Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein und Dr. Gerhard Zimmermann, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1) Mag. Hans Peter T*****, Steuerberater, *****, 2) Margit B*****, Hausfrau, *****, 3) Irmgard R*****, Selbständige, *****, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 124.972,43 sA (erstbeklagte Partei) bzw S 187.458,65 sA (zweit- und drittbeklagte Partei), infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. August 1999, GZ 2 R 105/99d-24, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Februar 1999, GZ 5 Cg 132/98k-18, hinsichtlich der zweit- und der drittbeklagten Partei bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Berufungsgericht zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Teilurteil hat das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes, soweit darin das gegen die Zweit- und die Drittbeklagte gerichtete Klagebegehren abgewiesen wurde, bestätigt; es sprach aus, dass die ordentliche Revision dagegen nicht zulässig sei.
Über Antrag der Klägerin änderte das Berufungsgericht iS § 508 Abs 3 ZPO den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision iS der Zulässigerklärung der ordentlichen Revision ab.Über Antrag der Klägerin änderte das Berufungsgericht iS Paragraph 508, Absatz 3, ZPO den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision iS der Zulässigerklärung der ordentlichen Revision ab.
Die von der Klägerin mit ihrem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verbundene Revision war der Zweit- und der Drittklägerin schon vorher zugestellt worden; eine Revisionsbeantwortung wurde bislang nicht erstattet.Die von der Klägerin mit ihrem Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbundene Revision war der Zweit- und der Drittklägerin schon vorher zugestellt worden; eine Revisionsbeantwortung wurde bislang nicht erstattet.
Gemäß § 508 Abs 5 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn es über Antrag die Revision doch für zulässig erklärt, dem Revisionsgegner mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Eine solche Mitteilung, die die Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung auslöst, ist nach der Aktenlage hier nicht ergangen. Der Akt ist daher dem Berufungsgericht zurückzustellen, das diese Mitteilung nachzuholen haben wird.Gemäß Paragraph 508, Absatz 5, ZPO hat das Berufungsgericht, wenn es über Antrag die Revision doch für zulässig erklärt, dem Revisionsgegner mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Eine solche Mitteilung, die die Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung auslöst, ist nach der Aktenlage hier nicht ergangen. Der Akt ist daher dem Berufungsgericht zurückzustellen, das diese Mitteilung nachzuholen haben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00320.99P.1209.000
Dokumentnummer
JJT_19991209_OGH0002_0080OB00320_99P0000_000