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Entscheidung 8 Ob 326/98v×

Entscheidung 8 Ob 326/98v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob326/98v

Entscheidungsdatum

28.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurssache des Gemeinschuldners Ingo S*****, Masseverwalter Dr. Ralf Kuhn, Rechtsanwalt in Salzburg, infolge Revisionsrekurses der Gläubigerin R***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr. Bruno Heinz, Rechtsanwalt in Salzburg, infolge Revisionsrekurses der Gläubigerin R***** reg.Gen.mbH, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 15. Oktober 1998, GZ 53 R 296/98f-57, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29. April 1998, GZ 7 S 20/98-53, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rechtsmittelwerberin hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Schuldner ist Hälfteeigentümer einer Liegenschaft, die aufgrund letztwilliger Verfügung mit einem Fruchtgenußrecht und einem Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der anderen Hälfteeigentümerin, der Mutter des Schuldners, belastet ist.

Mit Beschluß vom 28. 5. 1997 wurde über das Vermögen des Gemeinschuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die Gläubigerin R***** reg.Gen.mbH hat mit dem Schriftsatz ON 28 ihre Forderung mit einem Betrag von S 2,781.025,77 sA angemeldet. Die Tagsatzung zur Abstimmung über den vorliegenden Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes bzw auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens wurde zunächst für den 16. 2. 1998 anberaumt und sodann auf den 3. 4. 1998 erstreckt. In dieser Tagsatzung sprach sich die Gläubigerin gegen die Abstimmung über den Zahlungsplan mit dem Hinweis aus, daß die Liegenschaft des Schuldners noch nicht verwertet sei und demzufolge die Voraussetzung des Paragraph 193, Absatz 2, KO noch nicht gegeben. In dieser Tagsatzung erfolgte die Abstimmung über den vorliegenden Zahlungsplan, der nicht angenommen wurde. Daraufhin brachte die Gläubigerin in dieser Tagsatzung vor, daß sie sich gegen die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ausspreche bzw die Abweisung dieses Antrages beantrage, da eine wirksame Abstimmung über den Zahlungsplan nicht hätte erfolgen dürfen und auch nicht vorliege.

Mit Beschluß vom 29. 4. 1998, ON 53, hat das Erstgericht den Antrag des Schuldners auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs der Gläubigerin R***** reg.Gen.mbH zurück; es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit einem S 260.000,-- übersteigenden Betrag und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, der Gläubigerin fehle die Beschwer als notwendige Voraussetzung eines zulässigen Rekurses. Sie könne sich weder durch die Ablehnung des Zahlungsplanes noch durch die Abweisung des Antrages auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung beschwert erachten, weil nicht in ihre Rechte eingegriffen werde, zumal sie sich gegen die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ausgesprochen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zulässig.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Gläubigerin aus den Gründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse und das Konkursverfahren ab der Tagsatzung zur Abstimmung über den Zahlungsplan als nichtig aufzuheben; hilfsweise den Beschluß des Rekursgerichtes abzuändern und den erstgerichtlichen Beschluß als nichtig bzw zur Verfahrensergänzung aufzuheben.

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Voraussetzung eines zulässigen Rechtsmittels ist das Vorhandensein einer Beschwer. Im vorliegenden Fall hat die Gläubigerin sich zunächst gegen die Abstimmung über den Zahlungsplan ausgesprochen und nach Abstimmung über diesen die Abweisung des Antrages des Schuldners auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens begehrt. Da mit dem angefochtenen Beschluß der Antrag des Schuldners, gegen den sich die Gläubigerin ausgesprochen hatte, abgewiesen und damit dem Antrag der Gläubigerin entsprochen wurde, fehlt es ihr an der Beschwer, sodaß das Rekursgericht zu Recht ihren Rekurs zurückgewiesen hat.

Bei dieser Verfahrenslage ist auf die von der Gläubigerin behauptete Unzulässigkeit der Abstimmung über den Zahlungsplan, die der Abstimmung über den späteren Antrag vorausgegangen ist, nicht mehr einzugehen.

Gemäß Paragraph 173, Absatz eins, KO findet ein Kostenersatz nicht statt.

Anmerkung

E52854 08A03268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00326.98V.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19990128_OGH0002_0080OB00326_98V0000_000