Entscheidung 8 Ob 322/01p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.01.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dkfm. Gerhard W*****, und 2. Ing. Ernst S*****, beide vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Linz, wider die beklagte Partei G***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner und Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in Altmünster, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9. November 2001, GZ 4 R 199/01i-23, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Es handelt sich um eine Vertragsauslegung im Einzelfall, die im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung liegt und keineswegs - wie die beklagte Partei behauptet - zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis führt, sodass die außerordentliche Revision der beklagten Partei mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen ist. Die formularmäßige Vertragsklausel in den von den Klägern angenommenen Kaufanboten, in der diese erklärten, gegen die Errichtung von Eigentumswohnhäusern auf dem benachbarten Grundstücken keinen wie immer gearteten Einspruch zu erheben, wurde durch eine Individualabrede ersetzt, auf diesen Grundstück keine - eine bestimmte Größe (Bungalows) überschreitende - Eigentumswohnhäuser zu errichten. Da die nunmehr von der beklagten Partei eingereichten Baupläne den rechtsverbindlichen Zusagen und Vereinbarungen einer nur eingeschränkten Verbauung des benachbarten Grundstückes widersprechen, ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Kläger berechtigt seien, der beklagten Partei diese Bebauung zu untersagen, nicht unvertretbar.
Anmerkung
E64368
8Ob322.01p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00322.01P.0124.000
Dokumentnummer
JJT_20020124_OGH0002_0080OB00322_01P0000_000