Entscheidungsgründe:
Auf Grund eines von der klagenden Partei am 3. Februar 1986 an eigene Order ausgestellten und von den Beklagten akzeptierten Sichtwechsels über S 307.570,-- samt 9 % Zinsen seit 4. Februar 1986 erließ das Erstgericht am 10. Februar 1986 antragsgemäß einen Wechselzahlungsauftrag über S 307.570,-- samt 9 % Zinsen seit 4. Februar 1986 und die Wechselsteuer von S 380,-- gegen die Beklagten.
Die Beklagten begehrten die Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages mit der wesentlichen Begründung, sie hätten bei der klagenden Partei ein Darlehen zur Vorfinanzierung von Bausparverträgen zwecks Ankaufes und Renovierung eines Hauses aufgenommen, wobei sie die O*** K***- UND
V*** mbH & Co KG in Eggelsberg (kurz OKV)
durch deren Geschäftsführer Josef B*** beraten hätte. Dieser habe sie aber schlecht beraten, ihre Unerfahrenheit ausgenützt und die Darlehen widmungswidrig verwendet. Dies müsse sich die klagende Partei, die mit Josef B*** in ständiger Geschäftsverbindung gestanden sei, zurechnen lassen.
Das Erstgericht hielt - ohne dies ausdrücklich zu sagen - den Wechselzahlungsauftrag aufrecht und verurteilte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 307.570,-- samt 9 % Zinsen seit 4. Februar 1986 und S 380,-- Wechselsteuer sowie der Prozeßkosten. Es stellte im einzelnen Abschluß und Verlauf der Geschäftsverbindung zwischen den Streitteilen sowie dabei entfaltete Tätigkeiten des Josef B*** fest, unter anderem auch, daß über das Kreditkonto nur die Beklagten verfügungsberechtigt waren, nicht aber Josef B***. Sämtliche Scheckformulare wiesen die Unterschrift des Erstbeklagten auf. Von den Beklagten waren Scheckformulare blanko unterschrieben nicht dem Josef B*** übergeben worden. Es konnte nicht festgestellt werden, daß Josef B*** Scheckbeträge vereinbarungswidrig für sich verwendet habe. Die Schwierigkeiten bei der Rückzahlung des aufgenommenen Darlehens bzw. der zugezählten Bauspardarlehen entstanden daraus, daß der Erstbeklagte, der zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme zirka DM 3.600,-- netto pro Monat verdiente, infolge einer schweren Erkrankung diese Arbeitsstelle verloren hatte und in der Folge von einer Invaliditätspension leben mußte. Der Saldo des Kreditkontos beträgt per 4. Februar 1986 S 307.570,--.
Rechtlich beurteilt das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß mangels deliktischen Verhaltens des Josef B*** sowie infolge ordnungsgemäßer Abwicklung des Kreditverhältnisses das Klagebegehren zu Recht bestehe.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht sah in der Unterlassung der Unterbrechung des Prozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen Josef B*** eingeleiteten Strafverfahrens keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil im Falle des Verdachtes einer strafbaren Handlung die Unterbrechung nicht zwingend vorgeschrieben sei. Es sei vielmehr im Ermessen des Erstgerichtes gelegen, ob es vor seiner Entscheidung die Beendigung des Strafverfahrens gegen Josef B*** abwarten wolle oder nicht (§ 191 Abs 1 ZPO).Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht sah in der Unterlassung der Unterbrechung des Prozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen Josef B*** eingeleiteten Strafverfahrens keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil im Falle des Verdachtes einer strafbaren Handlung die Unterbrechung nicht zwingend vorgeschrieben sei. Es sei vielmehr im Ermessen des Erstgerichtes gelegen, ob es vor seiner Entscheidung die Beendigung des Strafverfahrens gegen Josef B*** abwarten wolle oder nicht (Paragraph 191, Absatz eins, ZPO).
Das Berufungsgericht hielt auch die erstgerichtliche Beweiswürdigung für unbedenklich.
Die Rechtsrüge erachtete es nicht für gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte daher das erstgerichtliche Urteil mit der Maßgabe, daß es zusätzlich ausdrücklich die Aufrechterhaltung des Wechselzahlungsauftrages des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 10. Februar 1986 aussprach. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß der genannte Wechselzahlungsauftrag aufgehoben werde, in eventu, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Die klagende Partei begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.