Aus der Begründung:
Gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes über die Entmündigung stehen demjenigen, gegen den das Entmündigungsverfahren eingeleitet worden war, die Rechtsmittel des Widerspruches und des Rekurses zu, die innerhalb der Notfrist von 14 Tagen anzubringen sind (§§ 39, 49 (1) und (3) EntmO.). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag oder Sonntag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 126 (2) ZPO., § 7 AußStrG., § 1 (1) des Bundesgesetzes vom 1. Februar 1961, BGBl. Nr. 37). Der Beschluß über die Entmündigung wäre dem Entmundigten zu eigenen Handen zuzustellen gewesen, er ist aber im Wege der Ersatzzustellung nach § 102 (1) ZPO. der Gattin des Entmundigten zugestellt worden (siehe hiezu Hermann, Entmündigungsordnung, 1916, Anm. 1 zu § 65 EntmO. S. 50). Die somit nicht entsprechende Zustellung gilt jedoch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 108 ZPO., § 7 AußStrG., § 56 EntmO.). Nach der unwiderlegten Behauptung des Friedrich W. ist ihm der Entmündigungsbeschluß am Samstag, dem 23. Mai 1964, zugekommen. Die Rechtsmittelfrist endete daher am Montag, dem 8. Juni 1964, an welchem Tage, also rechtzeitig Widerspruch und Rekurs erhoben wurden.Gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes über die Entmündigung stehen demjenigen, gegen den das Entmündigungsverfahren eingeleitet worden war, die Rechtsmittel des Widerspruches und des Rekurses zu, die innerhalb der Notfrist von 14 Tagen anzubringen sind (Paragraphen 39, 49, (1) und (3) EntmO.). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag oder Sonntag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 126, (2) ZPO., Paragraph 7, AußStrG., Paragraph eins, (1) des Bundesgesetzes vom 1. Februar 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 37). Der Beschluß über die Entmündigung wäre dem Entmundigten zu eigenen Handen zuzustellen gewesen, er ist aber im Wege der Ersatzzustellung nach Paragraph 102, (1) ZPO. der Gattin des Entmundigten zugestellt worden (siehe hiezu Hermann, Entmündigungsordnung, 1916, Anmerkung 1 zu Paragraph 65, EntmO. S. 50). Die somit nicht entsprechende Zustellung gilt jedoch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 108, ZPO., Paragraph 7, AußStrG., Paragraph 56, EntmO.). Nach der unwiderlegten Behauptung des Friedrich W. ist ihm der Entmündigungsbeschluß am Samstag, dem 23. Mai 1964, zugekommen. Die Rechtsmittelfrist endete daher am Montag, dem 8. Juni 1964, an welchem Tage, also rechtzeitig Widerspruch und Rekurs erhoben wurden.
Damit erweist sich die Zurückweisung der von Friedrich W. gegen den Entmündigungsbeschluß erhobenen Rechtsmittel durch das Rekursgericht als rechtsirrig und es war daher der Beschluß des Rekursgerichtes insofern aufzuheben.