallsfolgen loszusprechen ist. "Vor die Füße zu schauen" ist von jedem Fußgänger zu verlangen, dies umso mehr, wenn er aus einem Verkehrsmittel aussteigt und naturgemäß mit verschiedentlichen Unebenheiten des Bodens und dgl. rechnen muß. Ein Schuldvorwurf in dieser Richtung kann der Klägerin daher nicht erspart bleiben. Da es anerkanntes Recht ist, daß beim Zusammentreffen der Erfolgshaftung mit der Verschuldenshaftung § 1304 ABGB zur Anwendung zu kommen hat (ZVR 1977/211; ZVR 1983/39; 8 Ob 74/85; 8 Ob 13/86 uza), ist von einer Schadensteilung auszugehen, wobei ein Verhältnis von 1 : 1 nach den Umständen gerechtfertigt erscheint.Wie die Vorinstanzen feststellten, war nämlich die tiefe, ca. 30 cm breite Spurrille einer anderen Person, der Tochter Theresia W***'S, durchaus aufgefallen. Diese warnte jene davor, was zur Folge hatte, daß Theresia W*** beim Aussteigen besonders darauf achtete und über die Spurrille schadlos hinwegstieg. Konnten aber selbst Fahrgäste bzw. deren Verwandte die Gefährlichkeit der Spurrille für aussteigende Personen erkennen, müßte dies auch dem Lenker des Omnibusses erkennbar gewesen sein. Unklarheiten in diesem Belang gehen nach ständiger Rechtsprechung zu Lasten des Halters, dem es damit nicht gelang, nachzuweisen, jede nach den Umständen des Falles erforderliche Sorgfalt im oben dargestellten Sinn angewendet zu haben. Mangels Erbringung des Entlastungsbeweises trifft die beklagte Partei aber die Haftung nach den Paragraphen eins und 5 EKHG. Dem Gericht zweiter Instanz ist allerdings zu folgen, daß die Klägerin nicht gänzlich von der Mithaftung für die Unfallsfolgen loszusprechen ist. "Vor die Füße zu schauen" ist von jedem Fußgänger zu verlangen, dies umso mehr, wenn er aus einem Verkehrsmittel aussteigt und naturgemäß mit verschiedentlichen Unebenheiten des Bodens und dgl. rechnen muß. Ein Schuldvorwurf in dieser Richtung kann der Klägerin daher nicht erspart bleiben. Da es anerkanntes Recht ist, daß beim Zusammentreffen der Erfolgshaftung mit der Verschuldenshaftung Paragraph 1304, ABGB zur Anwendung zu kommen hat (ZVR 1977/211; ZVR 1983/39; 8 Ob 74/85; 8 Ob 13/86 uza), ist von einer Schadensteilung auszugehen, wobei ein Verhältnis von 1 : 1 nach den Umständen gerechtfertigt erscheint.
Dies hat zur Folge, daß - da das begehrte Schmerzengeld unter Bedachtnahme auf die mit der Verletzung verbundenen Unbilden der Klägerin keinesfalls als überhöht angesehen werden kann - die Urteile der Vorinstanzen wie im Spruch abzuändern waren. Beim Ausspruch über die Kosten war auf § 43 Abs 1 ZPO Bedacht zu nehmen.Dies hat zur Folge, daß - da das begehrte Schmerzengeld unter Bedachtnahme auf die mit der Verletzung verbundenen Unbilden der Klägerin keinesfalls als überhöht angesehen werden kann - die Urteile der Vorinstanzen wie im Spruch abzuändern waren. Beim Ausspruch über die Kosten war auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO Bedacht zu nehmen.