Aus der Begründung:
In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, daß eine Parteiänderung keine Klagsänderung ist, die Vorschriften des § 235 ZPO. auf sie daher keine Anwendung finden und die Parteiänderung auch mit Zustimmung des Gegners ausgeschlossen ist, wenn sie nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften erlaubt wird (Fasching, Komm. zu den ZP-Gesetzen III S. 103, 106). Vom Parteiwechsel ist aber die Änderung der Parteienbezeichnung zu unterscheiden, die dann vorliegt, wem ein eindeutig identifizierter Rechtsträger nur unrichtig benannt wurde. Sie ist jederzeit zulässig (Fasching a. a. O., Anhang nach § 234 ZPO. S. 103, JBl. 1956 S. 320).In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, daß eine Parteiänderung keine Klagsänderung ist, die Vorschriften des Paragraph 235, ZPO. auf sie daher keine Anwendung finden und die Parteiänderung auch mit Zustimmung des Gegners ausgeschlossen ist, wenn sie nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften erlaubt wird (Fasching, Komm. zu den ZP-Gesetzen römisch drei S. 103, 106). Vom Parteiwechsel ist aber die Änderung der Parteienbezeichnung zu unterscheiden, die dann vorliegt, wem ein eindeutig identifizierter Rechtsträger nur unrichtig benannt wurde. Sie ist jederzeit zulässig (Fasching a. a. O., Anhang nach Paragraph 234, ZPO. S. 103, JBl. 1956 S. 320).
Die als Bau- und Möbeltischlerei Johann L., aber nicht als protokollierte Firma, demnach ungenau bezeichnete klagende Partei ist, wie aus dem beiderseitigen Parteienvorbringen in I. Instanz hervorgeht, keine protokollierte Firma. Sie ist also kein Rechtssubjekt und daher nicht parteifähig. Dem Erstgericht wäre obgelegen, vor Ausschreibung der ersten Tagsatzung für eine dem § 75 Z. 1 ZPO. entsprechende Parteibezeichnung Sorge zu tragen, umsomehr als die Vollmacht des Klagevertreters - wie im Revisionsrekurs richtig ausgeführt wird - mit Herbert L. unterfertigt war. Träger der Rechte und Pflichten ist der Geschäftsinhaber. Dies war nach den Behauptungen der klagenden Partei auch schon im Zeitpunkt der Klagseinbringung Herbert L. Es trifft daher nicht zu, wenn das Rekursgericht sagt, daß die Einbringung der Klage unter der Bezeichnung der klagenden Partei Bau- und Möbeltischlerei Johann L. der Versuch sei, die Klage namens eines Verstorbenen einzubringen. Die klagende Partei konnte demnach die ungenaue Parteibezeichnung so richtigstellen, daß die Bezeichnung den gesetzlichen Vorschriften entsprach (vgl. Fasching a. a. O. II, Vorbemerkungen zu § 1 ZPO., Anm. 40 S. 127).Die als Bau- und Möbeltischlerei Johann L., aber nicht als protokollierte Firma, demnach ungenau bezeichnete klagende Partei ist, wie aus dem beiderseitigen Parteienvorbringen in römisch eins. Instanz hervorgeht, keine protokollierte Firma. Sie ist also kein Rechtssubjekt und daher nicht parteifähig. Dem Erstgericht wäre obgelegen, vor Ausschreibung der ersten Tagsatzung für eine dem Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO. entsprechende Parteibezeichnung Sorge zu tragen, umsomehr als die Vollmacht des Klagevertreters - wie im Revisionsrekurs richtig ausgeführt wird - mit Herbert L. unterfertigt war. Träger der Rechte und Pflichten ist der Geschäftsinhaber. Dies war nach den Behauptungen der klagenden Partei auch schon im Zeitpunkt der Klagseinbringung Herbert L. Es trifft daher nicht zu, wenn das Rekursgericht sagt, daß die Einbringung der Klage unter der Bezeichnung der klagenden Partei Bau- und Möbeltischlerei Johann L. der Versuch sei, die Klage namens eines Verstorbenen einzubringen. Die klagende Partei konnte demnach die ungenaue Parteibezeichnung so richtigstellen, daß die Bezeichnung den gesetzlichen Vorschriften entsprach vergleiche Fasching a. a. O. römisch zwei, Vorbemerkungen zu Paragraph eins, ZPO., Anmerkung 40 S. 127).
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben.