Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst wendet die Revisionswerberin ein, das Berufungsgericht sei an seine im Aufhebungsbeschluss ON 38 d. A. vertretene Rechtsansicht gebunden, habe sich aber nicht daran gehalten. Da die Klägerin zu einem Viertel Erbin sei, werde ihr Pflichtteil durch die Erbquote als abstrakter Anteil am ganzen Nachlass gedeckt, weil als Erben zwei eheliche Kinder des Erblassers in Betracht kämen.
Dieses Vorbringen ist nicht stichhältig.
Der verkürzte Noterbe kann die Herausgabe der Geschenke, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, auch dann verlangen, wenn ihm als Erben der Nachlass oder eine Quote desselben eingeantwortet wurde, soferne seine Erbportion den Wert des ihm unter Anrechnung der Schenkungen nach § 785 ABGB gebührenden Pflichtteiles nicht erreicht, dieser somit verkürzt wäre (SZ XXIII 232). Es kommt also - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - nicht darauf an, ob die in Bruchform ausgedrückte Höhe des Erbteiles den in einem Bruchteil des Nachlasses zum Ausdruck gebrachten Pflichtteil deckt, sondern es ist entscheidend, ob der Pflichtteil bei Berücksichtigung der Schenkungen im Sinne des § 785 ABGB in concreto einen höheren Wert hätte als die Erbportion. Letzteres ist aber vorliegend der Fall. Soweit die Klägerin die Angabe der Schenkungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten gemacht hat, begehrt, besteht nach dem Gesagten somit eine Auskunft und Beeidigungspflicht der Beklagten (vgl SZ XI 214). Dass das Berufungsgericht von seiner im Aufhebungsbeschluss vertretenen Ansicht, die frei von einem Rechtsirrtum ist, abgewichen wäre, trifft nicht zu.Der verkürzte Noterbe kann die Herausgabe der Geschenke, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, auch dann verlangen, wenn ihm als Erben der Nachlass oder eine Quote desselben eingeantwortet wurde, soferne seine Erbportion den Wert des ihm unter Anrechnung der Schenkungen nach Paragraph 785, ABGB gebührenden Pflichtteiles nicht erreicht, dieser somit verkürzt wäre (SZ römisch 23 232). Es kommt also - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - nicht darauf an, ob die in Bruchform ausgedrückte Höhe des Erbteiles den in einem Bruchteil des Nachlasses zum Ausdruck gebrachten Pflichtteil deckt, sondern es ist entscheidend, ob der Pflichtteil bei Berücksichtigung der Schenkungen im Sinne des Paragraph 785, ABGB in concreto einen höheren Wert hätte als die Erbportion. Letzteres ist aber vorliegend der Fall. Soweit die Klägerin die Angabe der Schenkungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten gemacht hat, begehrt, besteht nach dem Gesagten somit eine Auskunft und Beeidigungspflicht der Beklagten vergleiche SZ römisch elf 214). Dass das Berufungsgericht von seiner im Aufhebungsbeschluss vertretenen Ansicht, die frei von einem Rechtsirrtum ist, abgewichen wäre, trifft nicht zu.
Weiter wird unter dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO vorgebracht, das Klagebegehren sei entgegen der Vorschrift des § 226 ZPO zu unbestimmt, das im Sinne dieses Begehrens ergangene Urteil nicht exekutionsfähig und die Leistung, zu der verurteilt worden sei, nicht erkennbar. Nach dem Urteil stehe nicht fest, was die Beklagte anzugeben habe, zumal gemäß § 785 ABGB nicht alle Geschenke, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, bei der Berechnung des Pflichtteils in Anschlag zu bringen seien. Durch den Ausspruch des Gerichtes müsse festgestellt werden, welche Geschenke anzugeben seien und es dürfe dies nicht dem Schuldner überlassen bleiben. Auch mit diesen Ausführungen ist die Revisionswerberin nicht im Recht.Weiter wird unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO vorgebracht, das Klagebegehren sei entgegen der Vorschrift des Paragraph 226, ZPO zu unbestimmt, das im Sinne dieses Begehrens ergangene Urteil nicht exekutionsfähig und die Leistung, zu der verurteilt worden sei, nicht erkennbar. Nach dem Urteil stehe nicht fest, was die Beklagte anzugeben habe, zumal gemäß Paragraph 785, ABGB nicht alle Geschenke, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, bei der Berechnung des Pflichtteils in Anschlag zu bringen seien. Durch den Ausspruch des Gerichtes müsse festgestellt werden, welche Geschenke anzugeben seien und es dürfe dies nicht dem Schuldner überlassen bleiben. Auch mit diesen Ausführungen ist die Revisionswerberin nicht im Recht.
Gemäß § 226 Abs 1 ZPO hat die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Dieser Bestimmung wird der Urteilsantrag der Klägerin, der sinngemäß dahingeht, die Beklagte sei schuldig anzugeben, was ihr vom Nachlassvermögen nach Rudolf P*****, einschließlich der bei der Berechnung des Pflichtteils diesem Vermögen zuzuzählenden Schenkungen, und was ihr von der Verschweigung dieses Vermögens bekannt sei, und sie sei ferner schuldig, diese Angabe durch einen Eid zu bekräftigen, durchaus gerecht. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb das diesem Begehren stattgebende Urteil des Erstgerichtes nicht exekutionsfähig sein sollte. Wenn die Revision vermeint, die Klägerin hätte die Schenkungen, deren Bekanntgabe sie begehrt, näher bezeichnen müssen, so wird übersehen, dass gerade die Ungewissheit der Klägerin über das in Frage kommende Vermögen die Voraussetzung ihrer Klage nach Art XLII EGzZPO ist, weil anderenfalls sofort mit einer Klage auf Ausfolgung des Vermögens vorgegangen werden könnte. Soweit die Revisionswerberin zu bedenken gibt, es seien bei der Berechnung des Pflichtteils gemäß § 785 ABGB nicht alle Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht habe, zu veranschlagen, ist ihr darauf zu erwidern, dass es bei der Erbringung der Leistung, zu der sie verurteilt wurde, ihr unter ihrer Verantwortung überlassen bleiben muss, zu beurteilen, welche Schenkung - als nach dem Gesetz in Anschlag zu bringen - sie anzugeben verpflichtet ist, zumal sie gar nicht eingewendet hat, dass sie nach dem Gesetz nicht zum Nachlass hinzuzurechnende Geschenke erhalten hat.Gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO hat die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Dieser Bestimmung wird der Urteilsantrag der Klägerin, der sinngemäß dahingeht, die Beklagte sei schuldig anzugeben, was ihr vom Nachlassvermögen nach Rudolf P*****, einschließlich der bei der Berechnung des Pflichtteils diesem Vermögen zuzuzählenden Schenkungen, und was ihr von der Verschweigung dieses Vermögens bekannt sei, und sie sei ferner schuldig, diese Angabe durch einen Eid zu bekräftigen, durchaus gerecht. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb das diesem Begehren stattgebende Urteil des Erstgerichtes nicht exekutionsfähig sein sollte. Wenn die Revision vermeint, die Klägerin hätte die Schenkungen, deren Bekanntgabe sie begehrt, näher bezeichnen müssen, so wird übersehen, dass gerade die Ungewissheit der Klägerin über das in Frage kommende Vermögen die Voraussetzung ihrer Klage nach Art XLII EGzZPO ist, weil anderenfalls sofort mit einer Klage auf Ausfolgung des Vermögens vorgegangen werden könnte. Soweit die Revisionswerberin zu bedenken gibt, es seien bei der Berechnung des Pflichtteils gemäß Paragraph 785, ABGB nicht alle Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht habe, zu veranschlagen, ist ihr darauf zu erwidern, dass es bei der Erbringung der Leistung, zu der sie verurteilt wurde, ihr unter ihrer Verantwortung überlassen bleiben muss, zu beurteilen, welche Schenkung - als nach dem Gesetz in Anschlag zu bringen - sie anzugeben verpflichtet ist, zumal sie gar nicht eingewendet hat, dass sie nach dem Gesetz nicht zum Nachlass hinzuzurechnende Geschenke erhalten hat.
Da die Rechtsrügen der Revisionsweberin unbegründet sind, war der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.